Betreff
Stellungnahmen zu Baugesuchen und sonstigen Anträgen Erweiterung des Wasserhochbehälters Königsbronnwald des Zweckverbands Wasserversorgung Berglen-Wieslauf auf dem Grundstück Königsbronnwald 1, Flst.Nr. 1950/45 in Rettersburg
Vorlage
BUA/181/2020
Aktenzeichen
815.41
Art
Sitzungsvorlage BUA

Zur Verbesserung der Trinkwasserversorgung in vielen Teilorten der Gemeinden Rudersberg, Althütte und Berglen wurde bereits am 25.03.2020 die Erweiterung des Hochbehälters Königsbronnwald in Rettersbug um eine Wasserkammer mit einem Speichervolumen von 1.200 m³ genehmigt (siehe Sitzungsvorlage BUA/159/2020). Da jedoch festgestellt wurde, dass dieses Speichervolumen nicht ausreichend ist, wurde nun eine veränderte Ausführung des Vorhabens vom Zweckverband Wasserversorgung Berglen-Wieslauf beantragt. Diese sieht eine Verlängerung der geplanten Wasserkammer um ca. 4,40 m vor (jetzige geplante Gesamtlänge 30,82 m), wodurch sich das Speichervolumen auf 1.400 m³ erhöht. Wie bereits genehmigt, soll diese an gleicher Stelle westlich der bestehenden Anlage in L-Form aus Stahlbeton angebaut werden. Auch hinsichtlich der geplanten Trockenmauer entlang des bestehenden Schotterwegs sind keine Änderungen bis auf die Verlängerung von rund 33 m auf ca. 37 m vorgesehen. Diese ist weiterhin mit einer Höhe von 1,80 m bzw. 1,20 m geplant. Östlich dieser Mauer soll nach wie vor eine 2,50 m hohe Stützmauer aus Beton hergestellt werden.

 

Das Baugrundstück befindet sich vollständig im Staatswald und somit im Außenbereich von Rettersburg und wird daher nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB) beurteilt. Dieser Bereich soll grundsätzlich von einer Bebauung freigehalten werden. Mit der sehr strikten Regelung verfolgt der Bundesgesetzgeber das Ziel, den Außenbereich in seiner besonderen Bedeutung für die naturgegebene Bodennutzung und als Erholungslandschaft für die Allgemeinheit zu erhalten. Gleichwohl hat der Gesetzgeber in bestimmtem Maße Bauvorhaben auch im Außenbereich zugelassen. Dabei handelt es sich aber um bauliche Nutzungen, die wegen ihrer spezifischen Anforderungen gerade auf einen Standort im Außenbereich angewiesen sind oder sonst einen spezifischen Bezug zum Außenbereich haben und nicht in die durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiete bzw. in den unbeplanten Innenbereich verwiesen werden können (=privilegierte Vorhaben). Gemäß § 35 Absatz 1 Nr. 3 BauGB sind Vorhaben, die der öffentlichen Wasserversorgung dienen, zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist.

 

Das Baugrundstück befindet sich im Landschaftsschutzgebiet „Südliches Weissacher Tal und Berglen“. Ob das veränderte Vorhaben mit dessen geltenden Vorschriften ebenfalls vereinbar ist, wird vom Landratsamt geprüft. Da es sich um die Erweiterung einer bestehenden Wasserversorgungsanlage handelt und das Vorhaben bereits in veränderter Ausführung genehmigt wurde, geht die Verwaltung davon aus, dass eine Befreiung der Landschaftsschutzgebietsverordnung erteilt wird.

 

Aus Sicht der Verwaltung bestehen gegen das Vorhaben keine Bedenken. Zum einen wird das Vorhaben zwar durch Aufschüttungen bzw. eine Trockenmauer sichtbar, diese sind jedoch durch den umliegenden Wald nur aus direkter Nähe ersichtlich. Zum anderen ist eine Notwendigkeit des Vorhabens gegeben. Die Verwaltung empfiehlt dem Bau- und Umweltausschuss vor diesem Hintergrund das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

 

 

  


1 x Bauakte „Königsbronn 1“ 


Das gemeindliche Einvernehmen zu dem Bauantrag gemäß § 36 BauGB in Verbindung mit § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB wird erteilt.

 

 

 

 

Lageplan