Neubau eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Lindenstraße 12, Flst.Nr. 54 in Steinach (Bauvoranfrage)
Der Antragssteller der Bauvoranfrage plant den Abriss des bereits auf dem Grundstück bestehenden Wohnhauses und die Errichtung eines Mehrfamilienhauses. In der Bauvoranfrage wurden die folgenden Fragen formuliert:
1)
Ist
die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit zwei Wohneinheiten und dem
angebauten Treppenhausanbau mit den Abmessungen von 10,50 m x 12,90 m
planungsrechtlich und städtebaulich zulässig?
2)
Kann
für den Dachaufbau für das 2. DG mit einer Gaubenhöhe von 1,90 m die
Baugenehmigung in Aussicht gestellt werden?
3)
Wie
aus den Planunterlagen hervorgeht ist das Grundstück sowohl im Norden als auch
im Süden belastet. Darf das geplante Gebäude bis auf die Linie der
Abstandsflächenbaulast als Brandwand erbaut werden?
4)
Können
gem. § 6 (3) Abstandsflächen in Sonderfällen für das geplante Objekt auch hier
geringere Tiefen der Abstandsflächen zugelassen?
Das geplante
Gebäude weist eine Grundfläche von ca. 10,50 m x 12,90 m mit einer Traufhöhe
von ca. 6,49 m bzw. einer Firsthöhe von ca. 12,08 m (gemessen ab dem Gelände im
Osten des Gebäudes) auf. Es sollen vier Geschosse (Erdgeschoss, Obergeschoss,
Dachgeschoss 1 und Dachgeschoss 2) mit einem Satteldach mit 48° Neigung gebaut
werden. Das Satteldach soll auf der Nordseite eine Dachgaube mit einer
Gaubenhöhe von 1,90 m, einer Dachneigung von 15° und einer Länge von ca. 8,6 m
aufweisen, die laut Unterlagen nicht 2/3 der Firstlänge überschreitet. Sie
entspricht somit dem Grundsatzbeschluss des Gemeinderats vom 17.06.2003. Durch
die Unterschreitung der in der Hauptsatzung festgelegten maximalen Länge der
Gaube von 2/3 des Firsts, kann Frage 2) aus Sicht der Gemeinde positiv
beschieden werden.
Ebenfalls auf der Nordseite soll ein Treppenhausanbau mit einer Dachneigung von 15°, einer Traufhöhe von 5,10 m und einer Firsthöhe von 5,73 m bis auf Höhe des 1. DG gebaut werden. Das Erdgeschoss ist aufgrund des ansteigenden Geländes auf der östlichen Seite zur Lindenstraße hin vollständig sichtbar, auf der westlichen Seite nur zur Hälfte. Im Erdgeschoss sollen drei Garagenstellplätze mit Ausfahrt auf den Zufahrtsweg im Norden in das Gebäude integriert werden. Das Bauvorhaben entspricht damit der Stellplatzsatzung der Gemeinde. Die Verwaltung sieht hinsichtlich der Zufahrt zu den geplanten Stellplätzen im Erdgeschoss noch Klärungsbedarf, da der Höhenunterschied zwischen den Garagen und dem bestehenden Zufahrtsweg in den Planunterlagen nicht vollständig dargestellt ist.
Im Süden des Grundstücks ist eine Abstandsbaulast von Flurstück Nr. 59 mit einer Tiefe von 2,50 m eingetragen. Die Planentwürfe im Anhang der Bauvoranfrage sehen vor, Teile des Gebäudes direkt auf die Grenze der Abstandsbaulast zu setzen und diese Gebäudeseite als Brandschutzwände auszuführen. Die Fragen 3) und 4) beziehen sich auf bauordnungsrechtliche Punkte, die von der Baurechtsbehörde zu prüfen sind.
Die im Osten des Baugrundstücks bestehende Natursteinmauer auf Privatgrund soll erhalten bleiben. Das geplante Gebäude soll im Osten mit der Außenwand auf diese bestehende Mauer aufgesetzt werden.
Das Baugrundstück befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und liegt somit im nicht überplanten Innenbereich von Steinach. Die Beurteilung erfolgt daher nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB). In unbeplanten Gebieten bestehen keine konkreten planungsrechtlichen Regelungen. Auch örtliche Bauvorschriften, wie sie üblicherweise in Bebauungsplänen enthalten sind, existieren hier nicht. Ein Vorhaben muss sich mangels dieser konkretisierenden Regelungen und Bestimmungen hier an der vorhandenen Umgebungsbebauung orientieren. Es ist folglich nach § 34 Abs. 1 BauGB u.a. dann genehmigungsfähig, wenn die Erschließung gesichert ist, es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, welche überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird.
Wie aus der Straßenabwicklung ersichtlich ist, fügt sich das das Vorhaben aufgrund seiner Höhe in die nähere Umgebung ein, weshalb aus Sicht der Verwaltung keine Bedenken gegen das Vorhaben bestehen.
Dem Bau- und Umweltausschuss wird daher der folgende Beschlussvorschlag empfohlen:
1x Bauakte „Lindenstraße 12“
1.
Das
gemeindliche Einvernehmen zu dieser Bauvoranfrage wird gemäß § 36 BauGB in
Verbindung mit § 34 BauGB erteilt.
2.
Sollte
das Vorhaben zukünftig umgesetzt werden, ist eine dezentrale
Niederschlagswasserbeseitigung vorzusehen sowie ein Nachweis über die
Zufahrbarkeit der Stellplätze zu erbringen.
3.
Die
Gemeinde stimmt der Bauvoranfrage auch als Angrenzerin an das Baugrundstück zu.
Lageplan
Grundriss Erdgeschoss
Grundriss Obergeschoss
Schnitt
Ostansicht und Straßenabwicklung
Westansicht und Straßenabwicklung
Foto bestehendes Wohngebäude aus Nordosten