Betreff
Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Berglen
Vorlage
SV/661/2020
Aktenzeichen
022.3, 020.051
Art
Sitzungvorlage

Aufgrund der aktuellen Pandemiesituation hat die Landesregierung in der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) mit Änderung vom 17. Juni 2020 die Möglichkeit von Gremiensitzungen ohne persönliche Anwesenheit im Sitzungssaal geschaffen. Dies wurde in § 37a GemO verankert.

 

Der Wortlaut des Paragraphen lautet:

§ 37a
Durchführung von Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum

(1) Durch die Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass notwendige Sitzungen des Gemeinderats, ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durchgeführt werden können; dies gilt nur, sofern eine Beratung und Beschlussfassung durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton mittels geeigneter technischer Hilfsmittel, insbesondere in Form einer Videokonferenz, möglich ist. Dieses Verfahren darf bei Gegenständen einfacher Art gewählt werden; bei anderen Gegenständen darf es nur gewählt werden, wenn die Sitzung andernfalls aus schwerwiegenden Gründen nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden könnte. Schwerwiegende Gründe liegen insbesondere vor bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Seuchenschutzes, sonstigen außergewöhnlichen Notsituationen oder wenn aus anderen Gründen eine ordnungsgemäße Durchführung ansonsten unzumutbar wäre. Bei öffentlichen Sitzungen nach Satz 1 muss eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton in einen öffentlich zugänglichen Raum erfolgen.

(2) Die Gemeinde hat sicherzustellen, dass die technischen Anforderungen und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen für eine ordnungsgemäße Durchführung der Sitzung einschließlich Beratung und Beschlussfassung eingehalten werden. In einer Sitzung nach Absatz 1 Satz 1 dürfen Wahlen im Sinne von § 37 Absatz 7 nicht durchgeführt werden. Im Übrigen bleiben die für den Geschäftsgang von Sitzungen des Gemeinderats geltenden Regelungen unberührt.

(3) Bis 31. Dezember 2020 findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Regelung in der Hauptsatzung nicht erforderlich ist.


Die Möglichkeit Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit der Ratsmitglieder abzuhalten, ist ohne Änderung der Hauptsatzung bis zum 31. Dezember 2020 befristet. Da die Corona-Pandemie auf unabsehbarere Zeit und mit ungewissem Verlauf weiter Teil unseres Alltags sein wird, erachtet die Verwaltung eine Änderung der Hauptsatzung unter Einbeziehung des § 37a GemO als notwendig, um auch weiterhin Gemeinderatssitzung durchführen zu können.

Außerdem soll § 6 Abs. 3 der Hauptsatzung an die aktuelle Rechtslage angepasst werden. Nach § 39 Abs. 4, Satz 2, GemO kann durch die Hauptsatzung bestimmt werden, dass Anträge, die nicht vorberaten worden sind, auf Antrag des Vorsitzenden oder einer Fraktion oder eines Sechstels aller Mitglieder des Gemeinderats den zuständigen beschließenden Ausschüssen zur Vorberatung überwiesen werden. Mit der GemO-Novelle im Jahre 2015 wurde das Quorum für die Überweisung von Anträgen an den zuständigen Ausschuss zur Vorberatung seinerzeit von einem Fünftel auf ein Sechstel der Gemeinderatsmitglieder abgesenkt. In der Hauptsatzung der Gemeinde Berglen wurde diese Änderung bisher noch nicht berücksichtig und muss daher angepasst werden.

 


1 x Hauptamt   


Die Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Berglen wird entsprechend nachfolgendem Formblatt beschlossen:


 

Gemeinde Berglen

Rems-Murr-Kreis

 

Satzung zur Änderung

der Hauptsatzung der Gemeinde Berglen

 

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg – GemO – hat der Gemeinderat am 15. Dezember 2020 beschlossen, die Hauptsatzung der Gemeinde Berglen in der Fassung vom 21. Mai 2019 wie folgt zu ändern:

 

Es wird folgender § 3a eingefügt:

 

Durchführung von Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum

 

Der Bürgermeister / die Bürgermeisterin kann Sitzungen des Gemeinderats ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder/innen im Sitzungsraum in Form von Videokonferenzen einberufen. Die Voraussetzungen für die Einberufung und die Durchführung dieser Sitzungen richtet sich nach den Bestimmungen des § 37a Abs. 1 und 2 Gemeindeordnung.

Für Sitzungen der beratenden und beschließenden Ausschüsse des Gemeinderats gelten dieses Regelungen entsprechend.

 

§ 6 Beziehungen zwischen Gemeinderat und beschließenden Ausschüssen

Abs. 3 erhält folgende Fassung:

 

(3) Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Gemeinderat vorbehalten ist, sollen dem zuständigen beschließenden Ausschuss zur Vorberatung zugewiesen werden. Auf Antrag des Vorsitzenden oder einer Fraktion oder eines Sechstels aller Mitglieder des Gemeinderats sind sie dem zuständigen beschließenden Ausschuss zur Vorberatung zu überweisen.

 

§ 2

 

Die Satzungsänderung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

 

Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

 

Ausgefertigt: 16. Dezember 2020

 

 

 

Maximilian Friedrich

Bürgermeister

Berglen, den 15. Dezember 2020

Maximilian Friedrich, Bürgermeister