Aufgrund der aktuellen Pandemiesituation hat
die Landesregierung in der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) mit
Änderung vom 17. Juni 2020 die Möglichkeit von Gremiensitzungen ohne
persönliche Anwesenheit im Sitzungssaal geschaffen. Dies wurde in § 37a
GemO verankert.
Der Wortlaut des Paragraphen lautet:
§
37a
Durchführung von Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im
Sitzungsraum
(1) Durch
die Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass notwendige Sitzungen des
Gemeinderats, ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum
durchgeführt werden können; dies gilt nur, sofern eine Beratung und
Beschlussfassung durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton mittels
geeigneter technischer Hilfsmittel, insbesondere in Form einer Videokonferenz,
möglich ist. Dieses Verfahren darf bei Gegenständen einfacher Art gewählt
werden; bei anderen Gegenständen darf es nur gewählt werden, wenn die Sitzung
andernfalls aus schwerwiegenden Gründen nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden
könnte. Schwerwiegende Gründe liegen insbesondere vor bei
Naturkatastrophen, aus Gründen des Seuchenschutzes, sonstigen außergewöhnlichen
Notsituationen oder wenn aus anderen Gründen eine ordnungsgemäße Durchführung
ansonsten unzumutbar wäre. Bei öffentlichen Sitzungen nach
Satz 1 muss eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton in einen öffentlich
zugänglichen Raum erfolgen.
(2) Die Gemeinde hat sicherzustellen, dass die technischen
Anforderungen und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen für eine
ordnungsgemäße Durchführung der Sitzung einschließlich Beratung und
Beschlussfassung eingehalten werden. In einer Sitzung nach
Absatz 1 Satz 1 dürfen Wahlen im Sinne von § 37 Absatz 7 nicht durchgeführt
werden. Im Übrigen bleiben die für den Geschäftsgang von
Sitzungen des Gemeinderats geltenden Regelungen unberührt.
(3)
Bis 31. Dezember 2020 findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass eine
Regelung in der Hauptsatzung nicht erforderlich ist.
Die Möglichkeit Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit der Ratsmitglieder
abzuhalten, ist ohne Änderung der Hauptsatzung bis zum 31. Dezember 2020
befristet. Da die Corona-Pandemie auf unabsehbarere Zeit und mit ungewissem
Verlauf weiter Teil unseres Alltags sein wird, erachtet die Verwaltung eine
Änderung der Hauptsatzung unter Einbeziehung des § 37a GemO als notwendig, um
auch weiterhin Gemeinderatssitzung durchführen zu können.
Außerdem soll § 6 Abs. 3 der Hauptsatzung an die aktuelle Rechtslage angepasst werden. Nach § 39 Abs. 4, Satz 2, GemO kann durch die Hauptsatzung bestimmt werden, dass Anträge, die nicht vorberaten worden sind, auf Antrag des Vorsitzenden oder einer Fraktion oder eines Sechstels aller Mitglieder des Gemeinderats den zuständigen beschließenden Ausschüssen zur Vorberatung überwiesen werden. Mit der GemO-Novelle im Jahre 2015 wurde das Quorum für die Überweisung von Anträgen an den zuständigen Ausschuss zur Vorberatung seinerzeit von einem Fünftel auf ein Sechstel der Gemeinderatsmitglieder abgesenkt. In der Hauptsatzung der Gemeinde Berglen wurde diese Änderung bisher noch nicht berücksichtig und muss daher angepasst werden.
1 x Hauptamt
Die
Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Berglen wird entsprechend
nachfolgendem Formblatt beschlossen:
Gemeinde Berglen
Rems-Murr-Kreis
Satzung zur Änderung
der Hauptsatzung der Gemeinde Berglen
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für
Baden-Württemberg – GemO – hat der Gemeinderat am 15. Dezember 2020
beschlossen, die Hauptsatzung der Gemeinde Berglen in der Fassung vom 21. Mai
2019 wie folgt zu ändern:
Es wird folgender § 3a eingefügt:
Durchführung von Sitzungen ohne persönliche
Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum
Der Bürgermeister / die
Bürgermeisterin kann Sitzungen des Gemeinderats ohne persönliche Anwesenheit
der Mitglieder/innen im Sitzungsraum in Form von Videokonferenzen einberufen.
Die Voraussetzungen für die Einberufung und die Durchführung dieser Sitzungen
richtet sich nach den Bestimmungen des § 37a Abs. 1 und 2 Gemeindeordnung.
Für Sitzungen der
beratenden und beschließenden Ausschüsse des Gemeinderats gelten dieses
Regelungen entsprechend.
§
6 Beziehungen zwischen Gemeinderat und beschließenden Ausschüssen
Abs.
3 erhält folgende Fassung:
(3) Angelegenheiten, deren Entscheidung dem
Gemeinderat vorbehalten ist, sollen dem zuständigen beschließenden Ausschuss
zur Vorberatung zugewiesen werden. Auf Antrag des Vorsitzenden oder einer
Fraktion oder eines Sechstels aller Mitglieder des Gemeinderats sind sie dem
zuständigen beschließenden Ausschuss zur Vorberatung zu überweisen.
§ 2
Die Satzungsänderung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Hinweis:
Eine
etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung
für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung beim
Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung
unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der
Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden
ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen.
Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die
Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Ausgefertigt:
16. Dezember 2020 Maximilian
Friedrich Bürgermeister |
Berglen, den 15. Dezember 2020
Maximilian Friedrich, Bürgermeister