Betreff
Optierung zur Regelbesteuerung im Kommunalwald
Vorlage
SV/665/2020
Aktenzeichen
855.02
Art
Sitzungvorlage

Der Kommunalwald der Gemeinde Berglen wurde bisher mit den Durchschnittssätzen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe gem. § 24 UStG besteuert. Dies bedeutet, dass aus Vereinfachungsgründen die Umsätze (Holzverkäufe) pauschal mit 5,5% besteuert werden, dafür im Gegenzug bei den Ausgaben die Vorsteuer nicht geltend gemacht werden kann.

 

Mittlerweile erfolgt der Holzeinschlag nicht mehr durch eigene Mitarbeiter, sondern durch Forstunternehmen, für deren Leistungen 19% Vorsteuer anfällt. Auch die forstliche Betreuung der Kommunalwälder durch das Land (Forstverwaltungskostenbeitrag) ist seit dem 01.01.2016 umsatzsteuerpflichtig. Im Zuge des Kartellrechtsverfahrens der Forstbetreuung muss die forstliche Betreuung zu mindestens zu den Selbstkosten erfolgen. Infolgedessen wird sich der Forstverwaltungskostenbeitrag ca. verdoppeln.

 

Da sich die umsatzsteuerpflichtigen Ausgaben die letzten Jahre stark erhöht haben, wurde die Option zur Regelbesteuerung zu wechseln geprüft. Dies bedeutet, die Holzverkäufe an Sägewerke und holzverarbeitende Unternehmen werden künftig mit 19% versteuert (was für diese Unternehmen zu keiner Mehrbelastung führt, da sie diese Steuer über das Finanzamt erstattet bekommen). Brennholzverkäufe an Endverbraucher werden dagegen mit 7% USt. besteuert. Da die Verkaufspreise hier im Landkreis einheitlich sind, wird sich für den Endverbraucher keine Änderung ergeben (der Bruttopreis bleibt gleich), die Einnahmen der Gemeinde werden sich jedoch geringfügig reduzieren (gerechnet auf das Jahr 2019 hätten sich die Einnahmen um ca. 500 € reduziert).

 

Die Verwaltung rechnet mit einer jährlichen Ergebnisverbesserung um ca. 7.000 € bis 10.000 €, je nach jährlichem Holzeinschlag und Umfang der forstlichen Pflegemaßnahmen.

 

Eine Berechnung aufgrund der Zahlen des Jahresabschlusses 2019 ergab eine Ergebnisverbesserung um ca. 7.900 €. Diesen steht jedoch auch ein erhöhter Personalaufwand für die steuerrechtliche Abwicklung gegenüber. Da zum 01.01.2023 umfassende Änderungen für die Umsatzbesteuerung der Kommunen in Kraft treten und viele Aufgabenbereiche der Gemeinde umsatzsteuerpflichtig werden, wird sich der Personalaufwand ohnehin deutlich erhöhen, sodass die Optierung zur Regelbesteuerung des Kommunalwaldes zum 01.01.2021 erfolgen wird.

 

Gem. § 24 Abs.4 UStG ist die Gemeinde mindestens fünf Kalenderjahre an diese Entscheidung gebunden.

 


1 x Kämmerei 


Der Gemeinderat nimmt Kenntnis.