Gemeinsame Holzvermarktung für
körperschaftliche und private Waldbesitzer in den Landkreisen Schwäbisch Hall,
Rems-Murr-Kreis und Ostalbkreis durch eine waldbesitzereigene Organisation in
Form einer Holzvermarktungsgemeinschaft (HVG) nach § 61a des Landeswaldgesetzes
In der Region Nordwürttemberg konzentriert sich die holzverarbeitende
Industrie. Die bisherigen Holzverkaufs-Einrichtungen auf Ebene der Landkreise
verfügen jeweils über einen zu geringen Mengenumsatz, um am Holzmarkt auf
Augenhöhe mit der Sägeindustrie agieren zu können. Ziel der Holzvermarktungsgemeinschaft ist es, das Holz aus Privat- und Kommunalwald zu bündeln und in
einer schlanken und effizienten Organisation in der Rechtsform einer
eingetragenen Genossenschaft gemeinsam zu vermarkten.
Hintergrund
Rückblick
Das zurückliegende Kartellrechtsverfahren zum gemeinsamen Holzverkauf
und die Umsetzung der Forstreform 2020 haben dazu geführt, dass der gesamte
Holzverkauf in Baden-Württemberg neu strukturiert werden muss.
Bereits seit dem Jahr 2008 unterstützt das Land Baden-Württemberg
Projekte, die die Holzvermarktung des Privat- und Körperschaftswaldes in die
Hände waldbesitzereigener Organisationen legen.
Seit dem Jahr 2015 hatte der Holzverkauf im Kommunal- und Privatwald
aufgrund einer Untersagungsverfügung des Bundeskartellamtes getrennt von
demjenigen des Staatswaldes zu erfolgen. Er wird i.d.R. als freiwillige
kommunale Aufgabe von sogenannten Holzverkaufsstellen bei den Landratsämtern
angeboten, kann jedoch von jeglicher privatwirtschaftlich organisierten
Institution durchgeführt werden.
Im Ostalbkreis wurde der Holzverkauf sukzessive auf die im Jahre 2008
gegründete Forstwirtschaftliche Vereinigung Schwäbischer Limes w.V. (FSL)
übertragen.
Die Dienstleistung der forsttechnischen Betreuung (Revierdienst und
Leistungen des Forstamts, ohne Holzverkauf) wird weiterhin durch die unteren
Forstbehörden erbracht.
Initiiert durch Forstbetriebsgemeinschaften im Schwäbisch-Fränkischen
Wald fanden seit dem Jahr 2016 Gespräche über eine Kooperation der
Holzvermarktung der Landkreise Rems-Murr, Schwäbisch-Hall und Ostalbkreis
statt. Einbezogen waren Vertreter der jeweiligen Interessensgruppen:
forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse, Kommunal- und Körperschaftswald sowie
Holzverkaufsstellen und Verwaltungen.
Aus diesem Arbeitskreis wurde die Aufbau- und Ablauforganisation einer
gemeinsamen Holzvermarktungsorganisation erarbeitet. Im Jahr 2019 wurde die
Unternehmensberatung UNIQUE forestry and
land use GmbH in die Beratungen einbezogen und beauftragt, einen
Geschäftsplan auszuarbeiten. Dieser soll dem Aufbau und der
Professionalisierung der Organisation dienen und die langfristige
Wirtschaftlichkeit der Holzvermarktungsorganisation nachweisen. Er ist
außerdem notwendig, um eine Förderung auf Basis der Richtlinie „Nachhaltige
Waldwirtschaft“ (RL NWW) beantragen zu können.
Rechtliche
Bewertung
Mit der Forstreform 2020 wurden bisherige Holzverkaufspraktiken und die
z.T. subventionierten Gebührensätze auch rechtlich auf den Prüfstand gestellt.
Ziel der vorliegenden Initiative ist es daher ebenfalls, langfristig
rechtssichere und transparente Strukturen für die Holzvermarktung zu gestalten.
Die Delegation des Holzverkaufs an forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse
ist nicht zulässig, wenn in großem Umfang Verkäufe für Nichtmitglieder getätigt
werden sollen. Da gleichzeitig größere, strukturell nicht benachteiligte
Waldbesitzende formal nicht Mitglied in einem forstwirtschaftlichen
Zusammenschluss werden können (bei Zuwiderhandlung droht Verlust der Förderfähigkeit),
besteht in den derzeitigen Strukturen – insbesondere im Fall der FSL im
Ostalbkreis – eine Dienstleistungslücke für Waldbesitzende, die nicht Mitglied
in einer Forstbetriebsgemeinschaft sind oder sein können. Dies ist insbesondere
für Kommunalwälder relevant.
Der Gesetzgeber hat daher mit der baden-württembergischen Forstreform
zum Jahresbeginn 2020 das Instrument der „Holzverkaufsgemeinschaft“ neu
geschaffen (vgl.
§ 61a LWaldG 2020). Diese ist für alle Besitzgrößen zugänglich und deren
ausschließliche Aufgabe ist die gemeinschaftliche Vermarktung von Holz. Im
Unterschied zu kommunalen Holzverkaufsstellen sind Holzverkaufsgemeinschaften
förderfähig.
Da auch eine Holzvermarktungsgemeinschaft in erster Linie exklusiv für
Mitglieder tätig wird, sollen daher alle Waldbesitzende, die die Dienstleistung
in Anspruch nehmen wollen, veranlasst werden, unmittelbar beizutreten. Je nach
Geschäftsmodell (Agenturgeschäfte oder Eigenhandel) ist eine geeignete
Rechtsform zu wählen.
Ziele
/ Perspektiven des gemeinsamen Holzverkaufs
Hauptziel einer landkreisübergreifenden, waldbesitzergetragenen
gemeinsamen Organisation zur Holzvermarktung ist die Optimierung der Erträge
beim Waldbesitz (Privat- und Körperschaftswald).
Dies soll durch eine Reihe von Teilzielen erreicht werden:
·
Mengenbündelung für stärkeres
Marktgewicht: Für eine
bessere Verhandlungsposition gegenüber der Holzindustrie, die in dieser Region
ca. 2,5 Mio. Festmeter Holz nachfragt, wird eine Holzverkaufsmenge von
gemeinsam mindestens 250.000 Festmeter angestrebt.
·
Dienstleistung für Waldbesitz: Die Holzvermarktungsorganisation
arbeitet kooperativ, unabhängig und selbstständig. Sie wird von den Mitgliedern
gesteuert bzw. ist diesen entsprechend verpflichtet.
·
Kostenoptimierung: Es besteht der Anspruch, dass die
Vermarktungsorganisation in schlanken Strukturen effizient arbeitet und Kosten
über Entgelte gedeckt werden können – d.h. Überschüsse fließen direkt an die
Waldbesitzenden zurück. Ferner sollen Förderoptionen ausgeschöpft werden.
·
Verbesserter Marktzugang: Allen Waldbesitzenden soll über die
Organisation ein verbesserter Marktzugang ermöglicht werden, Strukturnachteile
sollen aufgefangen werden.
·
Vermarktung aller Sortimente: Explizit sind auch Kleinmengen und
Brennholz einbezogen (alternativ kann die Brennholzvermarktung auch von den körperschaftlichen
oder privaten Waldbesitzern selbst übernommen werden).
·
Rechtssicherheit: Es sollen langfristig rechtssichere und
transparente Strukturen für die Holzvermarktung geschaffen werden.
Die Leistungserbringung für die Waldbesitzenden soll an eine
Mitgliedschaft gebunden sein. In Ausnahmefällen und für Kleinmengen –
Unschädlichkeit für die Förderung vorausgesetzt – kann auch Nichtmitgliedsholz
vermarktet werden.
Waldbesitzereigene
Holzvermarktungsgemeinschaft (HVG)
Die im Folgenden vorgestellte Holzvermarktungsorganisation entspricht
einer Holzvermarktungsgemeinschaft nach § 61a Landeswaldgesetz, mit dem
ausschließlichen Zweck der Verbesserung der Vermarktung der
forstwirtschaftlichen Erzeugnisse ihrer Mitglieder. Sie wird als Dachorganisation
der gesamten Holzverkaufstätigkeiten in den Landkreisen Schwäbisch Hall,
Rems-Murr-Kreis und Ostalbkreis neu gegründet.
Naturale
Rahmendaten
Im Referenzjahr 2017 wurden in der Region der drei o.g. Landkreise
ca. 214.000 Festmeter Holz über die
Holzverkaufsstellen der Landkreise bzw. die FSL vermarktet. Davon stammen
112.000 Festmeter (52 Prozent) aus dem Körperschaftswald und 102.000 Festmeter
(48 Prozent) aus dem Privatwald. Diese Holzmenge wird für die folgenden fünf
Jahre als Vermarktungsmenge unterstellt, wobei von einer überproportionalen
Bereitstellung aus dem Kommunalwald ausgegangen wird. Ab dem sechsten Jahr
wird, trotz der Potenziale im Privatwald, wegen der Kalamitätsanfälle von
einer um 10 Prozent sinkenden Vermarktungsmenge ausgegangen.
Aufbau-
und Ablauforganisation
Die FBGen der drei Landkreise sowie größere körperschaftliche
Waldbesitzer (größer 100 Hektar) werden direkte Mitglieder der HVG. Kleinere
körperschaftliche und private Waldbesitzer werden i.d.R. indirekt über die
jeweiligen FBGen Mitglied. Optional besteht sowohl für größere private als auch
für kleinere körperschaftliche Waldbesitzer die Möglichkeit einer direkten
Mitgliedschaft. Eine zusätzliche FBG-Mitgliedschaft bleibt direkten Mitgliedern
unbenommen.
Das Holz wird im Namen und auf Rechnung des Waldbesitzenden verkauft (in
bestimmten Fällen und für geringe Mengen auch Eigengeschäfte möglich).
Kernaufgaben der HVG sind:
·
Verkaufsmengen
bündeln („überbetriebliche Zusammenfassung“ lt. RL NWW),
·
Rahmenverträge
für alle Mitglieder abschließen,
·
IT
und Verkaufsabläufe steuern (professionelle Geschäftsabwicklung: Steuerrecht,
Versicherung, Bürgschaften etc.).
Die Holzvermarktung startet mit einer Personalausstattung von acht
Vollzeitäquivalenten. Das Personal wird über eine Personalleihe von den
bisherigen Holzverkaufsstellen und der FSL übernommen. Zunächst bleiben die
bisherigen Standorte Aalen, Backnang und Schwäbisch Hall erhalten, um
weiterhin die gewohnte Präsenz vor Ort zu gewährleisten.
Rechtsform
Grundsätzlich können forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse, die Aufgaben
als Holz vermarktende Dachorganisationen übernehmen, unterschiedliche
Rechtsformen besitzen. In Betracht kommen im Wesentlichen: Die GmbH, der
wirtschaftliche Verein (w.V.) oder die eingetragene Genossenschaft (e.G.). Die
Rechtsform Verein ist wegen der Haftungsproblematiken bereits früh
ausgeschieden. Zur Prüfung dieser Frage wurden Erfahrungen anderer forstwirtschaftlicher
Zusammenschlüsse in Baden-Württemberg (z.B. Forstwirtschaftliche Vereinigung
Odenwald-Bauland e.G.) sowie eine Rechtsberatung einbezogen.
Folgende wesentliche Argumente sprechen für die eingetragene
Genossenschaft (e.G.) als geeignete Rechtsform für die HVG:
·
Nutzen
für die Gemeinschaft der Mitglieder steht im Vordergrund,
·
schlanke
Entscheidungsstrukturen (Gewichtungsmöglichkeiten bei Abstimmungen, Vorstand,
Aufsichtsrat und General-/Vertreterversammlung als Organe),
·
weniger
Prüfungsaufwand und geringere Rechtsformkosten als GmbH
·
verpflichtende
Mitgliedschaft und Prüfung durch Genossenschaftsverband (Kosten),
·
Pflichtprüfung
gibt Mitgliedern Sicherheit über wirtschaftliche Entwicklung,
·
einfache/s
Aufnahme/Ausscheiden von Mitgliedern durch Ein- und Austritt möglich (bei GmbH
sind Änderungen der Verträge nötig),
·
keine
Dominanz einzelner Mitglieder,
·
Mitgliedschaft
von Kommunen nach Vorprüfung der Kommunalaufsicht möglich.
Folgende Gremien der HVG Schwäbisch-Fränkischer Wald / Ostalb sind
vorgesehen:
Bei der Wahl des Aufsichtsrates wird eine ausgewogene Repräsentanz aller
Interessenvertreter angestrebt.
Es wurde ein an die konkreten Gegebenheiten der HVG angepasster
Satzungsentwurf erstellt und mit dem Genossenschaftsverband abgestimmt (vgl.
Anlage 1).
Wirtschaftlichkeit
Die langfristige Wirtschaftlichkeit der Holzvermarktungsorganisation
ist durch einen Geschäftsplan nachgewiesen.
Die Kalkulation geht von folgenden Eingangsgrößen für die ersten fünf
Jahre aus:
Personal |
• 8 Vollzeitstellen • Ø Personalkosten: 63.500 €/MA/Jahr • Ø Arbeitsplatz-/Mobilitätskosten: • 18.500 €/MA/Jahr |
Holzverkaufsmengen |
• 200.000 Festmeter/Jahr (Minimum) |
kalkulatorische Entgelte |
• 2,80 €/Festmeter (gestaffelt) |
Förderung |
• 67.000 €/Jahr (jährlich abschmel- • zend) |
An Personal- und Sachaufwand resultiert ein Gesamtaufwand von 656.000
€/Jahr in den ersten fünf Jahren.
Die Erträge der HVG setzen sich aus den Entgelten für die
Holzvermarktung und einer Förderung der Professionalisierung zusammen. Die
Erträge aus Holzverkaufs-Entgelten werden für die ersten fünf Jahre auf rund
600.000 € jährlich kalkuliert (ausgehend von den bisher im Durchschnitt
angefallenen 214.000 Festmeter/Jahr). Entsprechend dem erwarteten Geschäftsumfang
bzw. der erwarteten Vermarktungsmengen wird ein Entgelt von im Mittel
2,80 €/Festmeter für diesen Zeitraum zu Grunde gelegt (Entgeltsätze nach
Holzlistengröße gestaffelt). Aus der Förderung der Professionalisierung ergibt
sich unter Berücksichtigung der De-minimis-Regel ein Ertrag von rund 67.000 €
je Jahr in den ersten fünf Jahren.
Damit erwartet die HVG ein positives Ergebnis in den ersten fünf Jahren
in Höhe von 11.000 €/Jahr.
Das Start-/Mindestkapital für den Geschäftsbetrieb wird als
Pflichteinlage von den Mitgliedern erbracht. Die Haftung beschränkt sich auf
den jeweiligen Genossenschaftsanteil.
Die Satzung der Genossenschaft sieht keine Nachschusspflicht vor.
Sofern der Geschäftsbetrieb es ermöglicht hat der Aufsichtsrat die
Möglichkeit, über die Ausschüttung einer Dividende zu entscheiden.
Chancen
und Risiken
Die HVG begründet kein neues Geschäftsmodell, sondern führt im
Wesentlichen die bestehenden Geschäftsvorgänge der drei bisherigen
Holzverkaufs-Einrichtungen auf Ebene der Landkreise zusammen. Die Chancen
liegen vor allem in der landkreisübergreifenden Bündelung der Holzvermarktung.
Die Risiken liegen in konjunkturell oder kalamitätsbedingt niedrigen
Holzpreisen, die zu schwankenden Vermarktungsmengen führen können.
Gründungsprozess
Die bisherigen Gespräche ergaben, dass die kreisübergreifende Bildung
einer Holzverkaufsgemeinschaft konsensfähig ist. Die drei Landkreise
Schwäbisch Hall, Rems-Murr-Kreis und Ostalbkreis sprechen sich ausdrücklich für
die Gründung der HVG in der vorgestellten Form aus und befürworten den Beitritt
der Forstbetriebe und FBGen.
Mitglieder können Forstbetriebsgemeinschaften, Forstwirtschaftliche
Vereinigungen (z.B. FSL) und Einzelbetriebe (z.B. große Kommunen) sein, nicht
jedoch Holzverkaufsstellen der Landkreise. Die kommunalen Holzverkaufsstellen
und der Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der FSL und dem Ostalbkreis werden
mit der Gründung der HVG obsolet, d.h. es findet nach der Gründung der HVG
keine Holzverkaufstätigkeit mehr durch die Landkreise und die FSL statt.
Die FBGen bleiben im Kern in ihrer Tätigkeit erhalten. Sie sind die
Basisorganisation der Forstbetriebe in der Region.
Unabhängig von der Mitgliedschaft werden körperschaftliche und private
Forstbetriebe wie bisher betreut oder bewirtschaften die Waldflächen selbst.
Die Förderung dieser Betriebe für Waldmaßnahmen bleibt unbeeinflusst (z.B. aus
den Richtlinien UZW und NWW).
Eine sukzessive Ausweitung der Angebote der HVG auf benachbarte
Landkreise (einzelne Waldbesitzende und Forstbetriebsgemeinschaften) ist
beabsichtigt.
Zeitplan
In Anbetracht der schwierigen Marktlage und dem krisenbedingt rasanten
Strukturwandel im Holzhandel (Käufermarkt) wird eine schnelle Umsetzung
empfohlen. Es wird eine Gründung der HVG im 2. Quartal 2021 sowie die Aufnahme
des Geschäftsbetriebes zum 3. Quartal 2021 angestrebt.
Alternativenprüfung
Angesichts der kartellrechtlichen Turbulenzen ist eine
waldbesitzerseitig getragene Holzverkaufsorganisation ein wichtiges
Vermarktungsinstrument und eine regionale Solidargemeinschaft des
Nichtstaatswaldes für die Zukunft.
Unabhängig davon, für welche Form der Mitgliedschaft sich Waldbesitzende
entscheiden, besteht keine Andienungspflicht für Holz an die HVG.
Im Falle einer Nicht-Mitgliedschaft entfallen die o.g. Vorteile in der
Vermarktung. Die Körperschaft wäre gezwungen, eine Vermarktung entweder in
eigener Regie oder durch einen Dritten als Dienstleister zu organisieren.
Finanzielle
Auswirkungen auf den öffentlichen Haushalt der Gemeinde Berglen
Für Einzelmitglieder sind Pflichtanteile nach der folgenden Maßgabe zu
zeichnen:
1.500 € Geschäftsanteil je
angefangene 1.000 Hektar Waldbesitz.
Für die Gemeinde Berglen ist dementsprechend ein Genossenschaftsanteil
von 1.500,00 € zu übernehmen.
Sonstige Kosten entstehen im Zusammenhang mit der Gründung nicht.
Bei dem o.g. Betrag handelt es sich um ein Einlagevermögen in die
Genossenschaft, das bei einem evtl. Austritt wieder zurückerstattet wird.
Laufenden Kosten deckt die HVG durch Holzverkaufsentgelte.
1 x Kämmerei
Die Gemeinde Berglen tritt
der Holzvermarktungsgemeinschaft Schwäbisch-Fränkischer Wald / Ostalb e.G.
(HVG) mit einem Genossenschaftsanteil von 1.500,00 € bei. Der Bürgermeister
bzw. ein von ihm beauftragter Vertreter wird ermächtigt, in der Gründungsversammlung
dem Gründungsbeschluss zuzustimmen.
Haushaltsrechtliche
Auswirkungen:
Ausgaben:
laufend: ca. 10.300,00 €/jährlich;
·
davon Sachkosten: 10.300,00 €
·
davon Personalkosten: 0,00 €
ein entsprechender Haushaltsansatz steht zur Verfügung unter
Produktsachkonto:
55500000
- 44520000;
es stehen keine Haushaltsmittel zur Verfügung, die Finanzierung
erfolgt über:
Die Finanzierung des
Genossenschaftsanteilserfolgt über eine außerplanmäßige Ausgabe.