Betreff
Beitritt der Gemeinde Berglen zur Holzvermarktungsgemeinschaft Schwäbisch-Fränkischer Wald / Ostalb e.G.(HVG)
Vorlage
SV/681/2021
Aktenzeichen
855.56
Art
Sitzungvorlage

Gemeinsame Holzvermarktung für körperschaftliche und private Waldbesitzer in den Landkreisen Schwäbisch Hall, Rems-Murr-Kreis und Ostalbkreis durch eine wald­besitzereigene Organisation in Form einer Holzvermarktungsgemeinschaft (HVG) nach § 61a des Landeswaldgesetzes

 

In der Region Nordwürttemberg konzentriert sich die holzverarbeitende Industrie. Die bisherigen Holzverkaufs-Einrichtungen auf Ebene der Landkreise verfügen jeweils über einen zu geringen Mengenumsatz, um am Holzmarkt auf Augenhöhe mit der Sägeindustrie agieren zu können. Ziel der Holzvermarktungs­gemeinschaft ist es, das Holz aus Privat- und Kommunalwald zu bündeln und in einer schlanken und effizienten Organisation in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft gemeinsam zu vermarkten.

 

 

Hintergrund

 

Rückblick

 

Das zurückliegende Kartellrechtsverfahren zum gemeinsamen Holzverkauf und die Umsetzung der Forstreform 2020 haben dazu geführt, dass der gesamte Holzverkauf in Baden-Württemberg neu strukturiert werden muss.

 

Bereits seit dem Jahr 2008 unterstützt das Land Baden-Württemberg Projekte, die die Holzvermarktung des Privat- und Körperschaftswaldes in die Hände waldbesitzereigener Organisationen legen.

Seit dem Jahr 2015 hatte der Holzverkauf im Kommunal- und Privatwald aufgrund einer Untersagungsverfügung des Bundeskartellamtes getrennt von demjenigen des Staats­waldes zu erfolgen. Er wird i.d.R. als freiwillige kommunale Aufgabe von sogenannten Holzverkaufsstellen bei den Landratsämtern angeboten, kann jedoch von jeglicher privatwirtschaftlich organisierten Institution durchgeführt werden.

Im Ostalbkreis wurde der Holzverkauf sukzessive auf die im Jahre 2008 gegründete Forstwirtschaftliche Vereinigung Schwäbischer Limes w.V. (FSL) übertragen.

 

Die Dienstleistung der forsttechnischen Betreuung (Revierdienst und Leistungen des Forstamts, ohne Holzverkauf) wird weiterhin durch die unteren Forstbehörden erbracht.

 

Initiiert durch Forstbetriebsgemeinschaften im Schwäbisch-Fränkischen Wald fanden seit dem Jahr 2016 Gespräche über eine Kooperation der Holzvermarktung der Landkreise Rems-Murr, Schwäbisch-Hall und Ostalbkreis statt. Einbezogen waren Vertreter der jeweiligen Interessensgruppen: forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse, Kommunal- und Körperschaftswald sowie Holzverkaufsstellen und Verwaltungen.

 

Aus diesem Arbeitskreis wurde die Aufbau- und Ablauforganisation einer gemeinsamen Holzvermarktungsorganisation erarbeitet. Im Jahr 2019 wurde die Unternehmensberatung UNIQUE forestry and land use GmbH in die Beratungen einbezogen und beauftragt, einen Geschäftsplan auszuarbeiten. Dieser soll dem Aufbau und der Professionalisierung der Organisation dienen und die langfristige Wirtschaftlichkeit der Holzvermarktungs­organisation nachweisen. Er ist außerdem notwendig, um eine Förderung auf Basis der Richtlinie „Nachhaltige Waldwirtschaft“ (RL NWW) beantragen zu können.

 

 

 

 

Rechtliche Bewertung

 

Mit der Forstreform 2020 wurden bisherige Holzverkaufspraktiken und die z.T. subventionierten Gebührensätze auch rechtlich auf den Prüfstand gestellt. Ziel der vorliegenden Initiative ist es daher ebenfalls, langfristig rechtssichere und transparente Strukturen für die Holzvermarktung zu gestalten.

 

Die Delegation des Holzverkaufs an forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse ist nicht zulässig, wenn in großem Umfang Verkäufe für Nichtmitglieder getätigt werden sollen. Da gleichzeitig größere, strukturell nicht benachteiligte Waldbesitzende formal nicht Mitglied in einem forstwirtschaftlichen Zusammenschluss werden können (bei Zuwider­handlung droht Verlust der Förder­fähigkeit), besteht in den derzeitigen Strukturen – insbesondere im Fall der FSL im Ostalbkreis – eine Dienstleistungs­lücke für Waldbesitzende, die nicht Mitglied in einer Forstbetriebsgemeinschaft sind oder sein können. Dies ist insbesondere für Kommunalwälder relevant.

 

Der Gesetzgeber hat daher mit der baden-württembergischen Forstreform zum Jahres­beginn 2020 das Instrument der „Holzverkaufsgemeinschaft“ neu geschaffen (vgl.
§ 61a LWaldG 2020). Diese ist für alle Besitzgrößen zugänglich und deren ausschließliche Aufgabe ist die gemeinschaftliche Vermarktung von Holz. Im Unterschied zu kommunalen Holzverkaufs­stellen sind Holzverkaufsgemeinschaften förderfähig.

Da auch eine Holzvermarktungsgemeinschaft in erster Linie exklusiv für Mitglieder tätig wird, sollen daher alle Waldbesitzende, die die Dienstleistung in Anspruch nehmen wollen, veranlasst werden, unmittelbar beizutreten. Je nach Geschäftsmodell (Agentur­geschäfte oder Eigenhandel) ist eine geeignete Rechtsform zu wählen.

 

 

Ziele / Perspektiven des gemeinsamen Holzverkaufs

 

Hauptziel einer landkreisübergreifenden, waldbesitzergetragenen gemeinsamen Orga­nisation zur Holzvermarktung ist die Optimierung der Erträge beim Waldbesitz (Privat- und Körperschaftswald).

 

Dies soll durch eine Reihe von Teilzielen erreicht werden:

·        Mengenbündelung für stärkeres Marktgewicht: Für eine bessere Verhandlungs­position gegenüber der Holzindustrie, die in dieser Region ca. 2,5 Mio. Festmeter Holz nachfragt, wird eine Holzverkaufsmenge von gemeinsam mindestens 250.000 Festmeter angestrebt.

·        Dienstleistung für Waldbesitz: Die Holzvermarktungsorganisation arbeitet kooperativ, unabhängig und selbstständig. Sie wird von den Mitgliedern gesteuert bzw. ist diesen entsprechend verpflichtet. 

·        Kostenoptimierung: Es besteht der Anspruch, dass die Vermarktungsorganisation in schlanken Strukturen effizient arbeitet und Kosten über Entgelte gedeckt werden können – d.h. Überschüsse fließen direkt an die Waldbesitzenden zurück. Ferner sollen Förderoptionen ausgeschöpft werden. 

·        Verbesserter Marktzugang: Allen Waldbesitzenden soll über die Organisation ein verbesserter Marktzugang ermöglicht werden, Strukturnachteile sollen aufgefangen werden.

·        Vermarktung aller Sortimente: Explizit sind auch Kleinmengen und Brennholz einbezogen (alternativ kann die Brennholzvermarktung auch von den körper­schaftlichen oder privaten Waldbesitzern selbst übernommen werden).

·        Rechtssicherheit: Es sollen langfristig rechtssichere und transparente Strukturen für die Holzvermarktung geschaffen werden.

 

Die Leistungserbringung für die Waldbesitzenden soll an eine Mitgliedschaft gebunden sein. In Ausnahmefällen und für Kleinmengen – Unschädlichkeit für die Förderung vorausgesetzt – kann auch Nichtmitgliedsholz vermarktet werden.

 

 

Waldbesitzereigene Holzvermarktungsgemeinschaft (HVG)

 

Die im Folgenden vorgestellte Holzvermarktungsorganisation entspricht einer Holz­vermark­tungsgemeinschaft nach § 61a Landeswaldgesetz, mit dem ausschließlichen Zweck der Verbesserung der Vermarktung der forstwirtschaftlichen Erzeugnisse ihrer Mitglieder. Sie wird als Dach­organisation der gesamten Holzverkaufstätigkeiten in den Landkreisen Schwäbisch Hall, Rems-Murr-Kreis und Ostalbkreis neu gegründet.

 

 

Naturale Rahmendaten

 

Im Referenzjahr 2017 wurden in der Region der drei o.g. Landkreise ca.  214.000 Fest­meter Holz über die Holzverkaufsstellen der Landkreise bzw. die FSL vermarktet. Davon stammen 112.000 Festmeter (52 Prozent) aus dem Körperschaftswald und 102.000 Fest­meter (48 Prozent) aus dem Privatwald. Diese Holzmenge wird für die folgenden fünf Jahre als Vermarktungsmenge unterstellt, wobei von einer über­pro­portionalen Bereit­stellung aus dem Kommunalwald ausgegangen wird. Ab dem sechsten Jahr wird, trotz der Potenziale im Privatwald, wegen der Kalamitäts­anfälle von einer um 10 Prozent sinkenden Vermarktungsmenge ausgegangen.

 

 


Aufbau- und Ablauforganisation

 

Die FBGen der drei Landkreise sowie größere körperschaftliche Waldbesitzer (größer 100 Hektar) werden direkte Mitglieder der HVG. Kleinere körperschaftliche und private Wald­besitzer werden i.d.R. indirekt über die jeweiligen FBGen Mitglied. Optional besteht sowohl für größere private als auch für kleinere körperschaftliche Waldbesitzer die Möglichkeit einer direkten Mitgliedschaft. Eine zusätzliche FBG-Mitgliedschaft bleibt direkten Mitgliedern unbenommen.

 

 

Das Holz wird im Namen und auf Rechnung des Waldbesitzenden verkauft (in bestimmten Fällen und für geringe Mengen auch Eigengeschäfte möglich).

 

Kernaufgaben der HVG sind:

·        Verkaufsmengen bündeln („überbetriebliche Zusammenfassung“ lt. RL NWW),

·        Rahmenverträge für alle Mitglieder abschließen,

·        IT und Verkaufsabläufe steuern (professionelle Geschäftsabwicklung: Steuerrecht, Versicherung, Bürgschaften etc.).

 

Die Holzvermarktung startet mit einer Personalausstattung von acht Vollzeitäquivalenten. Das Personal wird über eine Personalleihe von den bisherigen Holzverkaufsstellen und der FSL übernommen. Zunächst bleiben die bisherigen Standorte Aalen, Backnang und Schwä­bisch Hall erhalten, um weiterhin die gewohnte Präsenz vor Ort zu gewährleisten.

 

 

Rechtsform

 

Grundsätzlich können forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse, die Aufgaben als Holz vermarktende Dachorganisationen übernehmen, unterschiedliche Rechtsformen besitzen. In Betracht kommen im Wesentlichen: Die GmbH, der wirtschaftliche Verein (w.V.) oder die eingetragene Genossenschaft (e.G.). Die Rechtsform Verein ist wegen der Haftungs­problematiken bereits früh ausgeschieden. Zur Prüfung dieser Frage wurden Erfahrungen anderer forstwirt­schaftlicher Zusammen­schlüsse in Baden-Württemberg (z.B. Forstwirt­schaftliche Vereinigung Odenwald-Bauland e.G.) sowie eine Rechtsberatung einbezogen.

 

Folgende wesentliche Argumente sprechen für die eingetragene Genossenschaft (e.G.) als geeignete Rechtsform für die HVG:

·        Nutzen für die Gemeinschaft der Mitglieder steht im Vordergrund,

·        schlanke Entscheidungsstrukturen (Gewichtungsmöglichkeiten bei Abstimmungen, Vorstand, Aufsichtsrat und General-/Vertreterversammlung als Organe),

·        weniger Prüfungsaufwand und geringere Rechtsformkosten als GmbH

·        verpflichtende Mitgliedschaft und Prüfung durch Genossenschaftsverband (Kosten),

·        Pflichtprüfung gibt Mitgliedern Sicherheit über wirtschaftliche Entwicklung,

·        einfache/s Aufnahme/Ausscheiden von Mitgliedern durch Ein- und Austritt möglich (bei GmbH sind Änderungen der Verträge nötig),

·        keine Dominanz einzelner Mitglieder,

·        Mitgliedschaft von Kommunen nach Vorprüfung der Kommunalaufsicht möglich.

 

Folgende Gremien der HVG Schwäbisch-Fränkischer Wald / Ostalb sind vorgesehen:

 

Bei der Wahl des Aufsichtsrates wird eine ausgewogene Repräsentanz aller Interessen­vertreter angestrebt.

 

Es wurde ein an die konkreten Gegebenheiten der HVG angepasster Satzungsentwurf erstellt und mit dem Genossenschaftsverband abgestimmt (vgl. Anlage 1).

 

 

Wirtschaftlichkeit

 

Die langfristige Wirtschaftlichkeit der Holzvermarktungs­organisation ist durch einen Geschäftsplan nachgewiesen.

 

Die Kalkulation geht von folgenden Eingangsgrößen für die ersten fünf Jahre aus:

 

Personal

     8 Vollzeitstellen

     Ø Personalkosten: 63.500 €/MA/Jahr

     Ø Arbeitsplatz-/Mobilitätskosten:

     18.500 €/MA/Jahr

Holzverkaufsmengen

     200.000 Festmeter/Jahr (Minimum)

kalkulatorische Entgelte

     2,80 €/Festmeter (gestaffelt)

Förderung

     67.000 €/Jahr (jährlich abschmel-

     zend)

 

An Personal- und Sachaufwand resultiert ein Gesamtaufwand von 656.000 €/Jahr in den ersten fünf Jahren.

 

Die Erträge der HVG setzen sich aus den Entgelten für die Holzvermarktung und einer Förderung der Professionalisierung zusammen. Die Erträge aus Holzverkaufs-Entgelten werden für die ersten fünf Jahre auf rund 600.000 € jährlich kalkuliert (ausgehend von den bisher im Durchschnitt angefallenen 214.000 Festmeter/Jahr). Entsprechend dem erwarteten Geschäfts­umfang bzw. der erwarteten Vermark­tungsmengen wird ein Entgelt von im Mittel 2,80 €/Festmeter für diesen Zeitraum zu Grunde gelegt (Entgeltsätze nach Holzlistengröße gestaffelt). Aus der Förderung der Professio­nalisierung ergibt sich unter Berücksichtigung der De-minimis-Regel ein Ertrag von rund 67.000 € je Jahr in den ersten fünf Jahren.

Damit erwartet die HVG ein positives Ergebnis in den ersten fünf Jahren in Höhe von 11.000 €/Jahr.

 

Das Start-/Mindestkapital für den Geschäftsbetrieb wird als Pflichteinlage von den Mitglie­dern erbracht. Die Haftung beschränkt sich auf den jeweiligen Genossenschaftsanteil.

Die Satzung der Genossenschaft sieht keine Nachschusspflicht vor.

 

Sofern der Geschäftsbetrieb es ermöglicht hat der Aufsichtsrat die Möglichkeit, über die Ausschüttung einer Dividende zu entscheiden.

 

 

Chancen und Risiken

 

Die HVG begründet kein neues Geschäftsmodell, sondern führt im Wesentlichen die bestehenden Geschäftsvorgänge der drei bisherigen Holzverkaufs-Einrichtungen auf Ebene der Landkreise zusammen. Die Chancen liegen vor allem in der landkreis­übergreifenden Bündelung der Holzvermarktung.

 

Die Risiken liegen in konjunkturell oder kalamitätsbedingt niedrigen Holzpreisen, die zu schwankenden Vermarktungsmengen führen können.

 

 

Gründungsprozess

 

Die bisherigen Gespräche ergaben, dass die kreisübergreifende Bildung einer Holz­verkaufs­gemeinschaft konsensfähig ist. Die drei Landkreise Schwäbisch Hall, Rems-Murr-Kreis und Ostalbkreis sprechen sich ausdrücklich für die Gründung der HVG in der vorgestellten Form aus und befürworten den Beitritt der Forstbetriebe und FBGen.

Mitglieder können Forstbetriebsgemeinschaften, Forstwirtschaftliche Vereinigungen (z.B. FSL) und Einzelbetriebe (z.B. große Kommunen) sein, nicht jedoch Holzverkaufsstellen der Landkreise. Die kommunalen Holzverkaufsstellen und der Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der FSL und dem Ostalbkreis werden mit der Gründung der HVG obsolet, d.h. es findet nach der Gründung der HVG keine Holzverkaufstätigkeit mehr durch die Landkreise und die FSL statt.

 

Die FBGen bleiben im Kern in ihrer Tätigkeit erhalten. Sie sind die Basisorganisation der Forstbetriebe in der Region.

 

Unabhängig von der Mitgliedschaft werden körperschaftliche und private Forstbetriebe wie bisher betreut oder bewirtschaften die Waldflächen selbst. Die Förderung dieser Betriebe für Waldmaßnahmen bleibt unbeeinflusst (z.B. aus den Richtlinien UZW und NWW).

 

Eine sukzessive Ausweitung der Angebote der HVG auf benachbarte Landkreise (einzelne Waldbesitzende und Forstbetriebsgemeinschaften) ist beabsichtigt.

 

 

Zeitplan

 

In Anbetracht der schwierigen Marktlage und dem krisenbedingt rasanten Strukturwandel im Holzhandel (Käufermarkt) wird eine schnelle Umsetzung empfohlen. Es wird eine Gründung der HVG im 2. Quartal 2021 sowie die Aufnahme des Geschäftsbetriebes zum 3. Quartal 2021 angestrebt.

 

 

Alternativenprüfung

 

Angesichts der kartellrechtlichen Turbulenzen ist eine waldbesitzerseitig getragene Holzverkaufsorganisation ein wichtiges Vermarktungsinstrument und eine regionale Solidar­gemeinschaft des Nichtstaatswaldes für die Zukunft.

 

Unabhängig davon, für welche Form der Mitgliedschaft sich Waldbesitzende entscheiden, besteht keine Andienungspflicht für Holz an die HVG.

 

Im Falle einer Nicht-Mitgliedschaft entfallen die o.g. Vorteile in der Vermarktung. Die Körperschaft wäre gezwungen, eine Vermarktung entweder in eigener Regie oder durch einen Dritten als Dienstleister zu organisieren.

 

 

Finanzielle Auswirkungen auf den öffentlichen Haushalt der Gemeinde Berglen

 

Für Einzelmitglieder sind Pflichtanteile nach der folgenden Maßgabe zu zeichnen:

 

1.500 € Geschäftsanteil je angefangene 1.000 Hektar Waldbesitz.

 

Für die Gemeinde Berglen ist dementsprechend ein Genossenschaftsanteil von 1.500,00 € zu übernehmen.

Sonstige Kosten entstehen im Zusammenhang mit der Gründung nicht.

Bei dem o.g. Betrag handelt es sich um ein Einlagevermögen in die Genossenschaft, das bei einem evtl. Austritt wieder zurückerstattet wird.

 

Laufenden Kosten deckt die HVG durch Holzverkaufsentgelte.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


1 x Kämmerei    


Die Gemeinde Berglen tritt der Holzvermarktungsgemeinschaft Schwäbisch-Fränkischer Wald / Ostalb e.G. (HVG) mit einem Genossenschaftsanteil von 1.500,00 € bei. Der Bürger­meister bzw. ein von ihm beauftragter Vertreter wird ermächtigt, in der Gründungsver­sammlung dem Gründungsbeschluss zuzustimmen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Haushaltsrechtliche Auswirkungen:

Einnahmen:

       einmalig:             

       laufend:                €/jährlich;

            Laufzeit:               Jahre

 

 Ausgaben:

       einmalig:        1.500,00 €

       laufend: ca. 10.300,00 €/jährlich;

            Laufzeit:      unbegrenzt

·         davon Sachkosten:        10.300,00 €

·        davon Personalkosten:      0,00 €

 

  ein entsprechender Haushaltsansatz steht zur Verfügung unter

Produktsachkonto:

            55500000 - 44520000;

            Höhe:       10.300,00 €

 

  es stehen keine Haushaltsmittel zur Verfügung, die Finanzierung erfolgt über:

Die Finanzierung des Genossenschaftsanteilserfolgt über eine außerplanmäßige Ausgabe.