Neuer Anlauf für ein Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer
Kinderarbeit
hier: Satzungsbeschluss
Im
November 2020 haben die Landtagsfraktionen von Bündnis 90 / Die Grünen und der
CDU einen Gesetzentwurf zur Änderung des Bestattungsgesetzes in den Landtag
eingebracht. Ziel des Gesetzentwurfs war es, Anforderungen an den Nachweis für
Grabsteine und Grabeinfassungen, die ohne Einsatz schlimmster Formen der
Kinderarbeit hergestellt wurden, aufzustellen, um Gemeinden eine Grundlage zur
rechtssicheren Ausgestaltung ihrer Friedhofsordnungen zu geben. Das Gesetz
wurde am 27.01.2021 im Landtag beschlossen und am 03.02.2021 ausgefertigt, die
Verkündung erfolgte im Gesetzblatt (GBl.) am 11.02.2021. Damit ist die Änderung
am 12.02.2021 in Kraft getreten.
Geändert
wurde lediglich § 15 des Bestattungsgesetzes (BestattG). In den vergangenen
Jahren hatte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einige
Friedhofssatzungen für rechtswidrig erklärt, weil die darin geforderte
Nachweisführung zur Herkunft der Steine für die klagenden Steinmetze unzumutbar
sei. Daraufhin wurde in der Gemeinderatssitzung am 20.12.2015 der Beschluss
(vgl. SV/083/2015) gefasst, die Satzung gemäß der Empfehlung des Gemeindetags
Baden-Württemberg zu ändern, um die Friedhofssatzung der Gemeinde Berglen
rechtssicher zu machen.
Die
jetzige Gesetzesänderung implementiert nun ein abgestuftes Nachweisverfahren
und Gütesiegel, die von anerkannten Stellen geprüft sind. Konkret sieht § 15
BestattG nun ein dreistufiges Verfahren für den Nachweis vor, dass Grabsteine
nicht mit Einsatz schlimmster Formen von Kinderarbeit hergestellt wurden:
Demnach
gelten Grabsteine, die aus dem Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz
stammen, als frei von Kinderarbeit (Stufe 1).
Bei
Steinen aus anderen Herkunftsländern ist der Nachweis durch bewährte Gütesiegel
möglich. Diese müssen nach transparenten Kriterien von unabhängigen
Institutionen vergeben werden und geeignet sein, sicherzustellen, dass die
Herstellung ohne Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit im Sinne der
Konvention 182 der Internationalen Arbeitsorganisation erfolgt ist. Laut der
Gesetzesbegründung sind solche Zertifikate auf der Internetplattform
„siegelklarheit.de“ gelistet (Stufe 2).
Für den
Fall, dass ein Steinmetz ein entsprechendes Zertifikat nur unter unzumutbaren
Belastungen oder gar nicht vorlegen kann, genügt es, wenn er schriftlich erklärt,
dass ihm keine Anhaltspunkte dafür bekannt sind, dass die Grabsteine mit
Kinderarbeit hergestellt wurden (Stufe 3).
Der
Gemeindetag Baden-Württemberg hat in einer Stellungnahme zum Gesetz dies auch
begrüßt und verfolgt auch weiterhin ausdrücklich das Ziel, Kinderarbeit beim
gesamten Herstellungsprozess von Grabsteinen zu verhindern. Er bewertet jedoch
die aktuelle Gesetzesänderung im Hinblick auf die praktische Umsetzbarkeit und
die Rechtssicherheit kritisch. Nach wie vor gibt es keine Klarheit bezüglich
der Anerkennung verwendeter Siegel. Insbesondere kann in einer Friedhofsatzung
wohl kaum ausschließlich die Internetplattform „siegelklarheit.de“ als
(einzige) zulässige Quelle für die Beurteilung vorgegeben werden, da nicht
ausgeschlossen ist, dass es auch andere bewährte und geeignete Siegel gibt, die
jedoch nicht auf dieser Plattform gelistet sind. Diese Bedenken des
Gemeindetags wurden im Rahmen des Beteiligungsverfahrens in einer gemeinsamen
Stellungnahme mit dem Städtetag gegenüber dem Land auch kommuniziert.
Gleichwohl
wurden den Gemeinden, die einen neuen Anlauf zur Verhinderung der Verwendung
von Grabsteinen und Grabeinfassungen aus ausbeuterischer Kinderarbeit auf ihren
Friedhöfen unternehmen wollen, empfohlen, sich bei der Formulierung des Tatbestandes
in der Friedhofssatzung möglichst eng am Gesetzestext zu orientieren. Die
gewählte Formulierung der Satzungsänderung ist bislang nicht Bestandteil der
Mustersatzung des Gemeindetags Baden-Württemberg.
Die
Gemeindeverwaltung möchte, wie seinerzeit in 2015 zugesagt, trotz der
angeführten Bedenken des Gemeindetags Baden-Württemberg schnellstmöglich von
der neuen Regelung des Bestattungsgesetzes Gebrauch machen und schlägt die in
Anlage 1 beigefügte Satzungsänderung vor.
1 x Kämmerei
Die Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) wird, wie in Anlage 1 dargestellt, beschlossen.