Betreff
Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung wegen Änderung des Bestattungsgesetzes
Vorlage
SV/695/2021
Aktenzeichen
75
Art
Sitzungvorlage

Neuer Anlauf für ein Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer

Kinderarbeit

hier: Satzungsbeschluss

 

Im November 2020 haben die Landtagsfraktionen von Bündnis 90 / Die Grünen und der CDU einen Gesetzentwurf zur Änderung des Bestattungsgesetzes in den Landtag eingebracht. Ziel des Gesetzentwurfs war es, Anforderungen an den Nachweis für Grabsteine und Grabeinfassungen, die ohne Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit hergestellt wurden, aufzustellen, um Gemeinden eine Grundlage zur rechtssicheren Ausgestaltung ihrer Friedhofsordnungen zu geben. Das Gesetz wurde am 27.01.2021 im Landtag beschlossen und am 03.02.2021 ausgefertigt, die Verkündung erfolgte im Gesetzblatt (GBl.) am 11.02.2021. Damit ist die Änderung am 12.02.2021 in Kraft getreten.

 

Geändert wurde lediglich § 15 des Bestattungsgesetzes (BestattG). In den vergangenen Jahren hatte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einige Friedhofssatzungen für rechtswidrig erklärt, weil die darin geforderte Nachweisführung zur Herkunft der Steine für die klagenden Steinmetze unzumutbar sei. Daraufhin wurde in der Gemeinderatssitzung am 20.12.2015 der Beschluss (vgl. SV/083/2015) gefasst, die Satzung gemäß der Empfehlung des Gemeindetags Baden-Württemberg zu ändern, um die Friedhofssatzung der Gemeinde Berglen rechtssicher zu machen.

 

Die jetzige Gesetzesänderung implementiert nun ein abgestuftes Nachweisverfahren und Gütesiegel, die von anerkannten Stellen geprüft sind. Konkret sieht § 15 BestattG nun ein dreistufiges Verfahren für den Nachweis vor, dass Grabsteine nicht mit Einsatz schlimmster Formen von Kinderarbeit hergestellt wurden:

 

Demnach gelten Grabsteine, die aus dem Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz stammen, als frei von Kinderarbeit (Stufe 1).

 

Bei Steinen aus anderen Herkunftsländern ist der Nachweis durch bewährte Gütesiegel möglich. Diese müssen nach transparenten Kriterien von unabhängigen Institutionen vergeben werden und geeignet sein, sicherzustellen, dass die Herstellung ohne Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit im Sinne der Konvention 182 der Internationalen Arbeitsorganisation erfolgt ist. Laut der Gesetzesbegründung sind solche Zertifikate auf der Internetplattform „siegelklarheit.de“ gelistet (Stufe 2).

 

Für den Fall, dass ein Steinmetz ein entsprechendes Zertifikat nur unter unzumutbaren Belastungen oder gar nicht vorlegen kann, genügt es, wenn er schriftlich erklärt, dass ihm keine Anhaltspunkte dafür bekannt sind, dass die Grabsteine mit Kinderarbeit hergestellt wurden (Stufe 3).

 

Der Gemeindetag Baden-Württemberg hat in einer Stellungnahme zum Gesetz dies auch begrüßt und verfolgt auch weiterhin ausdrücklich das Ziel, Kinderarbeit beim gesamten Herstellungsprozess von Grabsteinen zu verhindern. Er bewertet jedoch die aktuelle Gesetzesänderung im Hinblick auf die praktische Umsetzbarkeit und die Rechtssicherheit kritisch. Nach wie vor gibt es keine Klarheit bezüglich der Anerkennung verwendeter Siegel. Insbesondere kann in einer Friedhofsatzung wohl kaum ausschließlich die Internetplattform „siegelklarheit.de“ als (einzige) zulässige Quelle für die Beurteilung vorgegeben werden, da nicht ausgeschlossen ist, dass es auch andere bewährte und geeignete Siegel gibt, die jedoch nicht auf dieser Plattform gelistet sind. Diese Bedenken des Gemeindetags wurden im Rahmen des Beteiligungsverfahrens in einer gemeinsamen Stellungnahme mit dem Städtetag gegenüber dem Land auch kommuniziert.

 

Gleichwohl wurden den Gemeinden, die einen neuen Anlauf zur Verhinderung der Verwendung von Grabsteinen und Grabeinfassungen aus ausbeuterischer Kinderarbeit auf ihren Friedhöfen unternehmen wollen, empfohlen, sich bei der Formulierung des Tatbestandes in der Friedhofssatzung möglichst eng am Gesetzestext zu orientieren. Die gewählte Formulierung der Satzungsänderung ist bislang nicht Bestandteil der Mustersatzung des Gemeindetags Baden-Württemberg.

 

Die Gemeindeverwaltung möchte, wie seinerzeit in 2015 zugesagt, trotz der angeführten Bedenken des Gemeindetags Baden-Württemberg schnellstmöglich von der neuen Regelung des Bestattungsgesetzes Gebrauch machen und schlägt die in Anlage 1 beigefügte Satzungsänderung vor.

   


1 x Kämmerei    


Die Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) wird, wie in Anlage 1 dargestellt, beschlossen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

    


Haushaltsrechtliche Auswirkungen:

               Einnahmen: keine Auswirkung.

       einmalig:             

       laufend:                €/jährlich;

            Laufzeit:               Jahre

 

               Ausgaben: keine Auswirkung.

       einmalig:              

       laufend:                €/jährlich;

            Laufzeit:               Jahre

·         davon Sachkosten:              

·        davon Personalkosten:       

 

               ein entsprechender Haushaltsansatz steht zur Verfügung unter

                  Produktsachkonto:

                  -      ;

            Höhe:       

 

               es stehen keine Haushaltsmittel zur Verfügung, die Finanzierung

                  erfolgt über: