Betreff
Besoldung des neuen Bürgermeisters (m/w/d)
Vorlage
SV/704/2021
Art
Sitzungvorlage

Nach § 1 des Landeskommunalbesoldungsgesetzes (LKomBesG) vom 9. November 2010 in der derzeit geltenden Fassung sind die Ämter der hauptamtlichen Bürgermeister (m/w/d) und der Beigeordneten den Besoldungsgruppen A und B zugeordnet. Die Beamten sind nach sachgerechter Bewertung, insbesondere unter Berücksichtigung der Einwohnerzahl, sowie des Umfangs und des Schwierigkeitsgrades des Amts, in·eine der nach § 2 LKomBesG in Betracht kommenden Besoldungsgruppen einzuweisen. Es stehen jeweils zwei Besoldungsgruppen zur Verfügung.

 

Nach § 3 LKomBesG ist maßgebende Einwohnerzahl i. S. dieser Verordnung die bei der letzten Volkszählung ermittelte, vom Statistischen Landesamt auf den 30. Juni des Vorjahres fortgeschriebene Zahl der Wohnbevölkerung.

 

Die Gemeinde Berglen ist damit in der Gemeindegrößengruppe 5.001 bis zu 10.000 Einwohner. Für den Bürgermeister (m/w/d) kommen in dieser Größengruppe die Besoldungsgruppen A16 / B 2 in Betracht.

 

Der Gemeinderat hat zu beschließen, in welche dieser beiden Besoldungsgruppen der Bürgermeister (m/w/d) ab Amtsantritt eingewiesen wird. 

 

Eine Veränderung der Eingruppierung innerhalb derselben Amtszeit ist nicht zulässig.

 

Wird der Beamte nach Ablauf seiner Amtszeit bei der unmittelbar darauffolgenden Wahl wiedergewählt, richtet sich die Besoldung nach der höheren Besoldungsgruppe.

 

Im Hinblick auf die Struktur der Gemeinde Berglen, als dezentrale Flächengemeinde mit 21 Teilorten und Wohnplätzen, wird die Einweisung in die Besoldungsgruppe B 2 für richtig angesehen. Das Amt und die damit verbundenen Aufgaben sind unabhängig von den persönlichen Verhältnissen zu beurteilen und orientieren sich an der Struktur der Gemeinde.

 

Dies wurde auch seinerzeit bei Amtsantritt von Bürgermeister a. D. Wolfgang Schille sowie bei Bürgermeister Maximilian Friedrich so gesehen, die ebenfalls in die jeweils höhere einschlägige Besoldungsgruppe eingewiesen wurden.

 

Nachrichtlich sei noch erwähnt, dass über die Gewährung einer Dienstaufwandsentschädigung kein Beschluss zu fassen ist. Diese steht dem Bürgermeister (m/w/d) kraft Gesetzes zu, sie beträgt 13,5 v.H. des festgesetzten Grundgehalts (§ 8 LKomBesG).

 

 

 

   


1 x Akten Bürgermeister    


Der neue Bürgermeister (m/w/d) wird gemäß §§ 1 und 2 Landeskommunalbesoldungsgesetz (LKomBesG) ab Dienstantritt in die Besoldungsgruppe B2 eingewiesen. 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  


Haushaltsrechtliche Auswirkungen:

               Einnahmen:

       einmalig:                         

       laufend:                            €/jährlich;

            Laufzeit:                              Jahre

 

9                 Ausgaben:

       einmalig:                               

9          laufend:                     98.726,28 €/derzeit /jährlich;

            Laufzeit:                              Jahre

·         davon Sachkosten:              

·        davon Personalkosten: 98.726,28 €

 

               ein entsprechender Haushaltsansatz steht zur Verfügung unter

                  Produktsachkonto:

                  -      ;

            Höhe:       

 

               es stehen keine Haushaltsmittel zur Verfügung, die Finanzierung

                  erfolgt über: