Nach § 1 des
Landeskommunalbesoldungsgesetzes (LKomBesG) vom 9. November 2010 in der derzeit
geltenden Fassung sind die Ämter der hauptamtlichen Bürgermeister (m/w/d) und
der Beigeordneten den Besoldungsgruppen A und B zugeordnet. Die Beamten sind
nach sachgerechter Bewertung, insbesondere unter Berücksichtigung der
Einwohnerzahl, sowie des Umfangs und des Schwierigkeitsgrades des Amts, in·eine
der nach § 2 LKomBesG in Betracht kommenden Besoldungsgruppen einzuweisen. Es
stehen jeweils zwei Besoldungsgruppen zur Verfügung.
Nach § 3 LKomBesG ist maßgebende
Einwohnerzahl i. S. dieser Verordnung die bei der letzten Volkszählung
ermittelte, vom Statistischen Landesamt auf den 30. Juni des Vorjahres
fortgeschriebene Zahl der Wohnbevölkerung.
Die Gemeinde Berglen ist damit in der
Gemeindegrößengruppe 5.001 bis zu 10.000 Einwohner. Für den Bürgermeister
(m/w/d) kommen in dieser Größengruppe die Besoldungsgruppen A16 / B 2 in
Betracht.
Der Gemeinderat hat zu beschließen, in
welche dieser beiden Besoldungsgruppen der Bürgermeister (m/w/d) ab Amtsantritt
eingewiesen wird.
Eine Veränderung der Eingruppierung
innerhalb derselben Amtszeit ist nicht zulässig.
Wird der Beamte nach Ablauf seiner Amtszeit
bei der unmittelbar darauffolgenden Wahl wiedergewählt, richtet sich die
Besoldung nach der höheren Besoldungsgruppe.
Im Hinblick auf die Struktur der Gemeinde
Berglen, als dezentrale Flächengemeinde mit 21 Teilorten und Wohnplätzen, wird
die Einweisung in die Besoldungsgruppe B
2 für richtig angesehen. Das Amt und die damit verbundenen Aufgaben sind
unabhängig von den persönlichen Verhältnissen zu beurteilen und orientieren sich
an der Struktur der Gemeinde.
Dies wurde auch seinerzeit bei Amtsantritt
von Bürgermeister a. D. Wolfgang Schille sowie bei Bürgermeister Maximilian
Friedrich so gesehen, die ebenfalls in die jeweils höhere einschlägige
Besoldungsgruppe eingewiesen wurden.
Nachrichtlich sei noch erwähnt, dass über die Gewährung einer Dienstaufwandsentschädigung kein Beschluss zu fassen ist. Diese steht dem Bürgermeister (m/w/d) kraft Gesetzes zu, sie beträgt 13,5 v.H. des festgesetzten Grundgehalts (§ 8 LKomBesG).
1 x Akten Bürgermeister
Der neue Bürgermeister (m/w/d) wird gemäß §§ 1 und 2 Landeskommunalbesoldungsgesetz (LKomBesG) ab Dienstantritt in die Besoldungsgruppe B2 eingewiesen.