Gemäß § 42 Abs. VI der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg verpflichtet ein vom Gemeinderat gewähltes Mitglied den Bürgermeister in öffentlicher Sitzung im Namen des Gemeinderats.
Neben der Verpflichtung ist auch eine Vereidigung nach § 47 Abs. I Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg abzunehmen.
„Ich schwöre, dass ich mein Amt nach bestem
Wissen und Können führen, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland,
die Landesverfassung und das Recht achten und verteidigen und Gerechtigkeit
gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.“
Der Eid kann auch ohne die Worte „So wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.
Für die Verpflichtung auf die besonderen Amtspflichten eines Bürgermeisters gegenüber der Gemeinde ist folgender Wortlaut aus § 32 Nr. 2 der Verwaltungsvorschrift zur Gemeindeordnung von Baden-Württemberg zu verwenden:
„Ich gelobe Treue der Verfassung, Gehorsam den Gesetzen und gewissenhafte Erfüllung meiner Pflichten. Insbesondere gelobe ich, die Rechte der Gemeinde Berglen gewissenhaft zu wahren, ihr Wohl und das ihrer Einwohnerinnen und Einwohner nach Kräften zu fördern. So wahr mir Gott helfe“.
Auch hier kann die Verpflichtung ohne die Worte „So wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.
1 x Personalamt
Vereidigung und Verpflichtung durch ein vom
Gemeinderat gewähltes Mitglied von Herrn Holger Niederberger zum neuen
Bürgermeister der Gemeinde Berglen.
Haushaltsrechtliche
Auswirkungen: keine