Anbau von Überdachungen an die Gewerbehalle und Garage auf dem Grundstück Daimlerstraße 17, Flst. Nr. 740/22 in Steinach
Der Antragsteller plant auf seinem
Gewerbegrundstück Daimlerstraße 17, Flurstück Nr. 740/22 auf der Gemarkung
Steinach die Errichtung von zwei Überdachungen für ein Holzlager und einen
bereits bestehenden Abstellplatz. Die geplanten Überdachungen sollen zum einen
an eine bestehende Gewerbehalle und zum anderen an eine ebenfalls bestehende
Garage angebaut werden.
An der Gewerbehalle soll über der
bestehenden, befestigten Abstellfläche ein Flachdach mit einer Grundfläche von
3,40 m x 15,00 m sowie einer Höhe von 3,40 m in nordwestliche Richtung gebaut
werden. Zum Schutz eines darunter untergebrachten Pellets-Silos soll die
Überdachung an der Westseite eine offene Holzverschalung erhalten. Die Planung
sieht eine extensive Begrünung des Flachdaches vor.
In südwestlicher Richtung soll ein Holzlager
mit einer Grundfläche von 2,90 m x 7,50 m und einer Höhe von 3,00 m an der
Garage errichtet werden. Das Dach des Holzlagers mit einer Neigung von 8° soll
eine Eindeckung aus Blech erhalten.
Beide Überdachungen sind als
Holzkonstruktionen geplant. Das anfallende Niederschlagswasser wird durch einen
Anschluss an die bestehende Regenwasserleitung in die öffentliche
Regenwassermulde abgeleitet.
Das Gewerbegrundstück befindet sich im
Geltungsbereich des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Erlenhof II. Bauabschnitt“.
Die überdachte Abstellfläche überschreitet die Baugrenze auf der gesamten Länge
um ca. 3,00 m. Das Holzlager ragt lediglich mit einem Dachüberstand von ca.
0,50 m Länge über die Baugrenze hinaus. Für beide Überdachungen ist daher eine
Befreiung hinsichtlich der Inanspruchnahme von nicht überbaubarer
Grundstücksfläche notwendig.
In der Vergangenheit wurde im selben
Planungsgebiet bereits eine Befreiung für die Inanspruchnahme von
nichtüberbaubarer Fläche erteilt. Aufgrund dieser Befreiung und der Tatsache,
dass die Fläche außerhalb des Baufensters bereits versiegelt ist, hat die
Verwaltung keine Bedenken gegen das Vorhaben. Laut Stellungnahme des
Landratsamtes Rems-Murr-Kreis wird diese Einschätzung von der Baurechtsbehörde
geteilt. Vor diesem Hintergrund wird dem Bau- und Umweltausschuss empfohlen das
gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.
1x Bauakte „Daimlerstraße 17“
1.
Das
gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB in Verbindung mit
§ 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB wird unter den Maßgaben erteilt, dass zusätzlich
zu den bestehenden Pflanzgeboten in der Pflanzperiode des Fertigstellungsjahres
ein weiterer einheimischer Laubbaum auf dem Baugrundstück gepflanzt wird. Die
Erfüllung der Pflanzgebote und die Pflanzung des neuen Baumes sind dem Bauamt
mitzuteilen.
2.
Die
Gemeinde stimmt dem Vorhaben auch als Angrenzerin an die Baugrundstücke zu.
Lageplan
Ansicht Nord-Ost
Ansicht Nord-West
Ansicht Süd-West
Ansicht Süd-Ost