Betreff
Neufestsetzung des kalkulatorischen Zinssatzes
Vorlage
SV/748/2021
Aktenzeichen
902.0
Art
Sitzungvorlage

Für kostenrechnende Einrichtungen wie z.B. die Abwasserentsorgung sehen die gesetzlichen Grundlagen eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals vor. In § 14 des Kommunalabgabengesetzes von Baden-Württemberg (KAG) findet sich die gebührenrechtliche Rechtsgrundlage für die kalkulatorische Verzinsung. Demnach gehört die angemessene kalkulatorische Verzinsung des Anlagekapitals zu den ansatzfähigen Kosten (Gesamtkosten) der Einrichtung und fließt somit direkt in eine Gebührenkalkulation mit ein.

 

Die kalkulatorische Verzinsung hat ihre Begründung darin, dass das in den Anlagegütern gebundene Eigen- und/oder Fremdkapital keiner anderen Verwendung zugeführt werden kann. Fremdkapitalzinsen und der entgangene Gewinn aus einer alternativen Anlagemöglichkeit (Opportunitätskosten) werden als kalkulatorische Verzinsung angesetzt.

 

Für die Gemeinde Berglen beträgt der Zinssatz für die Verzinsung des Anlagekapitals derzeit 4,00%. Im Prüfungsbericht vom 01.12.2020 der Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg für die Gemeinde Berglen wurde angemerkt, dass die Angemessenheit des Zinssatzes in Anbetracht der in den vergangenen Jahren deutlich rückläufigen Entwicklung der Zinshöhe am Kapitalmarkt eine Überprüfung des kalkulatorischen Zinssatzes notwendig erscheinen lässt.

 

Die Bestimmung eines angemessenen Zinssatzes gem. § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KAG liegt grundsätzlich im Ermessen der jeweiligen Kommune. Als „angemessen“ ist in der Regel ein Mischzinssatz anzusehen, der sich aus Eigen- und Fremdzinsen nach dem durchschnittlichen Verhältnis der Eigen- und Fremdfinanzierung ergibt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.10.1983 – 2 S 199/80).

 

Bei der Festlegung des Zinssatzes ist es aus Gründen einer möglichst langfristig kalkulierbaren Gebührenbelastung gerechtfertigt als Zinssatz einen langfristigen Mittelwert zu wählen, dem die Zinsentwicklung über einen zurückliegenden mehrjährigen Zeitraum zu Grunde gelegt ist. Ein solch langfristiger Mittelwert macht die ständige Anpassung der Anlagekapitalverzinsung für einen entsprechenden künftigen Zeitraum so lange entbehrlich, wie der vor diesem Zeitraum sich ergebende durchschnittliche Zinssatz von dem bisher ermittelten nicht wesentlich abweicht. Eine gesetzlich bindende Vorschrift, wie dieser Zinssatz im Einzelfall zu berechnen ist, gibt es nicht.

 

Im Hinblick auf eine kontinuierliche Gebührenkalkulation sollen durchschnittliche Werte über einen Beobachtungszeitraum von mehreren Jahren berücksichtigt werden.

 

Eine Verletzung des Ermessensspielraums liegt erst vor, wenn bei der Bemessung des Zinssatzes eine erhebliche Abweichung des mehrjährigen Durchschnitts der Sollzinsen vorliegt (Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.09.1996, Az. 2 S 3310/94).

 

Zur Bestimmung des Eigen- und Fremdkapitalverhältnisses soll für die Gemeinde Berglen dabei der Durchschnitt der vergangenen 20 Jahre zu Grunde gelegt werden, da in der Regel alle Darlehen der Gemeinde Berglen bzw. des Wasserwerks mit einer 20-jährigen Zinsbindung mit Volltilgung abgeschlossen wurden.

 

Der Sollzinssatz für das Eigenkapital soll aus den Daten der Deutschen Bundesbank für Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen (Insgesamt/Monatswerte; https://www.bundesbank.de/dynamic/action/de/statistiken/zeitreihen-datenbanken/zeitreihen-datenbank/759778/759778?listId=www_skms_it01 ) gebildet werden.

 

Für die Verzinsung des Fremdkapitalanteils soll als Grundlage die langjährige Zinsentwicklung ebenfalls  aus den Daten der Deutschen Bundesbank für die Effektivzinssätze Banken (Bestände/Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, Urspungslaufzeit über 5 Jahre, (https://www.bundesbank.de/dynamic/action/de/statistiken/zeitreihen-datenbanken/zeitreihen-datenbank/759778/759778?listId=www_s510_bk2 ) herangezogen werden.

 

Es wird vorgeschlagen, die Verzinsung des Fremdkapitals sowie des Eigenkapitals je gleich mit jeweils 50% zu werten. Die durchschnittliche Verzinsung für das Fremdkapital der Jahre 2001 bis 2020 beläuft sich 3,99% und für das Eigenkapital auf 2,27%. Dies ergibt einen Mischzinssatz als Grundlage für die Veranschlagung von kalkulatorischen Zinsen in Höhe von 3,13%. Da beide Zeitreihen eine sinkende Tendenz aufweisen wird vorgeschlagen den kalkulatorischen Zinssatz auf 3,00% festzusetzen.

 

 

 

 

   


1 x Kämmerei    


Der kalkulatorische Zinssatz wird ab dem Haushaltsjahr 2021 auf 3,00 % festgesetzt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Haushaltsrechtliche Auswirkungen:

Durch den Beschluss über die Höhe der kalkulatorischen Kosten entstehen keine unmittelbaren haushaltsrechtliche Auswirkungen.