Für kostenrechnende Einrichtungen wie z.B.
die Abwasserentsorgung sehen die gesetzlichen Grundlagen eine angemessene
Verzinsung des Anlagekapitals vor. In § 14 des Kommunalabgabengesetzes von
Baden-Württemberg (KAG) findet sich die gebührenrechtliche Rechtsgrundlage für
die kalkulatorische Verzinsung. Demnach gehört die angemessene kalkulatorische
Verzinsung des Anlagekapitals zu den ansatzfähigen Kosten (Gesamtkosten) der
Einrichtung und fließt somit direkt in eine Gebührenkalkulation mit ein.
Die kalkulatorische Verzinsung hat ihre
Begründung darin, dass das in den Anlagegütern gebundene Eigen- und/oder
Fremdkapital keiner anderen Verwendung zugeführt werden kann.
Fremdkapitalzinsen und der entgangene Gewinn aus einer alternativen Anlagemöglichkeit
(Opportunitätskosten) werden als kalkulatorische Verzinsung angesetzt.
Für die Gemeinde Berglen beträgt der
Zinssatz für die Verzinsung des Anlagekapitals derzeit 4,00%. Im
Prüfungsbericht vom 01.12.2020 der Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg
für die Gemeinde Berglen wurde angemerkt, dass die Angemessenheit des
Zinssatzes in Anbetracht der in den vergangenen Jahren deutlich rückläufigen
Entwicklung der Zinshöhe am Kapitalmarkt eine Überprüfung des kalkulatorischen
Zinssatzes notwendig erscheinen lässt.
Die Bestimmung eines angemessenen Zinssatzes
gem. § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KAG liegt grundsätzlich im Ermessen der
jeweiligen Kommune. Als „angemessen“ ist in der Regel ein Mischzinssatz
anzusehen, der sich aus Eigen- und Fremdzinsen nach dem durchschnittlichen
Verhältnis der Eigen- und Fremdfinanzierung ergibt (VGH Baden-Württemberg,
Urteil vom 27.10.1983 – 2 S 199/80).
Bei der Festlegung des Zinssatzes ist es aus
Gründen einer möglichst langfristig kalkulierbaren Gebührenbelastung
gerechtfertigt als Zinssatz einen langfristigen Mittelwert zu wählen, dem die
Zinsentwicklung über einen zurückliegenden mehrjährigen Zeitraum zu Grunde
gelegt ist. Ein solch langfristiger Mittelwert macht die ständige Anpassung der
Anlagekapitalverzinsung für einen entsprechenden künftigen Zeitraum so lange
entbehrlich, wie der vor diesem Zeitraum sich ergebende durchschnittliche
Zinssatz von dem bisher ermittelten nicht wesentlich abweicht. Eine gesetzlich
bindende Vorschrift, wie dieser Zinssatz im Einzelfall zu berechnen ist, gibt
es nicht.
Im Hinblick auf eine kontinuierliche
Gebührenkalkulation sollen durchschnittliche Werte über einen
Beobachtungszeitraum von mehreren Jahren berücksichtigt werden.
Eine Verletzung des Ermessensspielraums
liegt erst vor, wenn bei der Bemessung des Zinssatzes eine erhebliche
Abweichung des mehrjährigen Durchschnitts der Sollzinsen vorliegt (Vgl. VGH
Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.09.1996, Az. 2 S 3310/94).
Zur Bestimmung des Eigen- und
Fremdkapitalverhältnisses soll für die Gemeinde Berglen dabei der Durchschnitt
der vergangenen 20 Jahre zu Grunde gelegt werden, da in der Regel alle Darlehen
der Gemeinde Berglen bzw. des Wasserwerks mit einer 20-jährigen Zinsbindung mit
Volltilgung abgeschlossen wurden.
Der Sollzinssatz für das Eigenkapital soll
aus den Daten der Deutschen Bundesbank für Umlaufsrenditen inländischer
Inhaberschuldverschreibungen (Insgesamt/Monatswerte; https://www.bundesbank.de/dynamic/action/de/statistiken/zeitreihen-datenbanken/zeitreihen-datenbank/759778/759778?listId=www_skms_it01 ) gebildet werden.
Für die Verzinsung des Fremdkapitalanteils
soll als Grundlage die langjährige Zinsentwicklung ebenfalls aus den Daten der Deutschen Bundesbank für
die Effektivzinssätze Banken (Bestände/Kredite an nichtfinanzielle
Kapitalgesellschaften, Urspungslaufzeit über 5 Jahre, (https://www.bundesbank.de/dynamic/action/de/statistiken/zeitreihen-datenbanken/zeitreihen-datenbank/759778/759778?listId=www_s510_bk2 ) herangezogen werden.
Es wird vorgeschlagen, die Verzinsung des Fremdkapitals sowie des
Eigenkapitals je gleich mit jeweils 50% zu werten. Die durchschnittliche
Verzinsung für das Fremdkapital der Jahre 2001 bis 2020 beläuft sich 3,99% und
für das Eigenkapital auf 2,27%. Dies ergibt einen Mischzinssatz als Grundlage
für die Veranschlagung von kalkulatorischen Zinsen in Höhe von 3,13%. Da beide
Zeitreihen eine sinkende Tendenz aufweisen wird vorgeschlagen den
kalkulatorischen Zinssatz auf 3,00% festzusetzen.
1 x Kämmerei
Der kalkulatorische Zinssatz
wird ab dem Haushaltsjahr 2021 auf 3,00 % festgesetzt.
Haushaltsrechtliche
Auswirkungen:
Durch den Beschluss über die Höhe der kalkulatorischen
Kosten entstehen keine unmittelbaren haushaltsrechtliche Auswirkungen.