Betreff
Festlegung der Realsteuerhebesätze ab dem 01.01.2022 mittels einer Hebesatzsatzung
Vorlage
SV/753/2021
Aktenzeichen
965.20
Art
Sitzungvorlage

In seiner Sitzung am 26.10.2021 hat der Gemeinderat die Anpassung der Realsteuerhebesätze zum 01.01.2022 wie folgt beschlossen:

 

Grundsteuer A 380 v.H.

Grundsteuer B  380 v.H.

Gewerbesteuer 400 v.H.

 

Die Festsetzung der Hebesätze erfolgt im Regelfall über die Haushaltssatzung im Rahmen der Beschlussfassung des Haushaltsplans. Diese legt die Realsteuerhebesätze für das entsprechende Haushaltsjahr fest.

Zum 01.01.2022 sollen die Hebesätze der Grundsteuer A und B, sowie der Gewerbesteuer erhöht werden. Grundsätzlich ist eine rückwirkende Beschlussfassung über die Hebesätze zum 01.01. bis zum 30.06. des jeweiligen Jahres rechtlich möglich.

 

Der Verwaltung ist es dieses Jahr nicht möglich den Haushaltsplan 2022 samt Haushaltssatzung bis zum 31.12.2021 dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen. Nach derzeitigem Planungsstand wird die Beschlussfassung in der Gemeinderatssitzung am 08. Februar 2022 erfolgen. Am 15.02.2022 wird jedoch der 1. Abschlag der Grund- und Gewerbesteuer bereits fällig. Die neuen Steuerbescheide können so kurzfristig nicht versandt werden.

 

Um die Bürgerschaft rechtzeitig vorab über die künftige Steuerbelastung zu informieren und rechtswirksame Bescheide vorab verschicken zu können, sollen die Realsteuerhebesätze mittels einer Hebesatz-Satzung festgesetzt werden. Eine jährliche Festsetzung über die Haushaltssatzung wird somit künftig entbehrlich.

 

Die in der Anlage beigefügte Hebesatz-Satzung für die Gemeinde Berglen entspricht dem Satzungsmuster des Gemeindetags Baden-Württemberg.

 

 

 


1 x Kämmerei    


Der Gemeinderat beschließt die Hebesatzsatzung wie in der Anlage beigefügt.

 


Haushaltsrechtliche Auswirkungen: -