Gemäß dem Gemeinderatsbeschluss vom 27.10.2020 wurde die Firma Heyder+Partner Gesellschaft für Kommunalberatung mbH mit der Kalkulation der Wassergebühr beauftragt.
Wie bei der Kalkulation der Abwassergebühren wurde entgegen der ursprünglichen Planung auf ein Kalkulationszeitraum von einem Jahr kalkuliert. Auf die GR-Vorlage SV/756/2021 zur Abwassergebührenkalkulation wird verwiesen. Die Wassergebühren und die Abwassergebühren sollen wie seither im Gleichklang kalkuliert werden. Deswegen wurde bei der Wassergebührenkalkulation auf einen einjährigen Kalkulationszeitraum umgestellt. Auch hier soll künftig in einem zweijährigen Rhythmus kalkuliert werden.
Gemäß den §§ 13 und 14 Kommunalabgabengesetz (KAG) können die Gemeinden für die Benutzung ihrer öffentlicher Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben. Diese dürfen höchstens so bemessen werden, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten der Einrichtung gedeckt werden.
§ 14 Abs. 1 Satz 2 KAG i.V.m. § 102 Abs. 3 Gemeindeordnung (GemO) regelt jedoch, dass Versorgungseinrichtungen und wirtschaftliche Unternehmen einen angemessenen Ertrag für die Gemeinde erwirtschaften sollen. In der Betriebssatzung des Wasserwerks Berglen ist die Gewinnerzielungsabsicht explizit ausgeschlossen.
Bei der Kalkulation der Wassergebühr wurde ein Teilausgleich des Jahresergebnisses 2017 in Höhe von 32.340,00 € berücksichtigt. Dadurch ist es möglich die Wasserverbrauchsgebühr konstant bei 2,55 €/m³ (netto) zu halten. Der verbleibende Jahresüberschuss kann in den folgenden Jahren ausgeglichen werden (vgl. Punkt 9; Seite 8).
Die letzte Wassergebührenanpassung erfolgte zum 01.01.2018 auf 2,55 €/m³, sowie einer Grundgebühr (für einen Standardwasserzähler Qn 2,5) von 6,88 €/Monat.
Die einheitlichen Grundgebühren für jeden Hausanschluss wurden nicht neu kalkuliert und bleiben unverändert.
Unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen täglichen Wasserverbrauchs von 129 Litern pro Person in Deutschland (Quelle: Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (bdew), Stand 2020) ergibt sich somit folgende Gebührenentwicklung:
Aufgrund der besonderen Struktur der Gemeinde Berglen (Topografie, Größe des Versorgungsnetzes und vergleichsweise geringe Zahl an Wasserabnehmern, usw.) ist es schwierig, einen objektiven Vergleich zu anderen Kommunen zu ziehen. Dies ist insbesondere beim interkommunalen Vergleich der Wassergebühren mit den anderen Kreiskommunen entsprechend zu berücksichtigen.
Die Tabelle weist die Daten des Vergleichsjahres 2021 aus und wurde durch eine Umfrage der Gemeinde Leutenbach bei allen Kommunen im Rems-Murr-Kreis erhoben.
Eine Satzungsänderung ist nicht erforderlich.
1 x Kämmerei
Der Gemeinderat fasst folgende Beschlüsse:
1.
Der
Gebührenkalkulation von Heyder+Partner Gesellschaft für Kommunalberatung mbH
vom 22. November 2021 wird zugestimmt. Sie hat dem Gemeinderat bei der
Beschlussfassung über die Gebührensätze vorgelegen. Die Gemeinde erhebt
Gebühren für ihre öffentliche Einrichtung Wasserversorgung. Sie wählt als
Gebührenmaßstab für die Verbrauchsgebühr weiterhin den Frischwassermaßstab und
erhebt die Grundgebühr gestaffelt nach der Zählergröße.
2.
Dem
vorgeschlagenen Kalkulationszeitraum der Gebührenkalkulation von 01.01.2022 bis
31.12.2022 wird zugestimmt. Von der Möglichkeit, die Gebührenkalkulation auf
einen längeren Zeitraum (bis zu fünf Jahre) abzustellen, wird kein
Gebrauch gemacht.
3.
Den
in der Gebührenkalkulation enthaltenen Abschreibungssätzen, Zinssätzen, der
Abschreibungs- und Verzinsungsmethode sowie den weiteren Ermessensentscheidungen
wird ausdrücklich zugestimmt.
4.
Die
Gemeinde Berglen hat die Gewinnerzielungsabsicht in § 1 Abs. 3 der
Eigenbetriebssatzung für das Wasserwerk Berglen ausgeschlossen. Um einen nach
Steuerrecht für das jeweilige Jahresergebnis zu erwartenden Gewinn zu
vermeiden, werden steuerrechtliche Aspekte in der Gebührenkalkulation besonders
berücksichtigt. Die hierdurch entstehenden Veränderungen gegenüber einer rein
am Kommunalabgabenrecht orientierten Kalkulation sind dargestellt und
beschrieben. Der Gemeinderat stimmt diesen zu. Gebühren nach rein
abgabenrechtlichen Aspekten sollen nicht erhoben werden.
5.
Der
Gewinn laut Jahresabschluss zum 31.12.2017 in Höhe von 96.466,12 € wird mit
einem Teilbetrag in Höhe von 32.340,00 € in die Kalkulation zum Ausgleich
eingestellt und ausgeglichen.
6.
Auf
der Grundlage der vorliegenden Gebührenkalkulation werden die Wasserverbrauchs-
und Wassergrundgebühren für den Zeitraum von 01.01.2022 bis 31.12.2022 wie
folgt festgesetzt:
Wasserverbrauchsgebühr 2,55 €/m³
Grundgebühren
(je Monat)
Hinzu
kommt noch jeweils die gesetzliche Mehrwertsteuer.
Eine Satzungsänderung ist nicht erforderlich.