Herr Gemeinderat Volker Tottmann hat mit Schreiben vom 13. Dezember 2021 sein Ausscheiden aus dem Gemeinderat beantragt. Herr Tottmann gehört dem Gremium seit dem Jahre
1994 ununterbrochen an.
Nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
(GemO) kann ein Bürger sein Ausscheiden aus dem Gemeinderat verlangen, sofern ein wichtiger Grund nach § 16 Abs.
1 Nr. 1 bis 7 GemO vorliegt:
1. ein
geistliches Amt verwaltet,
2. ein
öffentliches Amt verwaltet und die oberste Dienstbehörde feststellt, dass die
ehrenamtliche Tätigkeit mit seinen Dienstpflichten nicht vereinbar ist,
3. zehn
Jahre lang dem Gemeinderat oder Ortschaftsrat angehört oder ein öffentliches
Ehrenamt verwaltet hat,
4. häufig
oder lang dauernd von der Gemeinde beruflich abwesend ist,
5. anhaltend
krank ist,
6. mehr
als 62 Jahre alt ist oder
7. durch
die Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit in der Fürsorge für die Familie
erheblich behindert wird.
Herr Volker Tottmann ist gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3 GemO und zudem auch schon aufgrund seines Alters gemäß § 16 Abs.1 Nr.6 GemO zum Ausscheiden aus dem Gemeinderat berechtigt.
Unabhängig hiervon hat jedoch der Gemeinderat über das Vorliegen eines wichtigen Grundes einen Beschluss zu fassen
1 x Hauptamt
Der
Gemeinderat stellt fest, dass ein wichtiger Grund nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 und 6
GemO für das Ausscheiden von Herrn Volker Tottmann vorliegt und dass er
aufgrund seiner Erklärung mit sofortiger Wirkung aus dem Gemeinderat der
Gemeinde Berglen ausscheidet.