Im Zuge des Neubaus der
Kindertagesstätte „Löwenzahn“ in Berglen-Rettersburg errichtet die
Kreisbaugesellschaft im 1. Obergeschoss und im Dachgeschoss insgesamt 12 sozial
geförderte Wohnungen, welche zum 01.08.2022 bezugsfertig werden.
Die Gemeinde Berglen hat sich für
diese Wohnungen, die von der Kreisbaugesellschaft auch verwaltet werden ein
Belegungsrecht einräumen lassen.
Die Mietpreise werden deutlich unter
dem aktuellen Mietspiegel liegen. Der Quadratmeterpreis beläuft sich auf ca.
8,38 €.
Dieses Belegungsrecht der Gemeinde
ist diskriminierungsfrei auszuüben. Eine Beschränkung der Bewerber nur auf
Bewohner aus Berglen ist nicht möglich.
Einzige zwingend notwendige
Voraussetzung für eine Bewerbung ist das Vorliegen eines
Wohnberechtigungsscheins. Welche Bevölkerungsgruppe hierfür berechtigt ist,
kann aus der in der Anlage 1 dargestellten Broschüre entnommen werden.
Die Wohnungen teilen sich in acht
Zweizimmer-Wohnungen, drei Dreizimmer-Wohnungen und eine Vierzimmer-Wohnung
auf. Alle Wohnungen verfügen über einen Vinylboden und über einen Fliesenbelag,
die Bäder sind entweder mit Badewanne oder Dusche ausgestattet. Die Wohnungen
werden ohne Küchenmöbel vermietet. Die Anmietung eines Tiefgaragenstellplatzes
ist verpflichtend. Die Grundrisse der Wohnungen sind in der Anlage 2, die
aufgerufenen Grundmieten mit Nebenkosten, Stellplatzmiete und Kaution sind in
der Anlage 3 dargestellt.
Die Verwaltung schlägt vor künftig
Belegungsrechte nach den in der Anlage 4 dargestellten vom Gemeinderat zu
beschließenden Richtlinien auszuüben. Die dargestellte Richtlinie, welche
aufgrund einer rechtlichen Einschätzungen der Rechtsanwaltskanzlei Eisenmann,
Wahle, Birk & Weidner aus Stuttgart erstellt wurde, dient der Verwaltung
dazu eine rechtlich verbindliche Vorentscheidung über die Voraussetzungen der
Wohnberechtigung und über den Grad der sozialen Dringlichkeit zu treffen. Diese
Richtlinie, deren konsequente Anwendung dem Gleichbehandlungsgrundsatz
entspricht, führt zu einer Selbstbindung der Gemeindeverwaltung. Die
dargestellte Punktetabelle soll ein Mittel sein, um die Bewertung der sozialen
Dringlichkeit transparent zu machen.
Die Ermittlung der Gesamtpunktzahl
erfolgt durch Addition der erzielten Punkte innerhalb der jeweils erfüllten
Kriterien. Bei der Auswahl haben die Antragsteller/innen mit der höchsten
Punktzahl den Vorrang, wobei für die Ermittlung der Punktzahlen die
Verhältnisse der Antragsteller/innen zum Zeitpunkt der Zuteilungsentscheidung
maßgebend sind. Bei Punktegleichstand erfolgt die Zuteilung an den chronologisch
älteren Antrag, wobei maßgebend der Zeitpunkt des formgerechten und
vollständigen Zugangs des Antrags ist. Bei gleichzeitigem Zugang entscheidet
das Los. Bei der jetzt anstehenden Erstvergabe für die Wohnungen in der
Holzwiesenstraße 2 sollen alle Anträge, welche bis zum Ende der Bewerbungsfrist
eingehen als „zeitgleich eingegangen“ gewertet werden.
Als weiterer Ausfluss dieser
Richtlinie wird die Gemeindeverwaltung künftig vier Wartelisten führen, welche
sich wiederum an den Vorgaben des Landeswohnraumfördergesetzes (LWoFG) zur
Wohnungsgröße orientieren.
Alle Interessenten haben einen
Bewerbungsbogen, welcher auf der Homepage der Gemeinde zum Download
bereitgestellt wird, auszufüllen und Ihren Wohnberechtigungsschein sowie die
entsprechenden Nachweise vorzulegen. Die Interessenten können sich jeweils auf
eine Wohnungsart entsprechend Ihrer Haushaltsgröße bewerben. Die Zuteilung der
Wohnungen erfolgt final über die Kreisbaugesellschaft.
Die Daten der Interessenten werden
dann an die Kreisbaugesellschaft übermittelt, welche dann die Besichtigung der
Wohnungen, die Bonitätsprüfung, die Ausfertigung des Mietvertrages etc.
übernimmt.
Das Bewerbungsverfahren startet vorbehaltlich der Zustimmung des Gemeinderats am Mittwoch den 27. April 2022. Alle Informationen, sowie der Bewerbungsbogen werden auf der Homepage der Gemeinde zur Verfügung gestellt. Die Bewerbungsphase endet mit Ablauf des 15. Mai 2022, am 16. Mai 2022 werden die Anträge ausgewertet und die Daten anschließend der Kreisbaugesellschaft übermittelt.
1 x Kämmerei
1 x Ordnungsamt
Der Gemeinderat stimmt der vorgeschlagenen Vorgehensweise zu. Belegungsrechte werden künftig gemäß der in Anlage 4 dargestellten Richtlinie ausgeübt.
Haushaltsrechtliche
Auswirkungen:
Durch
die Ausübung der Belegungsrechte entstehen keine haushaltsrechtlichen
Auswirkungen.