Betreff
Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Berglen hier: Anpassung der Zuständigkeitsgrenzen
Vorlage
SV/349/2017
Aktenzeichen
020.051
Art
Sitzungvorlage

 

Die Hauptsatzung der Gemeinde Berglen wurde am 24. April 2001 neu gefasst und in den Jahren 2004 / 2006 / 2009 / 2014 / 2015 in einzelnen Punkten geändert. Bei der letzten Änderung wurden nach über 14 Jahren insbesondere die Zuständigkeitsgrenzen angepasst. Grundlage hierfür war die Entwicklung des Verbraucherpreisindex in den Jahren 2001 bis 2014.

 

Durch die konjunkturelle Entwicklung, die deutliche Preissteigerungen, insbesondere im Baugewerbe, nach sich zieht, hat sich gezeigt, dass die festgelegten Wertgrenzen nicht für ein optimales Verwaltungshandeln ausreichen. Es ist deshalb eine erneute Prüfung erfolgt.

 

Die nachfolgenden Änderungen, die sich an der Hauptsatzung der etwa gleich großen Gemeinde Weissach im Tal orientieren, sollen dazu beitragen, dass der Gemeinderat von kommunalpolitisch nicht so bedeutsamen Angelegenheiten entlastet wird und dadurch ein effektives und effizientes Arbeiten möglich ist.

 

Folgende Änderungen werden vorgeschlagen (kursiv gedruckt und unterstrichen):

 

 

Abschnitt III – Ausschüsse des Gemeinderats

 

§ 5 Abs. 3

Allgemeine Zuständigkeiten der beschließenden Ausschüsse

 

(3) Die beschließenden Ausschüsse sind innerhalb ihres Geschäftskreises zuständig für:

 

3.1 die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan, soweit der Betrag im Einzelfall mehr als 35.000 Euro (bisher 24.000 Euro), aber nicht mehr als 100.000 Euro (bisher 90.000 Euro) beträgt;

 

3.2 die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben von mehr als 10.000 Euro (bisher 6.000 Euro), aber nicht mehr als 25.000 Euro (bisher 9.000 Euro) im Einzelfall.

 

 

§ 7 Abs. 2 Nr. 2.5, 2.6

Verwaltungs- und Finanzausschuss

 

In seinem Geschäftskreis entscheidet der Verwaltungs- und Finanzausschuss über:

 

2.5 die Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten, einschließlich der Ausübung von Vorkaufsrechten im Wert von mehr als 50.000 Euro (bisher 24.000 Euro), aber nicht mehr als 100.000 Euro (bisher 90.000 Euro) im Einzelfall,

 

2.6 Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bei einem jährlichen Mietwert oder Pachtwert von mehr als 10.000 Euro (bisher 3.000 Euro), aber nicht mehr als 20.000 Euro (bisher 9.000 Euro) im Einzelfall, bei der Vermietung gemeindeeigener Wohnungen in unbeschränkter Höhe,

 

 

Abschnitt IV – Bürgermeister

 

§ 11 Abs. 2 Nr. 2.1, Nr. 2.2, Nr. 2.8, Nr. 2.9

Zuständigkeiten

 

(2) Dem Bürgermeister werden folgende Aufgaben zur Erledigung dauernd übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt:

 

2.1 die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan bis zum Betrag von 35.000 Euro (bisher 24.000 Euro) im Einzelfall;

 

2.2 die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben und zur Verwendung von Deckungsreserven bis zu 10.000 Euro (bisher 6.000 Euro) im Einzelfall;

 

2.8 die Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten, einschließlich der Ausübung von Vorkaufsrechten, im Wert bis zu 50.000 Euro (bisher 24.000 Euro) im Einzelfall;

 

2.9 Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bis zu einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von 10.000 Euro (bisher 3.000 Euro) im Einzelfall;

 

 

Der Verwaltungs- und Finanzausschuss hat in seiner Sitzung am 4. Oktober 2017 den Sachverhalt vorberaten und empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig, die Satzungsänderung so zu beschließen.

   


1 x Bürgermeister

1 x Hauptamt
1 x LRA RMK - Kommunalamt-
1 x Ausfertigung für Ortsrecht
 


Der Gemeinderat beschließt, die Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Berglen entsprechend dem nachfolgenden Formblatt:


Gemeinde Berglen

Rems-Murr-Kreis

 

Satzung zur Änderung

der Hauptsatzung der Gemeinde Berglen

 

 

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg – GemO – hat der Gemeinderat am 21. November 2017 beschlossen, die Hauptsatzung der Gemeinde Berglen in der Fassung vom 16. Dezember 2014 wie folgt zu ändern:

 

§ 1

 

 

§ 5 Abs. 3

erhält folgende Fassung:

 

(3) Die beschließenden Ausschüsse sind innerhalb ihres Geschäftskreises zuständig für:

 

3.1 die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan, soweit der Betrag im Einzelfall mehr als 35.000 Euro, aber nicht mehr als 100.000 Euro beträgt;

 

3.2 die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben von mehr als 10.000 Euro, aber nicht mehr als 25.000 Euro im Einzelfall.

 

 

§ 7 Abs. 2 Nr. 2.5, 2.6

erhält folgende Fassung:

 

In seinem Geschäftskreis entscheidet der Verwaltungs- und Finanzausschuss über:

2.5 die Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten, einschließlich der Ausübung von Vorkaufsrechten im Wert von mehr als 50.000 Euro, aber nicht mehr als 100.000 Euro im Einzelfall,

 

2.6 Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bei einem jährlichen Mietwert oder Pachtwert von mehr als 10.000 Euro aber nicht mehr als 20.000 Euro im Einzelfall, bei der Vermietung gemeindeeigener Wohnungen in unbeschränkter Höhe,


 

 

§ 11 Abs. 2 Nr. 2.1, Nr. 2.2, Nr. 2.8, Nr. 2.9

erhält folgende Fassung:

 

(2) Dem Bürgermeister werden folgende Aufgaben zur Erledigung dauernd übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt:

 

2.1 die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan bis zum Betrag von 35.000 Euro im Einzelfall;

 

2.2 die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben und zur Verwendung von Deckungsreserven bis zu 10.000 Euro im Einzelfall;

 

2.8 die Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten, einschließlich der Ausübung von Vorkaufsrechten, im Wert bis zu 50.000 Euro im Einzelfall;

 

2.9 Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bis zu einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von 10.000 Euro im Einzelfall;

 

 

§ 2

 

Die Satzungsänderung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Berglen in Kraft.

 

 

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

 

Berglen, den 21. November 2017

Ausgefertigt: 22. November 2017

 

 

 

Maximilian Friedrich

Bürgermeister

 

Maximilian Friedrich

Bürgermeister