Die Hauptsatzung der Gemeinde Berglen wurde
am 24. April 2001 neu gefasst und in den Jahren 2004 / 2006 / 2009 / 2014 /
2015 in einzelnen Punkten geändert. Bei der letzten Änderung wurden nach über
14 Jahren insbesondere die Zuständigkeitsgrenzen angepasst. Grundlage hierfür
war die Entwicklung des Verbraucherpreisindex
in den Jahren 2001 bis 2014.
Durch die
konjunkturelle Entwicklung, die deutliche Preissteigerungen, insbesondere im
Baugewerbe, nach sich zieht, hat sich gezeigt, dass die festgelegten
Wertgrenzen nicht für ein optimales Verwaltungshandeln ausreichen. Es ist
deshalb eine erneute Prüfung erfolgt.
Die nachfolgenden
Änderungen, die sich an der Hauptsatzung der etwa gleich großen Gemeinde
Weissach im Tal orientieren, sollen dazu beitragen, dass der Gemeinderat von
kommunalpolitisch nicht so bedeutsamen Angelegenheiten entlastet wird und
dadurch ein effektives und effizientes Arbeiten möglich ist.
Folgende Änderungen
werden vorgeschlagen (kursiv gedruckt
und unterstrichen):
Abschnitt III –
Ausschüsse des Gemeinderats
§
5 Abs. 3
Allgemeine
Zuständigkeiten der beschließenden Ausschüsse
(3) Die beschließenden Ausschüsse sind innerhalb ihres Geschäftskreises zuständig für:
3.1 die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan, soweit der Betrag im Einzelfall mehr als 35.000 Euro (bisher 24.000 Euro), aber nicht mehr als 100.000 Euro (bisher 90.000 Euro) beträgt;
3.2 die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben von mehr als 10.000 Euro (bisher 6.000 Euro), aber nicht mehr als 25.000 Euro (bisher 9.000 Euro) im Einzelfall.
§
7 Abs. 2 Nr. 2.5, 2.6
Verwaltungs-
und Finanzausschuss
In seinem Geschäftskreis entscheidet der Verwaltungs- und Finanzausschuss über:
2.5
die Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb und Tausch von
Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten, einschließlich der Ausübung von
Vorkaufsrechten im Wert von mehr als 50.000
Euro (bisher 24.000 Euro), aber nicht mehr als 100.000 Euro (bisher
90.000 Euro) im Einzelfall,
2.6 Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bei einem jährlichen Mietwert oder Pachtwert von mehr als 10.000 Euro (bisher 3.000 Euro), aber nicht mehr als 20.000 Euro (bisher 9.000 Euro) im Einzelfall, bei der Vermietung gemeindeeigener Wohnungen in unbeschränkter Höhe,
Abschnitt IV –
Bürgermeister
§
11 Abs. 2 Nr. 2.1, Nr. 2.2, Nr. 2.8, Nr. 2.9
Zuständigkeiten
(2) Dem Bürgermeister werden folgende Aufgaben zur Erledigung dauernd übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt:
2.1 die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan bis zum Betrag von 35.000 Euro (bisher 24.000 Euro) im Einzelfall;
2.2 die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben und zur Verwendung von Deckungsreserven bis zu 10.000 Euro (bisher 6.000 Euro) im Einzelfall;
2.8 die Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten, einschließlich der Ausübung von Vorkaufsrechten, im Wert bis zu 50.000 Euro (bisher 24.000 Euro) im Einzelfall;
2.9 Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bis zu einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von 10.000 Euro (bisher 3.000 Euro) im Einzelfall;
Der Verwaltungs- und
Finanzausschuss hat in seiner Sitzung am 4. Oktober 2017 den Sachverhalt
vorberaten und empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig, die Satzungsänderung so zu
beschließen.
1 x
Bürgermeister
1 x Hauptamt
1 x LRA RMK - Kommunalamt-
1 x Ausfertigung für Ortsrecht
Der
Gemeinderat beschließt, die Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde
Berglen entsprechend dem nachfolgenden Formblatt:
Gemeinde Berglen
Rems-Murr-Kreis
Satzung zur Änderung
der Hauptsatzung der Gemeinde Berglen
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg – GemO – hat
der Gemeinderat am 21. November 2017
beschlossen, die Hauptsatzung der Gemeinde Berglen in der Fassung vom 16.
Dezember 2014 wie folgt zu ändern:
§ 1
§
5 Abs. 3
erhält
folgende Fassung:
(3) Die beschließenden Ausschüsse sind innerhalb ihres Geschäftskreises zuständig für:
3.1 die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan, soweit der Betrag im Einzelfall mehr als 35.000 Euro, aber nicht mehr als 100.000 Euro beträgt;
3.2 die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben von mehr als 10.000 Euro, aber nicht mehr als 25.000 Euro im Einzelfall.
§
7 Abs. 2 Nr. 2.5, 2.6
erhält
folgende Fassung:
In
seinem Geschäftskreis entscheidet der Verwaltungs- und Finanzausschuss über:
2.5 die Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten, einschließlich der Ausübung von Vorkaufsrechten im Wert von mehr als 50.000 Euro, aber nicht mehr als 100.000 Euro im Einzelfall,
2.6 Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bei einem jährlichen Mietwert oder Pachtwert von mehr als 10.000 Euro aber nicht mehr als 20.000 Euro im Einzelfall, bei der Vermietung gemeindeeigener Wohnungen in unbeschränkter Höhe,
§
11 Abs. 2 Nr. 2.1, Nr. 2.2, Nr. 2.8, Nr. 2.9
erhält
folgende Fassung:
(2) Dem Bürgermeister werden folgende Aufgaben zur Erledigung dauernd übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt:
2.1 die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan bis zum Betrag von 35.000 Euro im Einzelfall;
2.2 die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben und zur Verwendung von Deckungsreserven bis zu 10.000 Euro im Einzelfall;
2.8 die Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten, einschließlich der Ausübung von Vorkaufsrechten, im Wert bis zu 50.000 Euro im Einzelfall;
2.9 Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bis zu einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von 10.000 Euro im Einzelfall;
§ 2
Die Satzungsänderung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung
im Amtsblatt der Gemeinde Berglen in Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim
Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie
nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung
gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die
Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die
Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die
Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Berglen, den 21. November 2017
Ausgefertigt:
22. November 2017 Maximilian
Friedrich Bürgermeister |
Maximilian Friedrich
Bürgermeister