Betreff
Stellungnahmen zu Baugesuchen und sonstigen Anträgen
Errichtung einer Wildkammer auf dem Flst.Nr. 1950/45 im Gewann Königsbronn in Rettersburg
Vorlage
BUA/019/2022
Aktenzeichen
632.6
Art
Sitzungsvorlage BUA

Der Antragsteller plant auf dem Grundstück Königsbronn 4, Flst.Nr. 1950/45 im Gewann Königsbronn auf Gemarkung Rettersburg den Neubau einer Wildkammer. Das Wild soll an dieser Stelle aufgebrochen und bis zur Fleischbeschau dort aufbewahrt werden. Die Wildkammer gliedert sich in einen Aufbrechraum, einen Kühlraum und ein Lager. Westlich des geplanten Gebäudes befindet sich ein erdüberdeckter Wasserbehälter sowie ein Betriebsgebäude des Zweckverbands Wasserversorgung Berglen-Wieslauf.

 

Die Wildkammer soll auf einer Grundfläche von ca. 6,40 m x 5,06 m sowie mit einem Satteldach mit 30° Neigung errichtet werden. Das Dach weist an der östlichen Seite einen ca. 3 m und an der westlichen Seite einen ca. 1 m langen Dachvorsprung auf und dient so als Überdachung für den gepflasterten östlichen Vorbereich, der als Stellplatz genutzt werden kann. Die Firsthöhe beträgt 4,68 m, die Traufhöhe 2,74 m gemessen ab Eingangsniveau. Im südlichen Bereich der Fläche ist eine Aufschüttung des Geländes um ca. 1 m geplant. Vom nördlich gelegenen Weg aus soll der Bereich um die Wildkammer herum geschottert werden. Südlich des Bauvorhabens ist zudem eine Abwassersammelgrube vorgesehen.

 

Das Baugrundstück befindet sich im Außenbereich von Rettersburg und wird daher nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB) beurteilt. Dieser Bereich soll grundsätzlich von einer Bebauung freigehalten werden. Mit der sehr strikten Regelung verfolgt der Bundesgesetzgeber das Ziel, den Außenbereich in seiner besonderen Bedeutung für die naturgegebene Bodennutzung und als Erholungslandschaft für die Allgemeinheit zu erhalten. Gleichwohl hat der Gesetzgeber in bestimmtem Maße Bauvorhaben auch im Außenbereich zugelassen. Dabei handelt es sich aber um bauliche Nutzungen, die wegen ihrer spezifischen Anforderungen gerade auf einen Standort im Außenbereich angewiesen sind oder sonst einen spezifischen Bezug zum Außenbereich haben und nicht in die durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiete bzw. in den unbeplanten Innenbereich verwiesen werden können (=privilegierte Vorhaben). Gemäß § 35 Absatz 1 Nr. 1 BauGB sind Vorhaben, die einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dienen zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist.

 

Vor diesem Hintergrund hat die Verwaltung keine Einwände gegen das Vorhaben, sofern es privilegiert ist und die Vorgaben der unteren Naturschutzbehörde umgesetzt werden. Dem Bau- und Umweltausschuss wird empfohlen, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

 


1 x Bauakte „Königsbronn 4“


Das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB in Verbindung mit § 35 Abs. 1 BauGB wird erteilt.

 

Lageplan

 

 

Übersichtslageplan

 

 

Grundriss

 

 

 

 

Schnitt

Nordansicht

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Südansicht