Betreff
Einsetzung eines Stadtjägers in der Gemeinde Berglen
Vorlage
SV/061/2022
Aktenzeichen
787.20
Art
Sitzungvorlage

Durch das zunehmende Vorkommen von Wildtieren in Siedlungsräumen ist es von zentraler Bedeutung, einen speziell qualifizierten Ansprechpartner im Umgang mit Wildtieren im Siedlungsraum zur Verfügung zu stellen. Durch die Einführung von Stadtjägerinnen bzw. Stadtjägern wurde im JWMG eine neue gesetzliche Möglichkeit geschaffen, um das Wildtiermanagement im Siedlungsraum stärker zu professionalisieren und an die zukünftigen Bedürfnisse anzupassen.

 

Stadtjägerinnen und Stadtjäger können daher in Fragen des Wildtiermanagements und in Fragen zu Wildtieren in befriedeten Bezirken beraten und dürfen nach festgelegten Maßgaben die Jagd in befriedeten Bezirken ausüben. Sie sind Ansprechpartner für die Bevölkerung und erfüllen wichtige Aufgaben, was sowohl der Information, Beratung und Duldung von Wildtieren, als auch der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Siedlungsräumen dient.

 

Diese Fachberatung trägt maßgeblich dazu bei, dass die Akzeptanz von Wildtieren seitens der Bürgerinnen und Bürger weiter erhöht und etwaige Konflikte durch Beratung entschärft werden können. Bei ihrer Arbeit und bei Anfragen aus der Bevölkerung arbeiten Stadtjäger und Wildtierbeauftragte (§ 61 Abs. 1 JWMG) eng zusammen und unterstützen sich gegenseitig.

 

Der Stadtjäger wird von der Gemeinde beauftragt, das sogenannte „kleine Jagdrecht“ wahrzunehmen. Darüber hinaus kann jeder Bürger der Gemeinde den Stadtjäger zur Wahrnehmung seiner Rechte beauftragen. Die Genehmigung der zuständigen Behörden ist üblicherweise an einen gültigen Jagdschein gebunden und beinhaltet die Erlaubnis, bestimmte Schusswaffen zu führen und einzusetzen.

 

Zu den Aufgaben des Stadtjägers gehört der Abbau von Überpopulationen, zum Beispiel von Ringeltauben, Kaninchen, Steinmardern, Rotfüchsen, Rabenvögeln, Nilgänsen und Stockenten sowie in steigendem Umfang auch Waschbären. Ziel des Einsetzens eines Stadtjägers ist es, den Bürgern unbürokratisch Hilfestellungen zu geben und mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. Ein Stadtjäger kann zum Beispiel Fallen stellen, um Waschbären oder Ähnliches zu fangen. Betroffene müssen den Stadtjäger allerdings selber beauftragen und für die entstandenen Kosten aufkommen.

 

Die untere Jagdbehörde des Rems-Murr-Kreis hat inzwischen Herrn Andreas Bader aus Berglen als Stadtjäger anerkannt. Die Verwaltung beabsichtigt, Herr Bader als Stadtjäger einzusetzen.     


1 x Ordnungsamt   


Der Gemeinderat nimmt die Bestellung von Herr Andreas Bader als Stadtjäger zur Kenntnis