Die Firma Heyder+Partner Gesellschaft für Kommunalberatung mbH wurde wie den vergangenen Jahren mit der Kalkulation der Wassergebühr beauftragt.
Es wurde wie bei der Abwassergebührenkalkulation auf einen Zeitraum von zwei Jahren kalkuliert.
Gemäß den §§ 13 und 14 Kommunalabgabengesetz (KAG) können die Gemeinden für die Benutzung ihrer öffentlicher Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben. Diese dürfen höchstens so bemessen werden, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten der Einrichtung gedeckt werden.
§ 14 Abs. 1 Satz 2 KAG i.V.m. § 102 Abs. 3 Gemeindeordnung (GemO) regelt jedoch, dass Versorgungseinrichtungen und wirtschaftliche Unternehmen einen angemessenen Ertrag für die Gemeinde erwirtschaften sollen. In der Betriebssatzung des Wasserwerks Berglen ist die Gewinnerzielungsabsicht explizit ausgeschlossen.
Entgegen der Kalkulation der Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung, bei der eine gesetzliche Ausgleichspflicht bei Gebührenüberdeckungen innerhalb von fünf Jahren besteht, müssen Überschüsse bei der Wassergebührenkalkulation nicht berücksichtigt werden. In Anbetracht der derzeitigen wirtschaftlichen Lage erachtet es die Verwaltung jedoch als angebracht die Überschüsse der Vorjahre anteilig zur Stabilisierung der Wasserverbrauchsgebühr einzusetzen.
Bei der Kalkulation der Wassergebühr wurde der restliche Ausgleich des Jahresergebnisses 2017 in Höhe von 64.126,12 € und ein Teilausgleich des Jahresergebnisses 2018 in Höhe von 54.757,08 € berücksichtigt. Dadurch ist es möglich die Wasserverbrauchsgebühr konstant bei 2,55 €/m³ (netto) zu halten.
Realisierte, nicht eingeplante, Jahresüberschüsse stärken das Eigenkapital des sonst zum überwiegenden Teil durch Fremdkapital finanzierten Eigenbetriebs.
Da zur Finanzierung der künftigen Investitionen Kredite aufzunehmen sind, sinkt zwangsläufig die Eigenkapitalquote des Wasserwerks. Um steuerliche Nachteile auszuschließen, sollte die Eigenkapitalquote mindestens 30% betragen. Nach dem vorläufigen Zahlen des Jahresabschlussentwurfs 2020 beläuft sich die Eigenkapitalquote auf ca. 28%.
Die letzte Wassergebührenanpassung erfolgte zum 01.01.2018 auf 2,55 €/m³, sowie einer Grundgebühr (für einen Standardwasserzähler Qn 2,5) von 6,88 €/Monat.
Die einheitlichen Grundgebühren für jeden Hausanschluss wurden nicht neu kalkuliert und bleiben unverändert.
Unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen täglichen Wasserverbrauchs von 129 Litern pro Person in Deutschland (Quelle: Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (bdew), Stand 2020) ergibt sich somit folgende Gebührenentwicklung für die Haushalte:
Aufgrund der besonderen Struktur der Gemeinde Berglen (Topografie, Größe des Versorgungsnetzes und vergleichsweise geringe Zahl an Wasserabnehmern, usw.) ist es schwierig, einen objektiven Vergleich zu anderen Kommunen zu ziehen. Dies ist insbesondere beim interkommunalen Vergleich der Wassergebühren mit den anderen Kreiskommunen entsprechend zu berücksichtigen.
Stand: Herbst 2021
Eine Satzungsänderung ist nicht erforderlich.
1 x Kämmerei
Der Gemeinderat fasst folgende Beschlüsse:
1.
Der
Gebührenkalkulation von Heyder+Partner Gesellschaft für Kommunalberatung mbH
vom 17. November 2022 wird zugestimmt. Sie hat dem Gemeinderat bei der
Beschlussfassung über die Gebührensätze vorgelegen. Die Gemeinde erhebt
Gebühren für ihre öffentliche Einrichtung Wasserversorgung. Sie wählt als
Gebührenmaßstab für die Verbrauchsgebühr weiterhin den Frischwassermaßstab und
erhebt die Grundgebühr gestaffelt nach der Zählergröße.
2.
Dem
vorgeschlagenen Kalkulationszeitraum der Gebührenkalkulation von 01.01.2023 bis
31.12.2024 wird zugestimmt. Von der Möglichkeit, die Gebührenkalkulation auf
einen längeren Zeitraum (bis zu fünf Jahre) abzustellen, wird kein
Gebrauch gemacht.
3.
Den
in der Gebührenkalkulation enthaltenen Abschreibungssätzen, Zinssätzen, der
Abschreibungs- und Verzinsungsmethode sowie den weiteren Ermessensentscheidungen
wird ausdrücklich zugestimmt.
4.
Die
Gemeinde Berglen hat die Gewinnerzielungsabsicht in § 1 Abs. 3 der
Eigenbetriebssatzung für das Wasserwerk Berglen ausgeschlossen. Um einen nach
Steuerrecht für das jeweilige Jahresergebnis zu erwartenden Gewinn zu
vermeiden, werden steuerrechtliche Aspekte in der Gebührenkalkulation besonders
berücksichtigt. Die hierdurch entstehenden Veränderungen gegenüber einer rein
am Kommunalabgabenrecht orientierten Kalkulation sind dargestellt und
beschrieben. Der Gemeinderat stimmt diesen zu. Gebühren nach rein
abgabenrechtlichen Aspekten sollen nicht erhoben werden.
5.
Der
Gewinn laut Jahresabschluss zum 31.12.2017 in Höhe von 96.466,12 € wird mit dem
restlichen verbliebenen Teilbetrag in Höhe von 64.126,12 € in die Kalkulation
zum Ausgleich eingestellt und somit ausgeglichen.
6.
Der
Gewinn laut Jahresabschluss zum 31.12.2018 in Höhe von 109.514,16 € wird mit
50% und somit einem Teilbetrag in Höhe von 54.757,08 € in die Kalkulation zum
Ausgleich eingestellt und ausgeglichen.
7.
Auf
der Grundlage der vorliegenden Gebührenkalkulation werden die Wasserverbrauchs-
und Wassergrundgebühren für den Zeitraum von 01.01.2023 bis 31.12.2024 wie
folgt festgesetzt:
Wasserverbrauchsgebühr 2,55 €/m³
Grundgebühren
(je Monat)
Hinzu
kommt noch jeweils die gesetzliche Mehrwertsteuer.
8.
Eine Satzungsänderung ist nicht
erforderlich.
Haushaltsrechtliche
Auswirkungen:
Die Gebühreneinahmen werden
voraussichtlich in 2023 und 2024 um ca. 59.000 € geringer ausfallen.