Betreff
Neukalkulation der Wassergebühren für die Jahre 2023-2024
Vorlage
SV/080/2022
Aktenzeichen
815.31
Art
Sitzungvorlage

Die Firma Heyder+Partner Gesellschaft für Kommunalberatung mbH wurde wie den vergangenen Jahren mit der Kalkulation der Wassergebühr beauftragt.

 

Es wurde wie bei der Abwassergebührenkalkulation auf einen Zeitraum von zwei Jahren kalkuliert.

 

Gemäß den §§ 13 und 14 Kommunalabgabengesetz (KAG) können die Gemeinden für die Benutzung ihrer öffentlicher Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben. Diese dürfen höchstens so bemessen werden, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten der Einrichtung gedeckt werden.

 

§ 14 Abs. 1 Satz 2 KAG i.V.m. § 102 Abs. 3 Gemeindeordnung (GemO) regelt jedoch, dass Versorgungseinrichtungen und wirtschaftliche Unternehmen einen angemessenen Ertrag für die Gemeinde erwirtschaften sollen. In der Betriebssatzung des Wasserwerks Berglen ist die Gewinnerzielungsabsicht explizit ausgeschlossen.

 

Entgegen der Kalkulation der Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung, bei der eine gesetzliche Ausgleichspflicht bei Gebührenüberdeckungen innerhalb von fünf Jahren besteht, müssen Überschüsse bei der Wassergebührenkalkulation nicht berücksichtigt werden. In Anbetracht der derzeitigen wirtschaftlichen Lage erachtet es die Verwaltung jedoch als angebracht die Überschüsse der Vorjahre anteilig zur Stabilisierung der Wasserverbrauchsgebühr einzusetzen.

 

Bei der Kalkulation der Wassergebühr wurde der restliche Ausgleich des Jahresergebnisses 2017 in Höhe von 64.126,12 € und ein Teilausgleich des Jahresergebnisses 2018 in Höhe von 54.757,08 € berücksichtigt. Dadurch ist es möglich die Wasserverbrauchsgebühr konstant bei 2,55 €/m³ (netto) zu halten.

 

Realisierte, nicht eingeplante, Jahresüberschüsse stärken das Eigenkapital des sonst zum überwiegenden Teil durch Fremdkapital finanzierten Eigenbetriebs.

Da zur Finanzierung der künftigen Investitionen Kredite aufzunehmen sind, sinkt zwangsläufig die Eigenkapitalquote des Wasserwerks. Um steuerliche Nachteile auszuschließen, sollte die Eigenkapitalquote mindestens 30% betragen. Nach dem vorläufigen Zahlen des Jahresabschlussentwurfs 2020 beläuft sich die Eigenkapitalquote auf ca. 28%.

 

Die letzte Wassergebührenanpassung erfolgte zum 01.01.2018 auf 2,55 €/m³, sowie einer Grundgebühr (für einen Standardwasserzähler Qn 2,5) von 6,88 €/Monat.

 

Die einheitlichen Grundgebühren für jeden Hausanschluss wurden nicht neu kalkuliert und bleiben unverändert.

 

Unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen täglichen Wasserverbrauchs von 129 Litern pro Person in Deutschland (Quelle: Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (bdew), Stand 2020) ergibt sich somit folgende Gebührenentwicklung für die Haushalte:

 

 

 Aufgrund der besonderen Struktur der Gemeinde Berglen (Topografie, Größe des Versorgungsnetzes und vergleichsweise geringe Zahl an Wasserabnehmern, usw.) ist es schwierig, einen objektiven Vergleich zu anderen Kommunen zu ziehen. Dies ist insbesondere beim interkommunalen Vergleich der Wassergebühren mit den anderen Kreiskommunen entsprechend zu berücksichtigen.

 

 

 

Stand: Herbst 2021

 

Eine Satzungsänderung ist nicht erforderlich.


1 x Kämmerei    


Der Gemeinderat fasst folgende Beschlüsse:

1.              Der Gebührenkalkulation von Heyder+Partner Gesellschaft für Kommunalberatung mbH vom 17. November 2022 wird zugestimmt. Sie hat dem Gemeinderat bei der Beschlussfassung über die Gebührensätze vorgelegen. Die Gemeinde erhebt Gebühren für ihre öffentliche Einrichtung Wasserversorgung. Sie wählt als Gebührenmaßstab für die Verbrauchsgebühr weiterhin den Frischwassermaßstab und erhebt die Grundgebühr gestaffelt nach der Zählergröße.

2.              Dem vorgeschlagenen Kalkulationszeitraum der Gebührenkalkulation von 01.01.2023 bis 31.12.2024 wird zugestimmt. Von der Möglichkeit, die Gebührenkalkulation auf einen längeren Zeitraum (bis zu fünf Jahre) abzustellen, wird kein Gebrauch gemacht.

3.              Den in der Gebührenkalkulation enthaltenen Abschreibungssätzen, Zinssätzen, der Abschreibungs- und Verzinsungsmethode sowie den weiteren Ermessensentscheidungen wird ausdrücklich zugestimmt.

4.              Die Gemeinde Berglen hat die Gewinnerzielungsabsicht in § 1 Abs. 3 der Eigenbetriebssatzung für das Wasserwerk Berglen ausgeschlossen. Um einen nach Steuerrecht für das jeweilige Jahresergebnis zu erwartenden Gewinn zu vermeiden, werden steuerrechtliche Aspekte in der Gebührenkalkulation besonders berücksichtigt. Die hierdurch entstehenden Veränderungen gegenüber einer rein am Kommunalabgabenrecht orientierten Kalkulation sind dargestellt und beschrieben. Der Gemeinderat stimmt diesen zu. Gebühren nach rein abgabenrechtlichen Aspekten sollen nicht erhoben werden.

5.              Der Gewinn laut Jahresabschluss zum 31.12.2017 in Höhe von 96.466,12 € wird mit dem restlichen verbliebenen Teilbetrag in Höhe von 64.126,12 € in die Kalkulation zum Ausgleich eingestellt und somit ausgeglichen.

6.              Der Gewinn laut Jahresabschluss zum 31.12.2018 in Höhe von 109.514,16 € wird mit 50% und somit einem Teilbetrag in Höhe von 54.757,08 € in die Kalkulation zum Ausgleich eingestellt und ausgeglichen.

7.              Auf der Grundlage der vorliegenden Gebührenkalkulation werden die Wasser­verbrauchs- und Wassergrundgebühren für den Zeitraum von 01.01.2023 bis 31.12.2024 wie folgt festgesetzt:

Wasserverbrauchsgebühr                                                             2,55 €/m³

Grundgebühren (je Monat)

 

Hinzu kommt noch jeweils die gesetzliche Mehrwertsteuer.

8.              Eine Satzungsänderung ist nicht erforderlich.

  

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Haushaltsrechtliche Auswirkungen:

Die Gebühreneinahmen werden voraussichtlich in 2023 und 2024 um ca. 59.000 € geringer ausfallen.