Gemäß dem Gemeinderatsbeschluss vom 09.05.2017 wurde die Firma Heyder+Partner Gesellschaft für Kommunalberatung mbH mit der Kalkulation der Abwassergebühren für die Jahre 2018 bis 2020 beauftragt.
Gemäß den §§ 13 und 14 Kommunalabgabengesetz (KAG) können die Gemeinden für die Benutzung ihrer öffentlicher Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben. Diese dürfen höchstens so bemessen werden, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten der Einrichtung gedeckt werden.
Zu diesen Kosten gehören neben den Personal- und Sachkosten für den laufenden Betrieb auch die angemessene Verzinsung des Anlagekapitals und angemessene Abschreibungen gemäß § 14 Abs. 3 KAG.
Die anteiligen Kosten, die auf die Entwässerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen entfallen, bleiben bei den Kosten nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KAG außer Betracht.
Bei der Kalkulation der Abwassergebühr wurde der Ausgleich der Vorjahresergebnisse berücksichtigt. Diese belaufen sich für die Jahre 2013 bis 2016 für die Schmutzwassergebühr in Summe auf eine Überdeckung in Höhe von 321.852,68 € und für die Niederschlagswassergebühr in Summe auf eine Unterdeckung in Höhe von 2.524,04 € (siehe Anlage VIII).
Die letzte Wassergebührenanpassung erfolgte zum 01.01.2015 auf eine Schutzwassergebühr in Höhe von 3,98 €/m³ und eine Niederschlagswassergebühr in Höhe von 0,53 €/m².
Die vorliegende Gebührenkalkulation ergibt eine Schmutzwassergebühr in Höhe von 3,52 €/m³ (Veränderung -11,56 %) und eine Niederschlagswassergebühr in Höhe von 0,55 €/m² (Veränderung +3,77 %).
Unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen täglichen Wasserverbrauchs von 123 Litern pro Person in Deutschland (Quelle: Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (bdew), Stand 2015) und einer durchschnittlich gebührenrelevanten versiegelten Grundstücksfläche für ein Einfamilienhaus in Berglen in Höhe von 180 m² ergibt sich somit folgende Gebührenentwicklung:
Aufgrund der besonderen Struktur der Gemeinde Berglen (Topografie, Größe des Kanalnetzes und vergleichsweise geringe Zahl an Einleitern, usw.) ist es schwierig, einen objektiven Vergleich zu anderen Kommunen zu ziehen. Dies ist insbesondere beim interkommunalen Vergleich der Abwassergebühren mit den anderen Kreiskommunen entsprechend zu berücksichtigen.
1 x Kämmerei
Dem Gemeinderat liegen die
Gebührenkalkulation der Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung für die
Kalkulationsjahre 2018 bis 2020 vollständig vor. Der Gemeinderat macht sich den
Inhalt der Kalkulationen einschließlich des Erläuterungstextes und der
Verteilerschlüssel zu Eigen und beschließt sie komplett.
Er bestätigt die dort
vorgenommenen Ermessens- und Prognoseentscheidungen und beschließt diese
ausdrücklich.
Insbesondere werden folgende
Beschlüsse getroffen:
1. Der
Gebührenkalkulation von Heyder+Partner Gesellschaft für Kommunalberatung mbH
vom 13. November 2017 wird zugestimmt. Sie hat dem Gemeinderat bei der
Beschlussfassung über die Gebührensätze vorgelegen.
2. Dem
vorgeschlagenen Kalkulationszeitraum der Gebührenkalkulation von 01.01.2018 bis
31.12.2020 wird zugestimmt. Von der Möglichkeit, die Gebührenkalkulation auf
einen noch längeren Zeitraum (bis zu fünf Jahre) abzustellen, wird kein
Gebrauch gemacht.
3. Die der
Gebührenkalkulation zugrunde gelegten Abschreibungs- und Auflösungsbeträge
sowie Restbuchwerte als Grundlage zur Berechnung der kalkulatorischen
Verzinsung werden aus dem fortgeschriebenen Anlagenachweis der Gemeinde, Stand
31.12.2018 bis 31.12.2020, übernommen.
4. Der
kalkulatorische Mischzinssatz in der Abwasserbeseitigung wird auf 4 %
festgesetzt.
5. Die Kosten
für die Straßenentwässerung bleiben bei der Berechnung des gebührenrelevanten
Aufkommens unberücksichtigt.
6. Der
Gemeinderat beschließt als Bemessungsgrundlage für die Schmutzwasserbeseitigung
bzw. Schmutzwassergebühr eine Menge von 235.000 m³.
7. Für die
Niederschlagswasserbeseitigung bzw. Niederschlagswassergebühr wird die
abflussrelevante Fläche in Höhe von 499.000 m² festgesetzt.
8. Der
Gemeinderat beschließt die Festsetzung der Straßenentwässerungskostenanteile in
Höhe der in Anlage „VII. Verteilerschlüssel“ (Seite 28) der Gebührenkalkulation
2018 bis 2020 aufgeführten, den jeweiligen auf den Seiten 16 bis 27 der
Gebührenkalkulation festgelegten Schlüsseln entsprechenden, Prozentsätze.
9. Der
Gemeinderat beschließt die auf den Seiten 23 bis 27 der Gebührenkalkulation
2018 bis 2020 festgelegten Schlüssel und die diesbezüglichen, jeweils in Anlage
„VII. Verteilerschlüssel“ (Seite 28) der Kalkulationen aufgeführten,
Prozentsätze zur Aufteilung der Kosten und Einnahmen auf die Bereiche
Schmutzwasserbeseitigung und Niederschlagswasserbeseitigung.
10. Der
Gemeinderat beschließt die Verrechnung der Über- und Unterdeckungen aus den
Haushaltsjahren 2013 bis 2016 und deren Ausgleich wie in Anlage VIII
(Seite 29 bis 30) dargestellt vorzunehmen.
11. Der
Gemeinderat setzt für die Haushaltsjahre 2018 bis 2020 folgende Gebühr fest:
Schmutzwasserbeseitigung 3,52 €/m³
Niederschlagswasserbeseitigung 0,55 €/m²