Betreff
Neukalkulation der Abwassergebühren für die Jahre 2018 - 2020
Vorlage
SV/357/2017
Aktenzeichen
700.31
Art
Sitzungvorlage

 

Gemäß dem Gemeinderatsbeschluss vom 09.05.2017 wurde die Firma Heyder+Partner Gesellschaft für Kommunalberatung mbH mit der Kalkulation der Abwassergebühren für die Jahre 2018 bis 2020 beauftragt.

 

Gemäß den §§ 13 und 14 Kommunalabgabengesetz (KAG) können die Gemeinden für die Benutzung ihrer öffentlicher Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben. Diese dürfen höchstens so bemessen werden, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten der Einrichtung gedeckt werden.

 

Zu diesen Kosten gehören neben den Personal- und Sachkosten für den laufenden Betrieb auch die angemessene Verzinsung des Anlagekapitals und angemessene Abschreibungen gemäß § 14 Abs. 3 KAG.

 

Die anteiligen Kosten, die auf die Entwässerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen entfallen, bleiben bei den Kosten nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KAG außer Betracht.

 

Bei der Kalkulation der Abwassergebühr wurde der Ausgleich der Vorjahresergebnisse berücksichtigt. Diese belaufen sich für die Jahre 2013 bis 2016 für die Schmutzwassergebühr in Summe auf eine Überdeckung in Höhe von 321.852,68 € und für die Niederschlagswassergebühr in Summe auf eine Unterdeckung in Höhe von 2.524,04 € (siehe Anlage VIII).

 

Die letzte Wassergebührenanpassung erfolgte zum 01.01.2015 auf eine Schutzwassergebühr in Höhe von 3,98 €/m³ und eine Niederschlagswassergebühr in Höhe von 0,53 €/m².

 

Die vorliegende Gebührenkalkulation ergibt eine Schmutzwassergebühr in Höhe von 3,52 €/m³ (Veränderung -11,56 %) und eine Niederschlagswassergebühr in Höhe von 0,55 €/m² (Veränderung +3,77 %).

 

Unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen täglichen Wasserverbrauchs von 123 Litern pro Person in Deutschland (Quelle: Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (bdew), Stand 2015) und einer durchschnittlich gebührenrelevanten versiegelten Grundstücksfläche für ein Einfamilienhaus in Berglen in Höhe von 180 m² ergibt sich somit folgende Gebührenentwicklung:

 

 

Aufgrund der besonderen Struktur der Gemeinde Berglen (Topografie, Größe des Kanalnetzes und vergleichsweise geringe Zahl an Einleitern, usw.) ist es schwierig, einen objektiven Vergleich zu anderen Kommunen zu ziehen. Dies ist insbesondere beim interkommunalen Vergleich der Abwassergebühren mit den anderen Kreiskommunen entsprechend zu berücksichtigen.

 

 


1 x Kämmerei  


Dem Gemeinderat liegen die Gebührenkalkulation der Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung für die Kalkulationsjahre 2018 bis 2020 vollständig vor. Der Gemeinderat macht sich den Inhalt der Kalkulationen einschließlich des Erläuterungstextes und der Verteilerschlüssel zu Eigen und beschließt sie komplett.

 

Er bestätigt die dort vorgenommenen Ermessens- und Prognoseentscheidungen und beschließt diese ausdrücklich.

 

Insbesondere werden folgende Beschlüsse getroffen:

 

1.      Der Gebührenkalkulation von Heyder+Partner Gesellschaft für Kommunalberatung mbH vom 13. November 2017 wird zugestimmt. Sie hat dem Gemeinderat bei der Beschlussfassung über die Gebührensätze vorgelegen.

 

2.      Dem vorgeschlagenen Kalkulationszeitraum der Gebührenkalkulation von 01.01.2018 bis 31.12.2020 wird zugestimmt. Von der Möglichkeit, die Gebührenkalkulation auf einen noch längeren Zeitraum (bis zu fünf Jahre) abzustellen, wird kein Gebrauch gemacht.

 

3.      Die der Gebührenkalkulation zugrunde gelegten Abschreibungs- und Auflösungsbeträge sowie Restbuchwerte als Grundlage zur Berechnung der kalkulatorischen Verzinsung werden aus dem fortgeschriebenen Anlagenachweis der Gemeinde, Stand 31.12.2018 bis 31.12.2020, übernommen.

 

4.      Der kalkulatorische Mischzinssatz in der Abwasserbeseitigung wird auf 4 % festgesetzt.

 

5.      Die Kosten für die Straßenentwässerung bleiben bei der Berechnung des gebührenrelevanten Aufkommens unberücksichtigt.

 

6.      Der Gemeinderat beschließt als Bemessungsgrundlage für die Schmutzwasserbeseitigung bzw. Schmutzwassergebühr eine Menge von 235.000 m³.

 

7.      Für die Niederschlagswasserbeseitigung bzw. Niederschlagswassergebühr wird die abflussrelevante Fläche in Höhe von 499.000 m² festgesetzt.

 

8.      Der Gemeinderat beschließt die Festsetzung der Straßenentwässerungskostenanteile in Höhe der in Anlage „VII. Verteilerschlüssel“ (Seite 28) der Gebührenkalkulation 2018 bis 2020 aufgeführten, den jeweiligen auf den Seiten 16 bis 27 der Gebührenkalkulation festgelegten Schlüsseln entsprechenden, Prozentsätze.

 

9.      Der Gemeinderat beschließt die auf den Seiten 23 bis 27 der Gebührenkalkulation 2018 bis 2020 festgelegten Schlüssel und die diesbezüglichen, jeweils in Anlage „VII. Verteilerschlüssel“ (Seite 28) der Kalkulationen aufgeführten, Prozentsätze zur Aufteilung der Kosten und Einnahmen auf die Bereiche Schmutzwasserbeseitigung und Niederschlagswasserbeseitigung.

 

10.   Der Gemeinderat beschließt die Verrechnung der Über- und Unterdeckungen aus den Haushaltsjahren 2013 bis 2016 und deren Ausgleich wie in Anlage VIII (Seite 29 bis 30) dargestellt vorzunehmen.

 

11.   Der Gemeinderat setzt für die Haushaltsjahre 2018 bis 2020 folgende Gebühr fest:

 

       Schmutzwasserbeseitigung                           3,52 €/m³

 

            Niederschlagswasserbeseitigung                       0,55 €/m²