Durch die Neukalkulation der Wassergebühr
wird auch eine entsprechende Änderung der Wasserversorgungssatzung der Gemeinde
Berglen notwendig.
Außerdem wurde mit der
Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März
2004 über Messgeräte („Measurement Instruments Directive“ – MID;
„Messgeräterichtlinie“) der Herstellungsprozess von der Entwicklung bis zur
Inbetriebnahme von bestimmten Messgeräten neu geregelt. Durch die MID in
Verbindung mit der einschlägigen Norm DIN EN 14 154 werden die
Leistungsbereiche der Wasserzähler neu definiert:
bisher neu
nach MID
Kleinster Durchfluss: Qmin Mindestdurchfluss: Q1
Übergangsdurchfluss: Qt Übergangsdurchfluss:
Q2
Nenndurchfluss: Qn Dauerdurchfluss:
Q3
Größter Durchfluss: Qmax Überlastdurchfluss: Q4
Deshalb wurden in § 41 der
Wasserversorgungssatzung (Grundgebühr) die neuen MID-konformen Zähler
aufgenommen und den jeweils vergleichbaren Leistungsbereichen bisher
gebräuchlicher Zähler zugeordnet.
Die Änderungen sind folgend farblich
dargestellt.
1 x Kämmerei
Der Gemeinderat beschließt folgende
Änderungssatzung:
Satzung zur Änderung der Satzung
über die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke
mit Wasser
(Wasserversorgungssatzung – WVS)
der Gemeinde Berglen vom 17.12.1996, zuletzt geändert am 21.07.2015
Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
sowie der §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes
für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Berglen am 21.11.2017
folgende Änderungssatzung beschlossen:
Artikel 1
§ 41 „Grundgebühr“ der
Wasserversorgungssatzung erhält folgende Fassung:
(1)
Die Grundgebühr wird gestaffelt nach der Zählergröße erhoben
(Zählergebühr). Sie beträgt bei Wasserzählern mit einer Nenngröße von:
Bei Bauwasserzählern oder sonstigen beweglichen Wasserzählern
entfällt die Grundgebühr.
(2)
Bei
der Berechnung der Grundgebühren wird der Monat, in dem der Wasserzähler
erstmals eingebaut oder endgültig ausgebaut wird, je als voller Monat
gerechnet.
(3)
Wird
die Wasserlieferung wegen Wassermangels, Störungen im Betrieb,
betriebsnotwendiger Arbeiten oder aus ähnlichen, nicht vom Anschlussnehmer zu
vertretenden Gründen länger als einen Monat unterbrochen, so werden für die
Zeit der Unterbrechung (abgerundet auf volle Monate) keine Grundgebühren
berechnet.
§ 42 „Verbrauchsgebühren“ der
Wasserversorgungssatzung erhält folgende Fassung:
(1)
Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Wassermenge (§ 43)
berechnet. Die Verbrauchsgebühr beträgt pro Kubikmeter 2,55 Euro.
(2)
Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher
Wasserzähler verwendet, beträgt die Verbrauchsgebühr 2,55 Euro.
(3)
Wird die verbrauchte Wassermenge durch einen Münzwasserzähler
festgestellt, beträgt die Gebühr (einschließlich Grundgebühren gem. § 41 und
Umsatzsteuer gem. § 54) pro Kubikmeter 6,00 Euro.
Artikel 2
Diese Satzung tritt zum 01.01.2018 in Kraft.
Berglen, den
22.11.2017
Maximilian Friedrich
Bürgermeister
Hinweis
nach § 4 Abs. 4 GemO:
Satzungen, die unter
Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund
dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung
als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der
Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden
sind,
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43
wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1
genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter
Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich
geltend gemacht worden ist.
Ist
eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach
Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die
Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die
Rechtsfolgen hinzuweisen.