Betreff
Änderung der Satzung über die öffentliche Wasserversorgung
Vorlage
SV/358/2017
Aktenzeichen
815.12
Art
Sitzungvorlage

 

Durch die Neukalkulation der Wassergebühr wird auch eine entsprechende Änderung der Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Berglen notwendig.

 

Außerdem wurde mit der Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Messgeräte („Measurement Instruments Directive“ – MID; „Messgeräterichtlinie“) der Herstellungsprozess von der Entwicklung bis zur Inbetriebnahme von bestimmten Messgeräten neu geregelt. Durch die MID in Verbindung mit der einschlägigen Norm DIN EN 14 154 werden die Leistungsbereiche der Wasserzähler neu definiert:

 

 

bisher                                                            neu nach MID

 

Kleinster Durchfluss: Qmin                           Mindestdurchfluss: Q1

Übergangsdurchfluss: Qt                              Übergangsdurchfluss: Q2

Nenndurchfluss: Qn                                      Dauerdurchfluss: Q3

Größter Durchfluss: Qmax                            Überlastdurchfluss: Q4

 

 

Deshalb wurden in § 41 der Wasserversorgungssatzung (Grundgebühr) die neuen MID-konformen Zähler aufgenommen und den jeweils vergleichbaren Leistungsbereichen bisher gebräuchlicher Zähler zugeordnet.

 

Die Änderungen sind folgend farblich dargestellt.

 

 


1 x Kämmerei 


Der Gemeinderat beschließt folgende Änderungssatzung:

 

Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser
(Wasserversorgungssatzung – WVS)
der Gemeinde Berglen vom 17.12.1996, zuletzt geändert am 21.07.2015

 

 

Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie der §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Berglen am 21.11.2017 folgende Änderungssatzung beschlossen:

Artikel 1

§ 41 „Grundgebühr“ der Wasserversorgungssatzung erhält folgende Fassung:

(1)  Die Grundgebühr wird gestaffelt nach der Zählergröße erhoben (Zählergebühr). Sie beträgt bei Wasserzählern mit einer Nenngröße von:

 

 

Bei Bauwasserzählern oder sonstigen beweglichen Wasserzählern entfällt die Grundgebühr.

 

(2)  Bei der Berechnung der Grundgebühren wird der Monat, in dem der Wasserzähler erstmals eingebaut oder endgültig ausgebaut wird, je als voller Monat gerechnet.

 

(3)  Wird die Wasserlieferung wegen Wassermangels, Störungen im Betrieb, betriebsnotwendiger Arbeiten oder aus ähnlichen, nicht vom Anschlussnehmer zu vertretenden Gründen länger als einen Monat unterbrochen, so werden für die Zeit der Unterbrechung (abgerundet auf volle Monate) keine Grundgebühren berechnet.

 

§ 42 „Verbrauchsgebühren“ der Wasserversorgungssatzung erhält folgende Fassung:

 

(1)    Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Wassermenge (§ 43) berechnet. Die Verbrauchsgebühr beträgt pro Kubikmeter 2,55 Euro.

 

(2)    Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, beträgt die Verbrauchsgebühr 2,55 Euro.

 

(3)    Wird die verbrauchte Wassermenge durch einen Münzwasserzähler festgestellt, beträgt die Gebühr (einschließlich Grundgebühren gem. § 41 und Umsatzsteuer gem. § 54) pro Kubikmeter 6,00 Euro.

Artikel 2

 

Diese Satzung tritt zum 01.01.2018 in Kraft.

 

 

Berglen, den 22.11.2017

 

 

 

Maximilian Friedrich

Bürgermeister

 

 

 

Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.  die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2.  der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.