Betreff
Stellungnahmen zu Baugesuchen und sonstigen Anträgen
Errichtung eines Wohngebäudes mit drei Wohneinheiten auf dem Grundstück Belchenstraße 23, Flst. Nr. 11 und 19 in Vorderweißbuch
Vorlage
BUA/004/2023
Aktenzeichen
632.6
Art
Sitzungsvorlage BUA

Die Antragsteller planen in der Belchenstraße 23, auf den Flurstücken Nr. 11 und 19 in Vorderweißbuch die Errichtung eines neuen Wohngebäudes mit insgesamt drei Wohneinheiten. Ein bislang auf diesem Grundstück stehendes Gebäude wurde bereits abgebrochen, wofür kein baurechtliches Verfahren notwendig war. Das geplante Gebäude soll mit Trauf- und Firsthöhen von 6,80 m bzw. 11,50 m, einem Satteldach sowie einer Grundfläche von ca. 111,00 m² giebelständig zur Belchenstraße errichtet werden.

 

Das Wohnhaus soll auf der südwestlichen Seite im Obergeschoss und im ersten Dachgeschoss je einen Balkon mit ca. 6,00 m² Grundfläche erhalten. An der Südwestseite des Gebäudes steht ein Treppenhaus leicht aus dem Gebäude hervor. Da über das Treppenhaus auch das erste Dachgeschoss erschlossen wird, ragt es als Gaube mit Flachdach leicht über das Satteldach hinaus. Im Nordosten sollen zur Belchenstraße hin insgesamt fünf Stellplätze hergestellt werden, wodurch die Stellplatzsatzung der Gemeinde erfüllt wird.

 

Im Vergleich zur vorherigen Bebauung des Grundstücks weist das geplante Gebäude eine deutlich kleinere Grundfläche auf und wird von der Belchenstraße um ca. 5,00 m abgerückt, um Platz für die notwendigen Stellplätze zu schaffen. Die Traufhöhe wird im Vergleich mit der Bestandsbebauung um ca. 0,50 m höher und die Firsthöhe in etwa mit der gleichen Höhe ausgeführt.

 

Das Baugrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Die Beurteilung erfolgt daher nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB), da es dem nicht überplanten Innenbereich von Vorderweißbuch zugeordnet wird. In unbeplanten Gebieten bestehen keine planungsrechtlichen Regelungen. Auch örtliche Bauvorschriften, wie sie üblicherweise in Bebauungsplänen enthalten sind, existieren hier nicht. Ein Vorhaben muss sich mangels dieser konkretisierenden Regelungen und Bestimmungen hier an der vorhandenen Umgebungsbebauung orientieren. Es ist folglich nach § 34 Abs. 1 BauGB u.a. dann genehmigungsfähig, wenn die Erschließung gesichert ist, es sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird.

 

Die Bauherren standen im Laufe des baurechtlichen Verfahrens im steten Austausch mit der Baurechtsbehörde beim Landratsamt Rems-Murr-Kreis. Die Satzungen der Gemeinde Berglen hinsichtlich der notwendigen Stellplätze und der Gestaltung der Dachaufbauten werden eingehalten. Das Gebäude weist im Verhältnis zum Bestand eine wesentlich kleinere Grundfläche auf und wurde weiter von der Belchenstraße abgerückt. Zwar wird die Traufhöhe um ca. 0,50 m angehoben, die Firsthöhe bleibt jedoch gleich. Wie aus der Straßenabwicklung ersichtlich, fügt sich das Gebäude daher aus Sicht der Verwaltung städtebaulich gut in die Umgebungsbebauung ein. Die Verwaltung hat daher keine Einwände gegen das Bauvorhaben und empfiehlt dem Bau- und Umweltausschuss den nachfolgenden Beschluss.

 

  


1x Bauakte „Belchenstraße 23“    


1.         Das gemeindliche Einvernehmen zu dem Bauantrag gemäß § 36 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 34 Abs. 1 BauGB wird erteilt.

 

2.         Die Gemeinde stimmt dem Vorhaben auch als Angrenzerin an das Baugrundstück zu.

 

 

Lageplan

 

Schnitt 1

 

Schnitt 2

 

Ansicht Süd

 

Ansicht Ost

 

Ansicht Nord

 

Ansicht West

 

Straßenabwicklung