Durch die Neukalkulation der
Abwassergebühren wird auch eine Änderung der Satzung über die öffentliche
Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung) der Gemeinde Berglen notwendig.
Zusätzlich regt die Verwaltung an, die
Regelung bezüglich der Zwischenzähler für Absetzungen von der
Schmutzwassergebühr zu ändern. In den letzten Jahren stieg die Nachfrage aus
der Mitte der Bürgerschaft zum Einbau von Zwischenzählern (Gartenwasser- und
Zisternenzählern) um Wassermengen zu erfassen, die nicht in Einrichtungen der
öffentlichen Abwasserbeseitigung einleiten, stetig an. Für diese Wassermengen
kann eine vollständige Absetzung der Schmutzwassergebühr beantragt werden.
Das aktuelle Satzungsmuster des Gemeindetags
sieht zwei mögliche Regelungen vor:
1.
Der
aktuelle § 36 Abs. 2 der Abwassersatzung (siehe Beschlussvorschlag), der
festlegt, dass die Zwischenzähler ausschließlich durch die Gemeinde eingebaut,
unterhalten und abgelesen werden.
2.
Der
neue § 36 Abs. 3 der Abwassersatzung (siehe Beschlussvorschlag), der es dem
Eigentümer ermöglichen würde, selbst durch ein fachlich geeignetes
Installationsunternehmen einen Zwischenzähler installieren zu lassen, welcher
vom Eigentümer zu unterhalten und abzulesen ist. Dieser Zähler würde dann vor
Inbetriebnahme durch die Gemeinde abgenommen und plombiert werden.
Für alle Bürgerinnen und Bürger, die einen
„normalen“ Zwischenzähler installiert haben möchten, ist die bisherige Regelung
aus Sicht der Gemeindeverwaltung ausreichend. Individuellen Lösungen, d.h. wenn
zum Beispiel ein Hauseigentümer einen speziellen Zählertyp eingebaut haben
möchte (z.B. Ringkolbenzähler, Zähler mit digitaler Datenausgabe („Smarthome“),
Zähler mit Funkübertragung, usw.), kann damit jedoch nicht Rechnung getragen
werden. Für die Gemeinde ist es wirtschaftlich nicht darstellbar, verschiedene
Zählertypen für Einzelfalllösungen vorzuhalten. Des Weiteren müsste für jeden
Zählertyp eine separate Kalkulation der Zählergebühr durchgeführt werden, da
die jeweiligen Kosten stark variieren.
Um der Bürgerschaft der Gemeinde dennoch
eine höhere Flexibilität bei der Wahl der Zwischenzähler zu ermöglichen, sollen
künftig beide Möglichkeiten zur Verfügung stehen.
Die Änderungen sind nachfolgend farblich
dargestellt.
1 x Kämmerei
Der Gemeinderat beschließt folgende
Änderungssatzung:
Gemeinde Berglen
Satzung zur Änderung der Satzung über die
öffentliche Abwasserbeseitigung
(Abwassersatzung – AbwS)
vom 26. Januar 1988, zuletzt geändert am
15.10.2013
Aufgrund
von § 46 Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und
11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13,
20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der
Gemeinderat der Gemeinde Berglen am 21.11.2017 folgende Änderungssatzung
beschlossen:
Artikel 1
§ 36 „Absetzungen“ der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung
erhält folgende Fassung:
(1) Wassermengen,
die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wurden,
werden auf Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der
Schmutzwassergebühr abgesetzt. In den Fällen des Absatzes 2 erfolgt eine
Absetzung von Amts wegen.
(2) Der
Nachweis der nicht eingeleiteten Frischwassermengen soll durch Messung eines
besonderen Wasserzählers (Zwischenzählers) erbracht werden, der den
eichrechtlichen Vorschriften entspricht. Zwischenzähler werden auf Antrag des
Grundstückseigentümers von der Kommune eingebaut, unterhalten und entfernt; sie
stehen im Eigentum der Kommune und werden von ihr abgelesen. Die §§ 21
Absatz 2 und 3, 22 und 23 der Wasserversorgungssatzung finden entsprechend
Anwendung.
(3) Alternativ zu Absatz 2 kann der Nachweis der nicht eingeleiteten Frischwassermengen
durch Messung eines besonderen Wasserzählers (Zwischenzählers) erbracht werden,
der den eichrechtlichen Vorschriften entspricht und von der Gemeinde plombiert
worden ist. Zwischenzähler dürfen nur durch ein fachlich geeignetes
Installationsunternehmen eingebaut werden. Sie stehen im Eigentum des
Grundstückseigentümers und sind von diesem auf eigene Kosten einzubauen und zu
unterhalten. Der erstmalige Einbau sowie der Austausch eines Zwischenzählers
ist der Gemeinde innerhalb von zwei Wochen unter Angabe des Zählerstandes
anzuzeigen.
(4) Von der Absetzung
bleibt eine Wassermenge von 20 m³ / Jahr ausgenommen, wenn der Nachweis über
die abzusetzende Wassermenge nicht durch einen Zwischenzähler gemäß Absatz 2 oder 3 erbracht wird.
(5) Wird bei landwirtschaftlichen
Betrieben die abzusetzende Wassermenge nicht durch einen Zwischenzähler nach Absatz 2 oder 3
festgestellt, werden die nichteingeleiteten Wassermengen pauschal ermittelt.
Dabei gilt als nichteingeleitete Wassermenge im Sinne von Absatz 1:
1. je Vieheinheit bei Pferden, Rindern,
Schafen Ziegen und Schweinen 15 m³ /
Jahr,
2.
je Vieheinheit bei Geflügel 5
m³ / Jahr .
Diese pauschal ermittelte nichteingeleitete
Wassermenge wird um die gemäß Absatz 4 von der
Absetzung ausgenommene Wassermenge gekürzt und von der gesamten verbrauchten
Wassermenge abgesetzt. Die dabei verbleibende Wassermenge muss für jede für das
Betriebsanwesen polizeilich gemeldete Person, die sich dort während des
Veranlagungszeitraums nicht nur vorübergehend aufhält, mindestens 40 m³ / Jahr
für die erste Person und für jede weitere Person mindestens 35 m³ / Jahr
betragen.
Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in
Vieheinheiten zu § 51 des Bewertungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Für
den Viehbestand ist der Stichtag maßgebend, nach dem sich die Erhebung der
Tierseuchenbeiträge für das laufende Jahr richtet.
(6) Anträge auf
Absetzung nicht eingeleiteter Wassermengen sind bis zum Ablauf eines Monats
nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zu stellen.
§ 37 „Höhe der Abwassergebühr“ der Satzung über die öffentliche
Abwasserbeseitigung erhält folgende Fassung:
(1) Die
Schmutzwassergebühr (§ 35) sowie die Gebühr für sonstige Einleitungen (§ 8 Abs.
3) beträgt je m³ Schmutzwasser oder Wasser 3,52 Euro.
(2) Die
Niederschlagswassergebühr (§ 35 a) beträgt je m² abflussrelevante Fläche und
Jahr 0,55 Euro.
(3) Wird
Abwasser in öffentliche Kanäle eingeleitet, die nicht an ein Klärwerk
angeschlossen sind, beträgt die Gebühr je Kubikmeter Abwasser 0,51 Euro.
(4) Für
Abwasser, das zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage
gebracht wird (§ 34 Abs. 3), beträgt je m³ Abwasser:
a) wenn eine Vorbehandlung erforderlich ist 3,57 Euro,
b) wenn eine Vorbehandlung nicht
erforderlich ist 1,02 Euro.
(5) Beginnt
oder endet die gebührenpflichtige Benutzung in den Fällen des § 35 a während
des Veranlagungszeitraumes, wird für jeden Kalendermonat, in dem die
Gebührenpflicht besteht, ein Zwölftel der Jahresgebühr angesetzt.
Artikel 2
Diese Satzung tritt zum 01.01.2018 in Kraft.
Berglen, den 22.11.2017
Maximilian Friedrich
Bürgermeister
Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO:
Satzungen, die unter
Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund
dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung
als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1.
die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die
Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
2.
der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen
hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die
Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der
Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des
Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht
worden ist.
Ist
eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach
Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die
Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die
Rechtsfolgen hinzuweisen.