Betreff
Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung
Vorlage
SV/359/2017
Aktenzeichen
700.11
Art
Sitzungvorlage

 

Durch die Neukalkulation der Abwassergebühren wird auch eine Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung) der Gemeinde Berglen notwendig.

 

Zusätzlich regt die Verwaltung an, die Regelung bezüglich der Zwischenzähler für Absetzungen von der Schmutzwassergebühr zu ändern. In den letzten Jahren stieg die Nachfrage aus der Mitte der Bürgerschaft zum Einbau von Zwischenzählern (Gartenwasser- und Zisternenzählern) um Wassermengen zu erfassen, die nicht in Einrichtungen der öffentlichen Abwasserbeseitigung einleiten, stetig an. Für diese Wassermengen kann eine vollständige Absetzung der Schmutzwassergebühr beantragt werden.

 

Das aktuelle Satzungsmuster des Gemeindetags sieht zwei mögliche Regelungen vor:

 

1.              Der aktuelle § 36 Abs. 2 der Abwassersatzung (siehe Beschlussvorschlag), der festlegt, dass die Zwischenzähler ausschließlich durch die Gemeinde eingebaut, unterhalten und abgelesen werden.

 

2.              Der neue § 36 Abs. 3 der Abwassersatzung (siehe Beschlussvorschlag), der es dem Eigentümer ermöglichen würde, selbst durch ein fachlich geeignetes Installationsunternehmen einen Zwischenzähler installieren zu lassen, welcher vom Eigentümer zu unterhalten und abzulesen ist. Dieser Zähler würde dann vor Inbetriebnahme durch die Gemeinde abgenommen und plombiert werden.

 

Für alle Bürgerinnen und Bürger, die einen „normalen“ Zwischenzähler installiert haben möchten, ist die bisherige Regelung aus Sicht der Gemeindeverwaltung ausreichend. Individuellen Lösungen, d.h. wenn zum Beispiel ein Hauseigentümer einen speziellen Zählertyp eingebaut haben möchte (z.B. Ringkolbenzähler, Zähler mit digitaler Datenausgabe („Smarthome“), Zähler mit Funkübertragung, usw.), kann damit jedoch nicht Rechnung getragen werden. Für die Gemeinde ist es wirtschaftlich nicht darstellbar, verschiedene Zählertypen für Einzelfalllösungen vorzuhalten. Des Weiteren müsste für jeden Zählertyp eine separate Kalkulation der Zählergebühr durchgeführt werden, da die jeweiligen Kosten stark variieren.

 

Um der Bürgerschaft der Gemeinde dennoch eine höhere Flexibilität bei der Wahl der Zwischenzähler zu ermöglichen, sollen künftig beide Möglichkeiten zur Verfügung stehen.

 

Die Änderungen sind nachfolgend farblich dargestellt.

 

 


1 x Kämmerei 


Der Gemeinderat beschließt folgende Änderungssatzung:

 

Gemeinde Berglen

Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung

(Abwassersatzung – AbwS)

vom 26. Januar 1988, zuletzt geändert am 15.10.2013

 

 

Aufgrund von § 46 Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Berglen am 21.11.2017 folgende Änderungssatzung beschlossen:

Artikel 1

§ 36 „Absetzungen“ der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung erhält folgende Fassung:

 

(1)   Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wurden, werden auf Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der Schmutzwassergebühr abgesetzt. In den Fällen des Absatzes 2 erfolgt eine Absetzung von Amts wegen.

(2)   Der Nachweis der nicht eingeleiteten Frischwassermengen soll durch Messung eines besonderen Wasserzählers (Zwischenzählers) erbracht werden, der den eichrechtlichen Vorschriften entspricht. Zwischenzähler werden auf Antrag des Grundstückseigentümers von der Kommune eingebaut, unterhalten und entfernt; sie stehen im Eigentum der Kommune und werden von ihr abgelesen. Die §§ 21 Absatz 2 und 3, 22 und 23 der Wasserversorgungssatzung finden entsprechend Anwendung.

(3)   Alternativ zu Absatz 2 kann der Nachweis der nicht eingeleiteten Frischwassermengen durch Messung eines besonderen Wasserzählers (Zwischenzählers) erbracht werden, der den eichrechtlichen Vorschriften entspricht und von der Gemeinde plombiert worden ist. Zwischenzähler dürfen nur durch ein fachlich geeignetes Installationsunternehmen eingebaut werden. Sie stehen im Eigentum des Grundstückseigentümers und sind von diesem auf eigene Kosten einzubauen und zu unterhalten. Der erstmalige Einbau sowie der Austausch eines Zwischenzählers ist der Gemeinde innerhalb von zwei Wochen unter Angabe des Zählerstandes anzuzeigen.

(4)   Von der Absetzung bleibt eine Wassermenge von 20 m³ / Jahr ausgenommen, wenn der Nachweis über die abzusetzende Wassermenge nicht durch einen Zwischenzähler gemäß Absatz 2 oder 3 erbracht wird.

(5)   Wird bei landwirtschaftlichen Betrieben die abzusetzende Wassermenge nicht durch einen Zwischenzähler nach Absatz 2 oder 3 festgestellt, werden die nichteingeleiteten Wassermengen pauschal ermittelt. Dabei gilt als nichteingeleitete Wassermenge im Sinne von Absatz 1:

1. je Vieheinheit bei Pferden, Rindern, Schafen Ziegen und Schweinen   15 m³ / Jahr,

2. je Vieheinheit bei Geflügel                                                                                                          5 m³ / Jahr .

 

Diese pauschal ermittelte nichteingeleitete Wassermenge wird um die gemäß Absatz 4 von der Absetzung ausgenommene Wassermenge gekürzt und von der gesamten verbrauchten Wassermenge abgesetzt. Die dabei verbleibende Wassermenge muss für jede für das Betriebsanwesen polizeilich gemeldete Person, die sich dort während des Veranlagungszeitraums nicht nur vorübergehend aufhält, mindestens 40 m³ / Jahr für die erste Person und für jede weitere Person mindestens 35 m³ / Jahr betragen.

Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten zu § 51 des Bewertungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Für den Viehbestand ist der Stichtag maßgebend, nach dem sich die Erhebung der Tierseuchenbeiträge für das laufende Jahr richtet.

(6)   Anträge auf Absetzung nicht eingeleiteter Wassermengen sind bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zu stellen.

§ 37 „Höhe der Abwassergebühr“ der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung erhält folgende Fassung:

 

(1)  Die Schmutzwassergebühr (§ 35) sowie die Gebühr für sonstige Einleitungen (§ 8 Abs. 3) beträgt je m³ Schmutzwasser oder Wasser                                                                          3,52 Euro.

(2)  Die Niederschlagswassergebühr (§ 35 a) beträgt je m² abflussrelevante Fläche und Jahr 0,55 Euro.

(3)  Wird Abwasser in öffentliche Kanäle eingeleitet, die nicht an ein Klärwerk
angeschlossen sind, beträgt die Gebühr je Kubikmeter Abwasser                     0,51 Euro.

(4)  Für Abwasser, das zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage
gebracht wird (§ 34 Abs. 3), beträgt je m³ Abwasser:

a) wenn eine Vorbehandlung erforderlich ist                                                                           3,57 Euro,

b) wenn eine Vorbehandlung nicht erforderlich ist                                                                1,02 Euro.

 

(5)  Beginnt oder endet die gebührenpflichtige Benutzung in den Fällen des § 35 a während des Veranlagungszeitraumes, wird für jeden Kalendermonat, in dem die Gebührenpflicht besteht, ein Zwölftel der Jahresgebühr angesetzt.

Artikel 2

 

Diese Satzung tritt zum 01.01.2018 in Kraft.

 

 

 

 

Berglen, den 22.11.2017

 

 

 

Maximilian Friedrich

Bürgermeister

 

Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.