-Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)-Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Die Gemeinde Berglen plant die Verbesserung der Grund- und Nahversorgung in Berglen und möchte daher einen modernen und zukunftsorientierten Lebensmittelmarkt mit Vollsortiment ansiedeln.
Der Einzelhandel in Berglen konzentriert sich im Wesentlichen auf den Ortsteil Oppelsbohm, wobei der dort bestehende Netto-Markt der einzige größere Lebensmittelmarkt in der Gemeinde ist. In anderen Ortsteilen sind, so überhaupt vorhanden, nur Hofläden oder temporäre Verkaufsstellen vorhanden. Handelsschwerpunkte im Sinne von zentralen Versorgungsbereichen sind nicht erkennbar.
Entsprechend fließt ein Großteil der vor Ort vorhandenen Kaufkraft ins Umland (insbesondere Winnenden, Schorndorf etc.) ab. Berglen weist im Lebensmittelbereich lediglich eine sehr geringe Zentralität von ca. 25 – 30 % auf. Diese basiert zum überwiegenden Teil auf dem Netto-Markt in Oppelsbohm, der modern und mit rd. 1.100 m² VK großzügig gestaltet ist. Folglich kann ein Kaufkraftabfluss von ca. 70 – 75 % bzw. von rd. 15,5 – 16,0 Mio. € festgehalten werden.
Die Verkaufsflächenausstattung beträgt in Berglen aktuell nach der vollzogenen Erweiterung von Netto ca. 164 m² VK / 1.000 EW und liegt damit deutlich unter dem Bundesdurchschnitt von 436 m² VK / 1.000 EW.
Bei einer qualitativen Bewertung des bestehenden Angebotes bleibt zu berücksichtigen, dass der Netto-Lebensmittelmarkt dem Betriebstyp Discounter zuzuordnen ist, der im Vergleich zum geplanten Betriebstyp Lebensmittelvollsortimenter nur ein begrenztes Sortiment vorhält.
Der Standort für den Neubau des Lebensmittelmarktes ist am nordwestlichen Ortsrand von Oppelsbohm nördlich des Wohngebiets „Gassenäcker-Mörgele“ geplant.
Betrachtet man die kompakte, kleinteilige
und durch die Topographie geprägte Bebauung, dann kann in Berglen kein Standort
identifiziert werden, der den Standortanforderungen an einen modernen Markt
(inkl. Stellplatzanlage) besser genügen würde. Aufgrund seiner Lage an der K
1915 ist der Vorhabenstandort sehr gut zu erreichen, was wegen der dispersen
Siedlungsstruktur der Gemeinde von Bedeutung ist. Der Standort trägt zum einen
zur Sicherung der Grund- und Nahversorgung in Berglen bei. Zum anderen verfügt
der Standort über einen direkten Anschluss an ein Wohngebiet, ist
siedlungsstrukturell in einer zentralen Lage im einwohnerstärksten Ortsteil
Oppelsbohm und ist durch Fußgänger und Radfahrer sowie über den ÖPNV
erreichbar.
Die betreffenden Grundstücke wurden bereits von der Gemeinde erworben.
Zur Erreichung der städtebaulichen Ziele bzw. um die von der Gemeinde gewollte städtebauliche Entwicklung realisieren zu können, ist die Schaffung von neuem Planungsrecht und somit die Aufstellung des Bebauungsplanes „Sondergebiet Lebensmittelmarkt Vordere Bruckäcker“ erforderlich.
Da der gemeinsame Flächennutzungsplan 2000-2015 des Gemeindeverwaltungsverbands Winnenden und der Gemeinde Berglen für die betroffene Fläche das Sondergebiet „Bauhof“ (Planung) vorsieht und der Bauhof nun an anderer Stelle im Gemeindegebiet geplant ist, soll der Flächennutzungsplan im Parallelverfahren zum Bebauungsplanverfahren geändert werden.
In der Gemeinderatssitzung am 11.07.2023 werden Vertreter der Edeka-Südwest und des Projektentwicklers Weiß Projekt GmbH sowie Herr Janecky von der Architekten Partnerschaft ARP aus Stuttgart anwesend sein und das Projekt näher vorstellen.
1 x Bauamt
1 x ARP
1.
Der
Gemeinderat nimmt Kenntnis von der Vorstellung des Projekts durch die
Edeka-Südwest und den Investor.
2.
Es wird
festgestellt, dass weder ein an der Beschlussfassung mitwirkendes Mitglied des
Gemeinderats, noch der Vorsitzende, befangen sind.
3.
Der
Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Sondergebiet Lebensmittelmarkt
Vordere Bruckäcker“ auf Gemarkung Oppelsbohm wird gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
gefasst. Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich
bekannt zu machen.
4.
Die
Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3
BauGB, da sich durch die Bauleitplanung Abweichungen zu den Darstellungen im
derzeit geltenden Flächennutzungsplan ergeben.
5.
Zusammen
mit dem Bebauungsplan sollen auch örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 LBO für
den Geltungsbereich des Bebauungsplans erlassen werden.
6.
Der
Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst auf Gemarkung Oppelsbohm die
Grundstücke Flst.Nr. 440, 441, 442, 443, 444, 446, 447, 447/1 sowie eine
Teilfläche des Grundstücks Flst.Nr. 448/1. Der räumliche Geltungsbereich ergibt
sich aus dem Lageplan der Architekten Partnerschaft ARP, Stuttgart, im Maßstab
1:1000 vom 11.07.2023.
7.
Die
Öffentlichkeit ist gemäß § 3 Abs. 1 BauGB frühzeitig an der Bauleitplanung zu
beteiligen. Die beschlossenen Unterlagen werden für die Dauer von einem Monat
öffentlich ausgelegt und es wird der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äußerung
und Erörterung gegeben. Ferner wird eine Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt.
8.
Der
Vorsitzende wird zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrags gemäß § 11 BauGB
ermächtigt. Der Vorsitzende wird zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen
Vertrags über die Umsetzung externer Ausgleichsmaßnahmen ermächtigt.