• Aufstellungsbeschluss für die 20. Flächennutzungsplanänderung im Teilbereich "Großflächiger Einzelhandelsbetrieb Vordere Bruckäcker" in Berglen-Oppelsbohm
Der gemeinsame Flächennutzungsplan
2000 - 2015 des Gemeindeverwaltungsverbands Winnenden und der
Gemeinde Berglen wurde mit Erlass des Regierungspräsidiums Stuttgart vom
29.05.2006 genehmigt. Er ist mit der Bekanntmachung der Genehmigung am
06.07.2006 wirksam geworden. Im Gebiet des Teilverwaltungsraumes Berglen hat
sich inzwischen der folgende Änderungsbedarf ergeben, der wie folgt begründet
wird:
Die Gemeinde Berglen plant die Ausweisung
eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs für die Nahversorgung im Ortsteil
Oppelsbohm. Der geplante Lebensmittelmarkt soll den Einkaufsstandort Berglen
insgesamt stärken. Der Standort liegt am nördlichen Ortsrand verkehrsgünstig
nahe der Johann-Sebastian-Bach-Straße (K 1915) und
wird über die Naumannstraße erschlossen. Auf dem rd. 0,75 ha großen geplanten
Baugrundstück soll ein Lebensmittelvollsortimenter mit ca. 1.315 m²
Verkaufsfläche entstehen. Die Lager- und Nebenflächen sind mit einer Fläche von
rd. 600 m² geplant und rd. 80 Stellplätze sollen errichtet werden.
Das Plangebiet grenzt im Norden an
landwirtschaftliche Flächen, im Osten an die Johann-Sebastian-Bach-Straße
(K 1915), im Süden an die Bebauung an der Naumannstraße und im Westen an
landwirtschaftliche Flächen.
Für den Standort des neuen Bauhofs, der
bisher innerhalb des genehmigten gemeinsamen Flächennutzungsplans
2000 - 2015 des Gemeindeverwaltungsverbands Winnenden und der
Gemeinde Berglen dargestellten geplanten Sondergebietes "Bauhof" im
Bereich Mörgele / Bruckäcker im Ortsteil Oppelsbohm vorgesehen war, wurde ein
neuer Standort angrenzend an das Gewerbegebiet "Erlenhof" im Ortsteil
Steinach gefunden. Die Fläche des bisherigen Standortes steht damit zur
Disposition.
Auswirkungsanalyse zur Ansiedlung eines Lebensmittelvollsortimenters
in Berglen-Oppelsbohm
Der Einzelhandel in Berglen konzentriert
sich demnach im Wesentlichen auf den Ortsteil Oppelsbohm, wobei der dort
bestehende Netto-Markt der einzige größere Lebensmittelmarkt in der Gemeinde
ist. In anderen Ortsteilen sind, so überhaupt vorhanden, nur Hofläden oder
temporäre Verkaufsstellen vorhanden. Handelsschwerpunkte im Sinne von zentralen
Versorgungsbereichen sind nicht erkennbar.
Entsprechend fließt ein Großteil der vor Ort
vorhandenen Kaufkraft ins Umland (insbesondere Winnenden, Schorndorf etc.) ab.
Berglen weist im Lebensmittelbereich lediglich eine sehr geringe Zentralität
von ca. 25 – 30 % auf. Diese basiert zum überwiegenden Teil auf dem
Netto-Markt in Oppelsbohm, der modern und mit rd. 1.100 m² Verkaufsfläche
großzügig gestaltet ist. Folglich kann ein Kaufkraftabfluss von ca. 70 –
75 % bzw. von rd. 15,5 – 16,0 Mio. € festgehalten werden.
Die Verkaufsflächenausstattung beträgt in
Berglen aktuell nach der vollzogenen Erweiterung von Netto ca. 164 m²
Verkaufsfläche / 1.000 Einwohner und liegt damit deutlich unter dem
Bundesdurchschnitt von 436 m² Verkaufsfläche / 1.000 Einwohner.
Bei einer qualitativen Bewertung des
bestehenden Angebotes bleibt zu berücksichtigen, dass der
Netto-Lebensmittelmarkt dem Betriebstyp Discounter zuzuordnen ist, der im
Vergleich zum geplanten Betriebstyp Lebensmittelvollsortimenter nur ein
begrenztes Sortiment vorhält.
Betrachtet man die kompakte, kleinteilige
und durch die Topographie geprägte Bebauung, dann kann in Berglen kein Standort
identifiziert werden, der den Standortanforderungen an einen modernen Markt
(inkl. Stellplatzanlage) besser genügen würde.
Der Standort trägt zum einen zur Sicherung
der Grund- und Nahversorgung in Berglen bei. Zum anderen verfügt der Standort
über einen direkten Anschluss an Wohngebiete, ist siedlungsstrukturell in einer
zentralen Lage im einwohnerstärksten Ortsteil Oppelsbohm und ist durch
Fußgänger und Radfahrer sowie über den ÖPNV erreichbar. Außerdem grenzt der
Standort direkt an ein Wohngebiet an. Vor dem Hintergrund der speziellen
siedlungsstrukturellen Rahmenbedingungen in Berglen kann von einer integrierten
Lage gesprochen werden.
Aufgrund seiner Lage an der Kreisstraße
(K 1915) ist der Vorhabenstandort insbesondere für den motorisierten
Individualverkehr sehr gut zu erreichen, was wegen der dispersen
Siedlungsstruktur der Gemeinde von Bedeutung ist. Aufgrund straßenbegleitender
Fußwege ist der Standort auch für Fußgänger gut erreichbar. Durch die
bestehende Haltestelle „Ortsmitte“ in rd. 350 m Entfernung ist der Standort
zudem an den öffentlichen Nahverkehr angebunden.
Da es sich um einen Supermarkt /
Vollsortimenter handelt, der aktuell in Berglen nicht ansässig ist, trägt der
Standort zur Verkehrsvermeidung (i. S. Einkaufsfahrten) zu den umliegenden
Standorten in den Nachbarkommunen bei. Die zentrale Lage im Ortsteil Oppelsbohm
unterstreicht die Nahversorgungsfunktion, die der Lebensmittelmarkt für alle
Ortsteile der Gemeinde Berglen übernehmen wird.
Sonderbaufläche
"Großflächiger Einzelhandelsbetrieb Vordere
Bruckäcker" in Berglen-Oppelsbohm
Das Plangebiet ist im gültigen
Flächennutzungsplan gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 des
Baugesetzbuchs i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 4 der
Baunutzungsverordnung als Sonderbaufläche "Bauhof" (Planung) in
Berglen-Oppelsbohm dargestellt.
Mit der 20. Flächennutzungsplanänderung soll
gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 des
Baugesetzbuchs i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 4 der
Baunutzungsverordnung eine Sonderbaufläche "Großflächiger
Einzelhandelsbetrieb Vordere Bruckäcker" (Planung) in Berglen-Oppelsbohm,
gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 des Baugesetzbuchs und
§ 5 Abs. 4 des Baugesetzbuchs und eine sonstige
überörtliche und örtliche Verkehrsfläche dargestellt werden.
Herausnahme der Sonderbaufläche
"Bauhof" in Berglen-Oppelsbohm
Mit
der 20. Flächennutzungsplanänderung soll im Hinblick auf die Darstellung der
Sonderbaufläche "Großflächiger Einzelhandelsbetrieb Vordere
Bruckäcker" (Planung) in Berglen-Oppelsbohm gemäß
§ 5 Abs. 2 Nr. 1 des Baugesetzbuchs i. V. m.
§ 1 Abs. 1 Nr. 4 der Baunutzungsverordnung die
Sonderbaufläche "Bauhof" (Planung) in Berglen-Oppelsbohm
herausgenommen werden und die Restfläche abzüglich der Sonderbaufläche
"Großflächiger Einzelhandelsbetrieb Vordere Bruckäcker" (Planung) in
Berglen-Oppelsbohm und der sonstigen überörtlichen und örtlichen Verkehrsfläche
gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 9 des Baugesetzbuchs als Fläche
für die Landwirtschaft dargestellt werden.
Naturschutzrechtlicher Ausgleich
Die 20. Änderung des gemeinsamen
Flächennutzungsplan 2000 - 2015 des Gemeindeverwaltungsverbandes
Winnenden und der Gemeinde Berglen stellt einen Eingriff in Natur und
Landschaft dar. Die Bewertung der Eingriffe wird auf Bebauungsplanebene im
Rahmen des parallel zum Bebauungsplan erarbeiteten Grünordnungsplans in Form
einer Eingriffs-/Ausgleichsbilanz nach den „Empfehlungen für die Bewertung von
Natur und Landschaft in der Bauleitplanung“ der Landesanstalt für Umwelt,
Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) vorgenommen. Hierauf wird
verwiesen.
Artenschutz
Um ausschließen zu können, ob durch das
geplante Vorhaben sowohl streng geschützte als auch besonders geschützte Arten
beeinträchtigt werden, wurde zunächst eine artenschutzrechtliche
Relevanzprüfung durchgeführt (Stauss & Turni 2022). Als Ergebnis dieser
Untersuchung wurde eine spezielle artenschutz-rechtliche Prüfung mit einer
vertiefenden Untersuchung zu den Artengruppen der Vögel, Fledermäuse und
Reptilien durchgeführt.
Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung
hat keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Reptilien ergeben. Für die
Artengruppen der Vögel und Fledermäuse werden im Rahmen des
Bebauungsplanverfahren Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt.
Es wird auf die faunistische Relevanzprüfung
des Büros Stauss & Turni, Tübingen, vom 07.04.2022 sowie Faunistische
Untersuchung unter Berücksichtigung des speziellen Artenschutzes des Büros
Stauss & Turni, Tübingen, vom 15.02.2023 hingewiesen.
Straßenbegleithecken, K 1915, Biotop
Nr. 171221191662
Im unmittelbaren, östlichen Bereich,
außerhalb des Geltungsbereichs, befindet sich ein Biotopstandort mit insgesamt
vier Feldhecken an den Straßenböschungen entlang der K 1915. Teilweise
haben die Feldhecken einen Anteil von 10 – 15 % an Fremdgehölzen. Die
Hecken selbst sind dicht gewachsen, die Kraut-schicht ist jedoch nur wenig
ausgebildet. Die Planung greift nicht in das Biotop Straßenbegleithecken,
K 1915, Biotop Nr. 171221191662 ein.
Ausgleich für Eingriff in Streuobstwiesen
Mit dem Inkrafttreten des
Biodiversitätsstärkungsgesetzes (§ 33a NatSchG) am 31.07.2020 sind nach
dem § 33a des Naturschutzgesetzes für Baden-Württemberg Streuobstbestände
ab 1.500 m² zu erhalten und dürfen nur mit Genehmigung des Amts für
Umweltschutz des Landratsamts Rems-Murr-Kreis in eine andere Nutzungsart
umgewandelt werden. Im Plangebiet befindet sich ein Streuobstbestand mit über
1.500 m². Im Rahmen des Bebauungsplanverfahren soll nach Auskunft der
Gemeindeverwaltung Berglen ein Antrag auf Genehmigung einer Umwandlung nach
§ 33a Abs. 3 NatSchG gestellt werden.
Lärmimmissionen
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahren wird
ein Gutachten bezüglich der Lärmimmissionen erstellt.
Aus den vorstehend genannten Gründen wird
gebeten, die Einleitung des Verfahrens für die 20. Flächennutzungsplanänderung
zu beschließen.
1 x Bauamt
1 x GVV
Winnenden
1 x ARP
1.
Das Verfahren zur 20. Änderung des am
29.05.2006 genehmigten gemeinsamen Flächennutzungsplans
2000 - 2015 des Gemeindeverwaltungsverbands Winnenden und der
Gemeinde Berglen wird eingeleitet.
2.
In den am 29.05.2006 genehmigten gemeinsamen
Flächennutzungsplan 2000 - 2015 des Gemeindeverwaltungsverbands
Winnenden und der Gemeinde Berglen werden die folgenden neuen Darstellungen
aufgenommen:
- Sonderbaufläche
"Großflächiger Einzelhandelsbetrieb Vordere Bruckäcker" in
Berglen-Oppelsbohm (0,75 ha)
- Sonstige
überörtliche und örtliche Verkehrsfläche (0,06 ha)
Aus dem am 29.05.2006 genehmigten gemeinsamen Flächennutzungsplan
2000 - 2015 des Gemeindeverwaltungsverbands Winnenden und der
Gemeinde Berglen wird die Sonderbaufläche "Bauhof" in
Berglen-Oppelsbohm herausgenommen und als Fläche für die Landwirtschaft
(Bestand) (0,36 ha) dargestellt.
3.
Maßgebend ist der Abgrenzungsplan, gefertigt
vom Stadtentwicklungsamt der Stadt Winnenden vom 24.04.2023 im Maßstab
1 : 5.000 (Anlage 1).