Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 26.09.2017 beschlossen, das Verfahren zur Einziehung einer Teilfläche des öffentlichen Fußweges Flst. 103, Gemarkung Rettersburg, gemäß § 7 Absatz 1 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg (StrG) durchzuführen, da die betreffende Fläche für den öffentlichen Verkehr entbehrlich ist.
Die vorgesehene Einziehung wurde aufgrund dieses Beschlusses in der Ausgabe des Amtsblatts Nr. 42 vom 19.10.2017 öffentlich bekanntgemacht. Einwendungen gegen die Einziehung sind nicht eingegangen.
1 x Bauamt
1 x Ordnungsamt
1. Die im Flurkartenausschnitt gekennzeichnete Teilfläche
des öffentlichen Fußweges Flst. 103, Gemarkung Rettersburg, ist für den öffentlichen
Verkehr entbehrlich. Die Teilfläche wird deshalb gemäß § 7 Abs. 1 StrG
eingezogen und verliert die Eigenschaft eines öffentlichen Weges. Widerrufliche
Sondernutzungen entfallen.
2. Die Verwaltung wird mit der Veräußerung der Teilfläche
nach erfolgter Vermessung beauftragt.