Begründung
a) Ursachen für die Fusion
Eine 2014 eingeleitete Prüfung der bisherigen Zusammenarbeit der
Datenzentrale Baden-Württemberg (DZ BW) und der Zweckverbände KDRS, KIRU und
KIVBF zur Versorgung der baden-württembergischen Kommunen und ihrer
Einrichtungen mit Leistungen der Informationstechnik hat gezeigt, dass die
wirtschaftliche Aufgabenerledigung in der heutigen Struktur des
Datenverarbeitungsverbunds Baden-Württemberg (DVV BW) nicht dauerhaft
gewährleistet ist.
Die partnerschaftliche Potenzialanalyse („commercial due diligence“) kam
zu dem Ergebnis, dass mit der Zusammenführung der Geschäftstätigkeit aller vier
Einrichtungen eine zukunftsfähige Organisation mit Wirtschaftlichkeitseffekten
in einer Größenordnung von ca. 25 Millionen Euro innerhalb von fünf Jahren ab
Fusion geschaffen werden kann. Gleichzeitig versetzt sich der DVV BW damit in
die Lage, kommunales Wissen und IT-spezifisches Know-how für die Zukunft zu
sichern.
Dies fördert die weitere Vereinheitlichung und Standardisierung der
kommunalen Strukturen und Verfahren der Informationstechnik und trägt in
Kooperation mit dem Land zum Ausbau einer modernen bürgerfreundlichen
Verwaltung in Baden-Württemberg bei.
b) Gesetzlicher Rahmen
Den rechtlichen Rahmen für die Zusammenführung bildet das Gesetz zur
Änderung des ADV-Zusammenarbeitsgesetzes und anderer Vorschriften, das am 28.
Februar 2018 vom Landtag beschlossen wurde, s. hierzu Anlage 1.
Es ist beabsichtigt, dass die Zweckverbände KDRS, KIRU und KIVBF durch
gleichlautenden Beschluss in ihren Verbandsversammlungen der DZ BW beitreten.
Dabei bringen sie jeweils ihr gesamtes Vermögen im Wege der
Gesamtrechtsnachfolge durch Ausgliederung (§§ 123ff UmwG) in die DZ BW ein, die
damit per Gesetz zu ITEOS wird,
einer Anstalt des öffentlichen Rechts, welche für die Kommunen die bisherigen
Aufgaben der DZ BW und der Zweckverbände übernimmt, s. hierzu Anlage 2.
Unmittelbar darauf schließen die Zweckverbände sich zum
Gesamtzweckverband 4IT zusammen.
Die Unternehmensformen wurden so gewählt, dass die bisherige
Inhouse-Fähigkeit für eine Beauftragung seitens der künftigen Träger
vergaberechtskonform gewährleistet bleibt.
c) Vermögensentwicklung
Zum Gesamtvermögen der Zweckverbände und der DZ BW werden jegliche
Aktiv- und Passivvermögen, sämtliche Arbeits-, Beamten- und sonstigen
Dienstverhältnisse, alle bilanzierten und nicht bilanzierten Rechte und
Pflichten sowie die jeweiligen Tochtergesellschaften gezählt.
Voraussetzung für die Fusion ist ein ausgewogener Vermögensausgleich.
Die Fusionspartner haben vereinbart, dass die Zweckverbände im Gegenzug für ihr
eingebrachtes Gesamtvermögen folgende Stammkapitalanteile an ITEOS zugewiesen bekommen: KIRU 22%, KDRS
22%, KIVBF 44%. Die übrigen Anteile (12 %) werden vom Land Baden-Württemberg
gehalten. Die Zuweisung der Stammkapitalanteile wurde auf Basis des vorläufigen
Vermögensausgleichs so vereinbart, dass Nachschusspflichten ausgeschlossen
sind, s. hierzu Anlage 3.
Als Stichtag für den endgültigen Vermögensausgleich wird für alle
Unternehmenseinheiten der 30.06.2018 angesetzt. Die abschließende Bewertung
durch ein Unternehmenswertgutachten erfolgt zum 30.06.2018 vorbehaltlich
anschließender Beschlussfassung durch den Verwaltungsrat und die
Verbandsversammlung des Gesamtzweckverbands 4IT im Dezember 2018.
Wie hoch dieses Gesamtvermögen sein wird, steht aufgrund der
ausstehenden Jahresabschlüsse der Fusionspartner zum 31.12.2017 und 30.6.2018
noch nicht endgültig fest.
Die Anteile der Mitgliedskommunen an den heutigen Zweckverbänden bleiben
mit dem Beitritt der Zweckverbände zur DZ BW wertmäßig unverändert.
d) Mitwirkungsmöglichkeiten
Unmittelbar nach ihrem Beitritt zur DZ BW vereinigen sich die drei
Zweckverbände KDRS, KIRU und KIVBF zum neuen Gesamtzweckverband 4IT, der gemeinsam mit dem Land die
Trägerschaft von ITEOS ausübt und
dafür mit den erforderlichen Aufsichts- und Kontrollfunktionen ausgestattet
wird, s. hierzu Anlage 4. Weitere Einzelheiten regelt der Fusionsvertrag, s.
hierzu Anlage 5.
21 der insgesamt 26 Verwaltungsratsmitglieder der ITEOS werden aus den heutigen Verbandsgebieten der Zweckverbände
KDRS, KIRU und KIVBF entsendet. Jeweils vier dieser kommunalen
Verwaltungsratsmitglieder kommen aus den bereits bestehenden fünf
Mitgliedersegmenten, das 21. Mitglied repräsentiert die Mitglieder, die keinem
Segment direkt zuzuordnen sind (z.B. kommunale oder regionale Verbände). Damit
ist gewährleistet, dass alle Mitgliedersegmente gleich stark vertreten sind und
über den Verwaltungsrat Einfluss auf die Entwicklung von ITEOS nehmen können.
Zusätzlich kann die Verbandsversammlung für jedes der fünf bekannten
Mitgliedersegmente einen dauerhaften Mitgliederbeirat einrichten, aus dem
wiederum Vertreter in den Organisationsbeirat von ITEOS entsendet werden, um die spezifischen Anforderungen der von
ihnen vertretenen Kommunen an das Produktportfolio in den weiteren
Entscheidungsprozess einzubringen.
Der Gesamtzweckverband 4IT
verfügt über kein eigenes Vermögen und finanziert sich über Umlagen, die nach
einem von seiner Verbandsversammlung festgelegten Schlüssel erhoben werden.
Zusammenfassung
Ziel des Beitritts der Zweckverbände KDRS, KIRU und KIVBF zur DZ BW und
der Fusion der Zweckverbände zum Gesamtzweckverband 4IT ist der Erhalt einer
wettbewerbs- und zukunftsfähigen kommunalen IT in Baden-Württemberg. Dabei
liegt der Fokus auf der dauerhaften Verbesserung von Leistungen (Qualität,
Service und Kosten) für Bestands- und Neukunden, indem die lokalisierten
Synergien in den Leistungsprozessen sukzessive realisiert werden.
Die Entgelte für die von den Mitgliedern der Zweckverbände bezogenen
Leistungen werden für eine Übergangszeit nach den heutigen Verbandsgebieten
gesplittet, damit kein Verbandsmitglied gemessen am Status quo durch die Fusion
schlechter gestellt wird, s. hierzu Anlage 6. Ferner werden die Mitglieder über
eine Gremienstruktur verstärkt am Aufbau und an der Weiterentwicklung der
Produkte und Dienstleistungen beteiligt.
Eine gemeinsame Trägerschaft durch den Gesamtzweckverband 4IT und das Land Baden-Württemberg
sichert ITEOS, und damit der
kommunalen IT, eine zukunftsfähige Neustruktur. Die Kooperation zwischen dem
Land und den Kommunen im Bereich der Informationstechnik und die Anbindung
kommunaler Verfahren an die Verfahren der Landesbehörden sind wesentlich für
den Ausbau einer bürgerfreundlichen digitalisierten Verwaltung. Dadurch wird
die Produktivität des Unternehmens gesteigert, was dabei hilft, die
Leistungsfähigkeit der kommunalen Verwaltung zu sichern.
Anlagen: (1) Gesetz zur Änderung des ADV-Zusammenarbeitsgesetzes
(2) Satzung ITEOS (Anstalt öffentlichen
Rechts)
(3)
Vermögensausgleich (aktueller Stand)
(4) Satzung Gesamtzweckverband 4IT
(5)
Fusionsvertrag
(6)
Entgeltentwicklung ITEOS
1 x Bürgermeister
1.
Der Gemeinderat nimmt den
Sachverhalt zur Kenntnis und stimmt dem Beitritt des Zweckverbands KDRS zur
Datenzentrale Baden-Württemberg und der Vereinigung mit den Zweckverbänden
KIVBF und KIRU zum Gesamtzweckverband 4IT zu.
2.
Der Gemeinderat beauftragt
den Bürgermeister in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes KDRS die Organe
des Zweckverbands zum Vollzug aller hierzu notwendigen Handlungen zu
bevollmächtigen.
Zu
den notwendigen Handlungen gehören (insbesondere):
a.
die Zustimmung zum Beitritt
des Zweckverbands KDRS zur Datenzentrale Baden-Württemberg durch Vereinbarung
der Änderung der Satzung der Datenzentrale Baden-Württemberg
b.
die Zustimmung zum
vorgesehenen Vermögensausgleich
c.
die Zustimmung zur
Verschmelzung der Betriebsgesellschaften IIRU, KRBF und RZRS zu einer
hundertprozentigen Tochter der aus der Datenzentrale Baden-Württemberg mit
Beitritt der Zweckverbände hervorgehenden ITEOS (AöR)
d.
die Zustimmung zum
Fusionsvertrag der drei Zweckverbände KDRS, KIRU und KIVBF und ihrer
Tochtergesellschaften sowie der Datenzentrale Baden-Württemberg
e.
die Zustimmung zur
Vereinigung der drei Zweckverbände KDRS, KIRU und KIVBF zum Gesamtzweckverband
4IT