Betreff
Stellungnahmen zu Baugesuchen und sonstigen Anträgen
Errichtung eines Wertstoffsammelplatzes auf den Grundstücken Flst. 1241/2 und 1242/1 in Öschelbronn
Vorlage
BUA/096/2018
Aktenzeichen
632.6
Art
Sitzungsvorlage BUA

 

Die Verwaltung möchte einen neuen Wertstoffsammelplatz mit zwei Papiercontainern und drei Glascontainern auf den östlichen Teilflächen der Grundstücke Flst. 1241/2 und 1242/1 im Gewann Zwerchäcker am Friedhof in Öschelbronn anlegen.

 

Bisher waren die Container am alten Rathaus in Öschelbronn platziert. Aufgrund des Ausbaus der Rosenstraße im Rahmen der Dorfsanierungsmaßnahmen sowie aufgrund entsprechender Vorgaben der Abfallwirtschaftsgesellschaft des Rems-Murr-Kreises wurden diese ab Herbst 2016 vorübergehend in die Dahlienstraße im Neubaugebiet „Stöckenhäule 2“ in Stöckenhof verlagert.

 

Die Ausbaumaßnahme in der Rosenstraße ist inzwischen abgeschlossen. Zurzeit befinden sich die drei Glascontainer wieder am alten Rathaus in Öschelbronn. Die zwei Papiercontainer stehen allerdings noch im Stöckenhof. Dies stellt allerdings keine Dauerlösung dar, da zum einen der Bebauungsplan „Stöckenhäule 2“ keine entsprechende Fläche dafür ausweist und zum anderen das Straßenbild am alten Rathaus verunstaltet wird. Ferner ist aus Sicht der Verwaltung ein gemeinsamer Standort für alle Container wünschenswert.

 

Nach Prüfung der Alternativen hat sich der eingangs erwähnte Standort in Öschelbronn herauskristallisiert. Das Flst. 1241/2 befindet sich im Eigentum der Gemeinde. Die Teilfläche von Flst. 1242/1 kann von den Grundstückseigentümern gepachtet werden.

 

Da sich diese Grundstücke im Außenbereich befinden, ist das Bauvorhaben nach § 35 BauGB zu beurteilen. Der Außenbereich soll grundsätzlich aufgrund seiner besonderen Bedeutung für die naturgegebene Bodennutzung und zum Schutz der Erholungslandschaft für die Allgemeinheit von einer Bebauung freigehalten werden.

 

Allerdings lässt der Gesetzgeber sogenannte „privilegierte Vorhaben“ gemäß § 35 Abs. 1 BauGB im Außenbereich zu. Dabei handelt es sich um bauliche Nutzungen, die aufgrund ihrer spezifischen Anforderungen gerade auf einen Standort im Außenbereich angewiesen sind und nicht in die durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiete bzw. in den unbeplanten Innenbereich verwiesen werden können. Sonstige Vorhaben wie der geplante Wertstoffsammelplatz können im Außenbereich zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und ihre Erschließung gesichert ist (§ 35 Abs. 2 BauGB).

 

Die Verwaltung geht davon aus, dass eine Genehmigung an dem genannten Standort erteilt werden kann, da im nördlichen Teil der Gemeinde zwingend ein Wertstoffsammelplatz benötigt wird und andere Standorte innerhalb der Ortslage nicht in Frage kommen. Eine verbindliche Zusage der Baurechtsbehörde liegt allerdings noch nicht vor, da zunächst eine Entscheidung des Bau- und Umweltausschusses abgewartet werden soll.

 

Dem Bau- und Umweltausschuss wird empfohlen, das gemeindliche Einvernehmen herzustellen.

 

 

 

 

 


1 x Bauakte


Das gemeindliche Einvernehmen zu dem Bauantrag wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 35 Abs. 2 BauGB hergestellt.