Errichtung eines Wertstoffsammelplatzes auf den Grundstücken Flst. 1241/2 und 1242/1 in Öschelbronn
Die Verwaltung möchte einen neuen Wertstoffsammelplatz mit zwei
Papiercontainern und drei Glascontainern auf den östlichen Teilflächen der
Grundstücke Flst. 1241/2 und 1242/1 im Gewann Zwerchäcker am Friedhof in
Öschelbronn anlegen.
Bisher waren die Container am alten Rathaus in Öschelbronn platziert.
Aufgrund des Ausbaus der Rosenstraße im Rahmen der Dorfsanierungsmaßnahmen
sowie aufgrund entsprechender Vorgaben der Abfallwirtschaftsgesellschaft des
Rems-Murr-Kreises wurden diese ab Herbst 2016 vorübergehend in die Dahlienstraße im
Neubaugebiet „Stöckenhäule 2“ in Stöckenhof verlagert.
Die Ausbaumaßnahme in der Rosenstraße ist inzwischen abgeschlossen.
Zurzeit befinden sich die drei Glascontainer wieder am alten Rathaus in
Öschelbronn. Die zwei Papiercontainer stehen allerdings noch im Stöckenhof.
Dies stellt allerdings keine Dauerlösung dar, da zum einen der Bebauungsplan
„Stöckenhäule 2“ keine entsprechende Fläche dafür ausweist und zum anderen das
Straßenbild am alten Rathaus verunstaltet wird. Ferner ist aus Sicht der
Verwaltung ein gemeinsamer Standort für alle Container wünschenswert.
Nach Prüfung der Alternativen hat sich der eingangs erwähnte Standort in
Öschelbronn herauskristallisiert. Das Flst. 1241/2 befindet sich im Eigentum
der Gemeinde. Die Teilfläche von Flst. 1242/1 kann von den
Grundstückseigentümern gepachtet werden.
Da sich diese Grundstücke im Außenbereich befinden, ist das Bauvorhaben
nach § 35 BauGB zu beurteilen. Der Außenbereich soll grundsätzlich aufgrund
seiner besonderen Bedeutung für die naturgegebene Bodennutzung und zum Schutz
der Erholungslandschaft für die Allgemeinheit von einer Bebauung freigehalten
werden.
Allerdings lässt der Gesetzgeber sogenannte „privilegierte Vorhaben“
gemäß § 35 Abs. 1 BauGB im Außenbereich zu. Dabei handelt es sich um bauliche
Nutzungen, die aufgrund ihrer spezifischen Anforderungen gerade auf einen
Standort im Außenbereich angewiesen sind und nicht in die durch Bebauungsplan
festgesetzten Baugebiete bzw. in den unbeplanten Innenbereich verwiesen werden
können. Sonstige Vorhaben wie der geplante Wertstoffsammelplatz können im
Außenbereich zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche
Belange nicht beeinträchtigt und ihre Erschließung gesichert ist (§ 35 Abs. 2
BauGB).
Die Verwaltung geht davon aus, dass eine Genehmigung an dem genannten
Standort erteilt werden kann, da im nördlichen Teil der Gemeinde zwingend ein
Wertstoffsammelplatz benötigt wird und andere Standorte innerhalb der Ortslage
nicht in Frage kommen. Eine verbindliche Zusage der Baurechtsbehörde liegt
allerdings noch nicht vor, da zunächst eine Entscheidung des Bau- und
Umweltausschusses abgewartet werden soll.
Dem Bau- und Umweltausschuss wird empfohlen, das gemeindliche
Einvernehmen herzustellen.
1 x Bauakte
Das gemeindliche Einvernehmen zu dem Bauantrag wird gemäß § 36 Abs. 1
BauGB in Verbindung mit § 35 Abs. 2 BauGB hergestellt.