Betreff
Eröffnungsbilanz der Gemeinde Berglen zum 01.01.2020
Vorlage
VFA/003/2023
Aktenzeichen
902.0
Art
Sitzungsvorlage VFA

Die Umstellungsarbeiten auf das Neue Kommunale Haushalts- und Rechnungswesen (NKHR) sind mit der Vorlage der Eröffnungsbilanz der Gemeinde Berglen zum 01.01.2020 weitestgehend abgeschlossen.

 

Eine Vielzahl von Umstellungsarbeiten, wie u.a. die Bewertung des Gemeindevermögens und die Erstellung des Produktplans etc. wurden in den vergangenen Jahren durchgeführt, fortgeschrieben und aktualisiert. Seit 2020 werden alle Haushaltspläne und die gesamte Buchführung der Gemeindeverwaltung bereits nach den Grundsätzen des NKHR abgewickelt.

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Berglen wurde hierzu in den Sitzungen am 17.11.2015 (vgl. GR-Vorlage SV/096/2015), am 15.11.2016 (vgl. GR-Vorlage SV/243/2016), am 08.05.2018 (vgl. GR-Vorlage SV/406/2018), am 23.07.2019 (vgl. GR-Vorlage SV/524/2019) und am 21.06.2022 (vgl. GR-Vorlage SV/040/2022) informiert bzw. hat entsprechende Beschlüsse zur Umstellung auf das NKHR gefasst.

 

Mit der Eröffnungsbilanz soll nun neben den ersten beiden Komponenten der Ergebnis- und Finanzrechnung für die dritte Komponente die Vermögensrechnung die Grundlage geschaffen werden.

 

Die kommunale Bilanz gliedert sich in die Aktiv- und Passivseite, angelehnt an die kaufmännische Bilanz. Die Aktivseite zeigt die Mittelverwendung, die Passivseite die Mittelherkunft. Alle kommenden Jahresrechnungen gründen auf der Eröffnungsbilanz. Diese fasst sämtliche Zu- und Abgänge des Gemeindevermögens zusammen.

 

Die Eröffnungsbilanz steht unter dem Vorbehalt der Prüfung durch die Rechtsaufsicht sowie der Gemeindeprüfungsanstalt. Die Wertansätze wurden mit großer Sorgfalt im Verlauf der vergangenen Jahre erstellt. Allerdings zeigen die Erfahrungen aus den Prüfungen der Eröffnungsbilanzen anderer Kommunen, dass bei dem erheblichen Umfang des Projekts Korrekturen unvermeidbar sein werden.

 

Die nun in Anlage 1 dargestellte Eröffnungsbilanz kann sich noch bis zur endgültigen Beschlussfassung im Gemeinderat am 24.10.2023 geringfügig ändern. Zudem wird die ausführliche Bewertungsrichtlinie der Gemeinde Berglen zur Gemeinderatssitzung nachgereicht. Die Bewertung u.a. des Sachanlagevermögens auf der Aktivseite und die damit verbundenen Sonderposten auf der Passivseite ist jedoch bereits abgeschlossen.

 

In der Sitzung werden mittels einer PowerPoint-Präsentation die einzelnen Ansätze der Bilanzkonten sowie die Bewertungsgrundsätze umfassend erläutert.

 

Insgesamt wurden 5.171 Anlagegüter erfasst und bewertet, darunter 2.399 Grundstücke, 85 Gebäude oder Nebenbauten, sowie 37 Fahrzeuge oder Anhänger. 


 


1 x Kämmerei   


Der Verwaltungs- und Finanzausschuss empfiehlt dem Gemeinderat folgende Beschlussfassung:

 

1.       Die in Anlage 1 dargestellte Eröffnungsbilanz der Gemeinde Berglen zum 01.01.2020 wird beschlossen.

 

2.       Von den in § 62 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) dargestellten Regelungen zur erstmaligen Bewertung und zur Erstellung der Eröffnungsbilanz wird Kenntnis genommen und zugestimmt, dass insbesondere die nachfolgenden Regelungen zur Vereinfachung der Bewertung der Vermögensgegenstände angewendet werden:

 

a.       Gemäß Absatz 1 Satz 2, dass Vermögensgegenstände auch mit Werten angesetzt werden dürfen, die vor dem Stichtag für die Aufstellung der Eröffnungsbilanz in Anlagenachweisen nach § 38 der Gemeindehaushaltsverordnung vom 7. Februar 1973 (GBl. S. 33) in der zuletzt geltenden Fassung oder in einer Vermögensrechnung nach der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Vermögensrechnung nach § 43 GemHVO vom 31. Oktober 2001 (GABl. S.1108) nachgewiesen sind. Dies trifft auf die Werte der Abwasserbeseitigung im Produkt 5380 0000 (früher Unterabschnitt 7000) und die Werte der Bestattungs-einrichtungen im Produkt 5530 0000 (früher Unterabschnitt 7500) zu.

 

b.      Gemäß Absatz 1 Satz 4, dass bei beweglichen und immateriellen Vermögensgegenständen, deren Anschaffung oder Herstellung länger als sechs Jahre vor dem Stichtag für die Eröffnungsbilanz zum 01.01.2020 zurückliegt, von einer Inventarisierung und Aufnahme in die Bilanz abgesehen wird.

 

c.       Gemäß Absatz 2, dass für Vermögensgegenstände, die mehr als sechs Jahre vor dem Stichtag der Eröffnungsbilanz angeschafft oder hergestellt wurden, den Preisverhältnissen zum Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt entsprechende Erfahrungswerte angesetzt werden, vermindert um Abschreibungen nach § 46 GemHVO. Dabei können fiktive Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkte auf der Basis des aktuellen Zustands des Vermögensgegenstands und der danach geschätzten Restnutzungsdauer angesetzt werden.

 

d.      Gemäß Absatz 3, dass für Vermögensgegenstände, die vor dem 31. Dezember 1974 angeschafft oder hergestellt worden sind, abweichend von Absatz 1 und 2 den Preisverhältnissen zum 1. Januar 1974 entsprechende Erfahrungswerte angesetzt werden können, vermindert um Abschreibungen nach § 46 GemHVO.

 

e.       Gemäß Absatz 4, dass bei Grundstücken, insbesondere bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken, Grünflächen und Straßengrundstücken örtliche Durchschnittswerte angesetzt werden können. Außer bei Grünflächen und Straßengrundstücken können für den Wert von Grund und Boden von Grundstücken, die dauerhaft einer öffentlichen Zweckbestimmung dienen, vom Wert von Grund und Boden umliegender Grundstücke Abschläge bis zur Hälfte des Werts vorgenommen werden. Bei der Bewertung von Straßen können die Erfahrungswerte für die einzelnen Straßenarten auf der Grundlage örtlicher Durchschnittswerte ermittelt werden oder Pauschalwerte nach bekanntgemachten Bewertungsvorgaben je Straßenart angesetzt werden.

 

f.        Gemäß Absatz 4 Satz 4, dass bei Waldflächen für den Aufwuchs zwischen 7.200 und 8.200 Euro je Hektar und für die Grundstücksfläche 2.600 Euro je Hektar angesetzt werden können.

 

3. Gemäß § 62 Abs. 6 GemHVO wird auf den Ansatz geleisteter Investitionszuschüsse mehr als sechs Jahre vor dem Stichtag der Eröffnungsbilanz verzichtet.

 

4.   Auf die Einbeziehung von Zinsen auch für Fremdkapital in die Herstellungskosten gemäß § 53 Absatz 2 Nr. 3 GemHVO wird verzichtet.