Die Umstellungsarbeiten auf das Neue
Kommunale Haushalts- und Rechnungswesen (NKHR) sind mit der Vorlage der Eröffnungsbilanz
der Gemeinde Berglen zum 01.01.2020 weitestgehend abgeschlossen.
Eine Vielzahl von Umstellungsarbeiten, wie
u.a. die Bewertung des Gemeindevermögens und die Erstellung des Produktplans
etc. wurden in den vergangenen Jahren durchgeführt, fortgeschrieben und
aktualisiert. Seit 2020 werden alle Haushaltspläne und die gesamte Buchführung
der Gemeindeverwaltung bereits nach den Grundsätzen des NKHR abgewickelt.
Der Gemeinderat der Gemeinde Berglen wurde
hierzu in den Sitzungen am 17.11.2015 (vgl. GR-Vorlage SV/096/2015), am
15.11.2016 (vgl. GR-Vorlage SV/243/2016), am 08.05.2018 (vgl. GR-Vorlage
SV/406/2018), am 23.07.2019 (vgl. GR-Vorlage SV/524/2019) und am 21.06.2022
(vgl. GR-Vorlage SV/040/2022) informiert bzw. hat entsprechende Beschlüsse zur
Umstellung auf das NKHR gefasst.
Mit der Eröffnungsbilanz soll nun neben den
ersten beiden Komponenten der Ergebnis- und Finanzrechnung für die dritte
Komponente die Vermögensrechnung die Grundlage geschaffen werden.
Die kommunale Bilanz gliedert sich in die
Aktiv- und Passivseite, angelehnt an die kaufmännische Bilanz. Die Aktivseite
zeigt die Mittelverwendung, die Passivseite die Mittelherkunft. Alle kommenden
Jahresrechnungen gründen auf der Eröffnungsbilanz. Diese fasst sämtliche Zu-
und Abgänge des Gemeindevermögens zusammen.
Die Eröffnungsbilanz steht unter dem
Vorbehalt der Prüfung durch die Rechtsaufsicht sowie der
Gemeindeprüfungsanstalt. Die Wertansätze wurden mit großer Sorgfalt im Verlauf
der vergangenen Jahre erstellt. Allerdings zeigen die Erfahrungen aus den
Prüfungen der Eröffnungsbilanzen anderer Kommunen, dass bei dem erheblichen
Umfang des Projekts Korrekturen unvermeidbar sein werden.
Die nun in Anlage 1 dargestellte
Eröffnungsbilanz kann sich noch bis zur endgültigen Beschlussfassung im
Gemeinderat am 24.10.2023 geringfügig ändern. Zudem wird die ausführliche
Bewertungsrichtlinie der Gemeinde Berglen zur Gemeinderatssitzung nachgereicht.
Die Bewertung u.a. des Sachanlagevermögens auf der Aktivseite und die damit
verbundenen Sonderposten auf der Passivseite ist jedoch bereits abgeschlossen.
In der Sitzung werden mittels einer
PowerPoint-Präsentation die einzelnen Ansätze der Bilanzkonten sowie die
Bewertungsgrundsätze umfassend erläutert.
Insgesamt wurden 5.171 Anlagegüter erfasst und bewertet, darunter 2.399 Grundstücke, 85 Gebäude oder Nebenbauten, sowie 37 Fahrzeuge oder Anhänger.
1 x Kämmerei
Der Verwaltungs- und Finanzausschuss
empfiehlt dem Gemeinderat folgende Beschlussfassung:
1.
Die in Anlage 1 dargestellte Eröffnungsbilanz
der Gemeinde Berglen zum 01.01.2020 wird beschlossen.
2.
Von den in § 62 der
Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) dargestellten Regelungen zur erstmaligen
Bewertung und zur Erstellung der Eröffnungsbilanz wird Kenntnis genommen und
zugestimmt, dass insbesondere die nachfolgenden Regelungen zur Vereinfachung
der Bewertung der Vermögensgegenstände angewendet werden:
a.
Gemäß Absatz 1 Satz 2, dass
Vermögensgegenstände auch mit Werten angesetzt werden dürfen, die vor dem
Stichtag für die Aufstellung der Eröffnungsbilanz in Anlagenachweisen nach § 38
der Gemeindehaushaltsverordnung vom 7. Februar 1973 (GBl. S. 33) in der zuletzt
geltenden Fassung oder in einer Vermögensrechnung nach der
Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Vermögensrechnung nach § 43
GemHVO vom 31. Oktober 2001 (GABl. S.1108) nachgewiesen sind. Dies trifft auf
die Werte der Abwasserbeseitigung im Produkt 5380 0000 (früher Unterabschnitt
7000) und die Werte der Bestattungs-einrichtungen im Produkt 5530 0000 (früher
Unterabschnitt 7500) zu.
b.
Gemäß Absatz 1 Satz 4, dass bei beweglichen
und immateriellen Vermögensgegenständen, deren Anschaffung oder Herstellung
länger als sechs Jahre vor dem Stichtag für die Eröffnungsbilanz zum 01.01.2020
zurückliegt, von einer Inventarisierung und Aufnahme in die Bilanz abgesehen
wird.
c.
Gemäß Absatz 2, dass für
Vermögensgegenstände, die mehr als sechs Jahre vor dem Stichtag der
Eröffnungsbilanz angeschafft oder hergestellt wurden, den Preisverhältnissen
zum Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt entsprechende Erfahrungswerte
angesetzt werden, vermindert um Abschreibungen nach § 46 GemHVO. Dabei können
fiktive Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkte auf der Basis des aktuellen
Zustands des Vermögensgegenstands und der danach geschätzten Restnutzungsdauer
angesetzt werden.
d.
Gemäß Absatz 3, dass für
Vermögensgegenstände, die vor dem 31. Dezember 1974 angeschafft oder
hergestellt worden sind, abweichend von Absatz 1 und 2 den Preisverhältnissen
zum 1. Januar 1974 entsprechende Erfahrungswerte angesetzt werden können,
vermindert um Abschreibungen nach § 46 GemHVO.
e.
Gemäß Absatz 4, dass bei Grundstücken,
insbesondere bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken, Grünflächen und
Straßengrundstücken örtliche Durchschnittswerte angesetzt werden können. Außer
bei Grünflächen und Straßengrundstücken können für den Wert von Grund und Boden
von Grundstücken, die dauerhaft einer öffentlichen Zweckbestimmung dienen, vom
Wert von Grund und Boden umliegender Grundstücke Abschläge bis zur Hälfte des
Werts vorgenommen werden. Bei der Bewertung von Straßen können die
Erfahrungswerte für die einzelnen Straßenarten auf der Grundlage örtlicher
Durchschnittswerte ermittelt werden oder Pauschalwerte nach bekanntgemachten
Bewertungsvorgaben je Straßenart angesetzt werden.
f.
Gemäß Absatz 4 Satz 4, dass bei Waldflächen
für den Aufwuchs zwischen 7.200 und 8.200 Euro je Hektar und für die
Grundstücksfläche 2.600 Euro je Hektar angesetzt werden können.
3. Gemäß
§ 62 Abs. 6 GemHVO wird auf den Ansatz geleisteter Investitionszuschüsse mehr
als sechs Jahre vor dem Stichtag der Eröffnungsbilanz verzichtet.
4. Auf
die Einbeziehung von Zinsen auch für Fremdkapital in die Herstellungskosten
gemäß § 53 Absatz 2 Nr. 3 GemHVO wird verzichtet.