Dieser Tagesordnungspunkt wurde am
10.10.2023 in öffentlicher Sitzung des Verwaltungs- und Finanzausschusses (vgl.
Vorlage VFA/003/2023) umfassend vorgestellt und vorberaten.
Die Umstellungsarbeiten auf das Neue
Kommunale Haushalts- und Rechnungswesen (NKHR) sind mit der Vorlage der
Eröffnungsbilanz der Gemeinde Berglen zum 01.01.2020 weitestgehend
abgeschlossen.
Hierzu wurde der Gemeinderat der Gemeinde Berglen in den Sitzungen am
17.11.2015 (vgl. GR-Vorlage SV/096/2015), am 15.11.2016 (vgl. GR-Vorlage
SV/243/2016), am 08.05.2018 (vgl. GR-Vorlage SV/406/2018), am 23.07.2019 (vgl.
GR-Vorlage SV/524/2019) und am 21.06.2022 (vgl. GR-Vorlage SV/040/2022)
informiert und hat entsprechende Beschlüsse zur Umstellung auf das NKHR
gefasst.
Mit der Eröffnungsbilanz soll nun neben den
ersten beiden Komponenten der Ergebnis- und Finanzrechnung für die dritte
Komponente die Vermögensrechnung die Grundlage geschaffen werden.
Die kommunale Bilanz gliedert sich in die
Aktiv- und Passivseite, angelehnt an die kaufmännische Bilanz. Die Aktivseite
zeigt die Mittelverwendung, die Passivseite die Mittelherkunft. Alle kommenden
Jahresrechnungen gründen auf der Eröffnungsbilanz. Diese fasst sämtliche Zu-
und Abgänge des Gemeindevermögens zusammen.
Die Eröffnungsbilanz steht unter dem
Vorbehalt der Prüfung durch die Rechtsaufsicht sowie der
Gemeindeprüfungsanstalt. Die Wertansätze wurden mit großer Sorgfalt im Verlauf
der vergangenen Jahre erstellt. Allerdings zeigen die Erfahrungen aus den
Prüfungen der Eröffnungsbilanzen anderer Kommunen, dass bei dem erheblichen
Umfang des Projekts Korrekturen unvermeidbar sein werden.
Insgesamt wurden 5.171 Anlagegüter erfasst und bewertet, darunter 2.399 Grundstücke, 85 Gebäude oder Nebenbauten, sowie 37 Fahrzeuge oder Anhänger.
Der Verwaltungs- und Finanzausschuss hat dem Gemeinderat einstimmig empfohlen dem Beschlussvorschlag zuzustimmen.
1 x Kämmerei
1.
Die in Anlage 1 dargestellte
Eröffnungsbilanz der Gemeinde Berglen zum 01.01.2020 wird beschlossen.
2.
Von den in § 62 der
Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) dargestellten Regelungen zur erstmaligen
Bewertung und zur Erstellung der Eröffnungsbilanz wird Kenntnis genommen und
zugestimmt, dass insbesondere die nachfolgenden Regelungen zur Vereinfachung
der Bewertung der Vermögensgegenstände angewendet werden:
a.
Gemäß Absatz 1 Satz 2, dass
Vermögensgegenstände auch mit Werten angesetzt werden dürfen, die vor dem
Stichtag für die Aufstellung der Eröffnungsbilanz in Anlagenachweisen nach § 38
der Gemeindehaushaltsverordnung vom 7. Februar 1973 (GBl. S. 33) in der zuletzt
geltenden Fassung oder in einer Vermögensrechnung nach der
Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Vermögensrechnung nach § 43
GemHVO vom 31. Oktober 2001 (GABl. S.1108) nachgewiesen sind. Dies trifft auf
die Werte der Abwasserbeseitigung im Produkt 5380 0000 (früher Unterabschnitt
7000) und die Werte der Bestattungs-einrichtungen im Produkt 5530 0000 (früher
Unterabschnitt 7500) zu.
b.
Gemäß Absatz 1 Satz 4, dass bei beweglichen
und immateriellen Vermögensgegenständen, deren Anschaffung oder Herstellung
länger als sechs Jahre vor dem Stichtag für die Eröffnungsbilanz zum 01.01.2020
zurückliegt, von einer Inventarisierung und Aufnahme in die Bilanz abgesehen
wird.
c.
Gemäß Absatz 2, dass für Vermögensgegenstände,
die mehr als sechs Jahre vor dem Stichtag der Eröffnungsbilanz angeschafft oder
hergestellt wurden, den Preisverhältnissen zum Anschaffungs- oder
Herstellungszeitpunkt entsprechende Erfahrungswerte angesetzt werden,
vermindert um Abschreibungen nach § 46 GemHVO. Dabei können fiktive
Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkte auf der Basis des aktuellen Zustands
des Vermögensgegenstands und der danach geschätzten Restnutzungsdauer angesetzt
werden.
d.
Gemäß Absatz 3, dass für Vermögensgegenstände,
die vor dem 31. Dezember 1974 angeschafft oder hergestellt worden sind,
abweichend von Absatz 1 und 2 den Preisverhältnissen zum 1. Januar 1974
entsprechende Erfahrungswerte angesetzt werden können, vermindert um
Abschreibungen nach § 46 GemHVO.
e.
Gemäß Absatz 4, dass bei Grundstücken,
insbesondere bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken, Grünflächen und
Straßengrundstücken örtliche Durchschnittswerte angesetzt werden können. Außer
bei Grünflächen und Straßengrundstücken können für den Wert von Grund und Boden
von Grundstücken, die dauerhaft einer öffentlichen Zweckbestimmung dienen, vom
Wert von Grund und Boden umliegender Grundstücke Abschläge bis zur Hälfte des
Werts vorgenommen werden. Bei der Bewertung von Straßen können die Erfahrungswerte
für die einzelnen Straßenarten auf der Grundlage örtlicher Durchschnittswerte
ermittelt werden oder Pauschalwerte nach bekanntgemachten Bewertungsvorgaben je
Straßenart angesetzt werden.
f.
Gemäß Absatz 4 Satz 4, dass bei Waldflächen
für den Aufwuchs zwischen 7.200 und 8.200 Euro je Hektar und für die
Grundstücksfläche 2.600 Euro je Hektar angesetzt werden können.
3. Gemäß
§ 62 Abs. 6 GemHVO wird auf den Ansatz geleisteter Investitionszuschüsse mehr
als sechs Jahre vor dem Stichtag der Eröffnungsbilanz verzichtet.
4. Auf die Einbeziehung von Zinsen auch für Fremdkapital in die Herstellungskosten gemäß § 53 Absatz 2 Nr. 3 GemHVO wird ebenso wie auf den Ansatz von Verwaltungs-, Material- und Fertigungsgemeinkosten verzichtet.
5. Den in Anlage 2
dargestellten Bewertungsrichtlinien zur Eröffnungsbilanz der Gemeinde Berglen
wird zugestimmt