Betreff
Information zu den Kommunalwahlen am 9. Juni 2024
Vorlage
SV/075/2023
Art
Sitzungvorlage

Am Sonntag, dem 9. Juni 2024 finden die Kommunalwahlen statt. Hinsichtlich des Verfahrens über die Aufstellung und Einreichung von Wahlvorschlägen für die Gemeinderatswahlen wird auf folgendes hingewiesen:

 

Wahlvorschläge müssen entsprechend dem in § 9 Kommunalwahlgesetz (KomWG) beschriebenen Verfahren aufgestellt werden.

 

Wahlvorschläge können frühestens am Tag nach der Bekanntmachung der Wahl (Veröffentlichung erfolgt in der Kalenderwoche 06/2024 am 8. Februar 2024, gleichzeitig mit der Bekanntmachung der Wahl der Kreisräte sowie der Wahl der Regionalversammlung) und müssen spätestens am 28. März 2024, 18.00 Uhr, beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses schriftlich eingereicht werden (§ 13 Abs. 1 der Kommunalwahlordnung
(KomWO)).

 

Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge nach § 8 Abs. 1 KomWG

Wahlvorschläge für die Wahl der Gemeinderäte müssen nach § 8 Abs. 1 KomWG grundsätzlich von einer bestimmten Zahl von wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein (in Berglen von 20 Personen). Dieses Erfordernis dient dem Nachweis der Ernsthaftigkeit der eingereichten Wahlvorschläge.

 

Unterstützungsunterschriften für Parteiwahlvorschläge

Das Erfordernis von Unterstützungsunterschriften gilt nicht für Wahlvorschläge von Parteien, die im Landtag und/oder in dem zu wählenden Organ vertreten sind.

 

Unterstützungsunterschriften für Wählervereinigungen

Wählervereinigungen sind unter den folgenden Voraussetzungen ebenfalls von der Vorlage von Unterstützungsunterschriften befreit:

 

-          sie müssen zum Zeitpunkt der Einreichung der Wahlvorschläge bereits in dem zu wählenden Organ (Gemeinderat) vertreten sein;

 

            und

 

-          der Wahlvorschlag muss von der Mehrheit der für diese Wählervereinigung Gewählten unterschrieben sein, die dem Organ (Gemeinderat) zum Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags noch angehören.

 

Die genannten Bestimmungen für die Befreiung vom Unterschriftenquorum gelten sowohl für mitgliedschaftlich, als auch für nicht mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen.

 

Für weitere Informationen steht die Gemeindeverwaltung, Frau Regina Ehmann und Frau Corinna Sigloch, Telefon 07195 / 97 57 – 20, E-Mail: regina.ehmann@berglen.de und corinna.sigloch@berglen.de, zur Verfügung.

 

 

 

Haushaltsrechtliche Auswirkungen:

K E I N E

 


1 x Hauptamt    


Der Gemeinderat nimmt von den Ausführungen Kenntnis.