In der letzten vollständig durchgeführten
Friedhofsgebührenkalkulation des Jahres 2013, welche durch die Firma Allevo
Kommunalberatung erstellt wurde (vgl. GR-Vorlage 084/2013), sind u.a. auch die
Bestattungsgebühren kalkuliert worden.
Aufgrund der Neuvergabe bzw. Beauftragung
der Firmen DR Helden GmbH (früher: Rolf Herter) für die Grabherstellung und der
Firma Bestattungen Duhm mit den Aufgaben des Bestattungsordners wurde bereits
im Jahr 2019 eine Nachkalkulation der in der Friedhofgebührenordnung erhobenen
Bestattungsgebühren durchgeführt. Aufgrund weiterer Preisanpassungen ist eine
erneute Nachkalkulation notwendig. Eine vollständige Neukalkulation der
Friedhofsgebühren soll nach Fertigstellung der offenen Jahresabschlüsse nach
dem NKHR durchgeführt werden.
Nach den Bestimmungen des
Kommunalabgabengesetzes (KAG) ist eine Kostendeckung von bis zu 100% zulässig.
Das grundsätzliche Kostendeckungsgebot des KAG wird begrenzt von der
Vertretbarkeit und Zumutbarkeit der Gebührensätze für die Benutzer der
öffentlichen Einrichtung. In der gültigen Kalkulation wurde deswegen eine
differenzierte Kostendeckung für folgende Bereiche durch den Gemeinderat
beschlossen:
·
Bestattungsgebühren
·
Grabnutzungsgebühren
·
Benutzung
der Aussegnungshalle/des Vorplatzes
Innerhalb der vorstehend genannten Bereiche
können aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes keine differenzierten
Kostendeckungsgrade festgelegt werden, jedoch sind unterschiedliche
Kostendeckungsgrade zwischen den Bereichen möglich. Der Gemeinderat hat bei der
Beschlussfassung 2013 hiervon Gebrauch gemacht und die Kostendeckung bei
Bestattungsgebühren auf 100 %, die Kostendeckung für die Grabnutzungsgebühren
und Hallengebühren auf 55,5% beschlossen. So wurde ein durchschnittlicher
Gesamt-kostendeckungsgrad in Höhe von 60% erreicht.
Um den Gesamtkostendeckungsgrad in Höhe von
60% beibehalten zu können, ist es notwendig die Bestattungsgebühren
entsprechend des damaligen Beschlusses anzupassen. Die Kalkulation hierzu ist
in der Anlage 1 dargestellt.
Die Gebühren für die Grabherstellung steigen
dadurch bei einer einfachtiefen Erdbestattung von derzeit 890,00 € auf 1.047,00
€, was einer Kostensteigerung von ca. 17,70 % entspricht. Die Gebühren einer
doppeltiefen Erdbestattung von 1.009,00 € auf 1.190,00 € (Steigerung ca. 17,97%).
Die Gebühren einer Urnenerdbestattung steigen von derzeit 349,00 € auf 409,00 €
(ca. +17,38%), die bei einer Urnenstele von 301,00 € auf künftig 352,00 € (ca.
+17,13 %). Es werden weiterhin keine Bestattungsgebühren bei Verstorbenen unter
18 Jahren erhoben.
Bei der Gebührenkalkulation handelt es sich um ein Kontrollinstrument
zur Überprüfung des Gebührensatzes als rechnerisches Endergebnis. Sie muss vom
Gemeinderat bei der Beschlussfassung über die Höhe des Gebührensatzes gebilligt
werden und dient als Nachweis darüber, dass der Gemeinderat das ihm eingeräumte
Ermessen über die Höhe des Gebührensatzes fehlerfrei ausgeübt hat (VGH BW NKB
vom 7.9.1987, 2S 998/86 und Urt. vom 24.11.1988, 2S 1168/88). Der Gemeinderat
hat Ermessensentscheidungen in folgenden Bereichen zu treffen:
1. Gebührensatz
1.1 Definition der verschiedenen
Gebührentatbestände
1.2 Höhe der Gebührensätze (Festsetzung)
2. Kalkulation
2.1 Berechnungssystematik
2.2 Abschreibungsmethode (Brutto-, Nettomethode)
2.3 Höhe der Abschreibungssätze
2.4 Methode der kalkulatorischen Verzinsung
(Rest- oder Durchschnittswertmethode)
2.5 Höhe des kalkulatorischen Zinssatzes
2.6 Kostenzuordnung in die einzelnen Bereiche
(Bestattung/Grabnutzung)
3. Prognosen und Schätzungen
3.1 Prognostizierte Anzahl der künftigen
Todesfälle
3.2 Prognostizierte Anzahl der Nutzungsrechte
nach Grabarten
3.3 Prognostizierte Entwicklung der Kosten über
den Bemessungszeitraum
Zu Punkt 3: Wenn genaue Ergebnisse über die
Zukunft nicht bekannt sind, ist es Aufgabe des Gemeinderats hierüber Prognosen
oder Schätzungen anzustellen. Für die vorliegende Gebührenkalkulation wurden
die Zahlen vom Friedhofsamt, anhand der Erfahrungen und der Fallzahlen der
vergangenen Jahre, hochgerechnet.
Aufgrund dieser Nachkalkulation ist auch
eine Änderung der Friedhofssatzung, hier der Anlage
zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung –Gebührenverzeichnis- notwendig.
Die Änderung der Satzung ist in Anlage 2 dargestellt. Die Satzungsänderung soll
nach öffentlicher Bekanntgabe in Kraft treten.
1 x Kämmerei
1. Der Gemeinderat beschließt die
Nachkalkulation der Bestattungsgebühren, wie in Anlage 1 dargestellt.
2. Der Gemeinderat beschließt die Änderung der
Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung –Gebührenverzeichnis-, wie
in Anlage 2 dargestellt.
Haushaltsrechtliche
Auswirkungen:
laufend: ca. 6.800,00 €/jährlich;
Ausgaben:
ein entsprechender
Haushaltsansatz steht zur Verfügung unter
Produktsachkonto:
es stehen keine Haushaltsmittel
zur Verfügung, die Finanzierung
erfolgt über: