Betreff
Nachkalkulation Bestattungsgebühren mit Änderung der Friedhofssatzung
Vorlage
SV/008/2024
Aktenzeichen
750.01
Art
Sitzungvorlage

In der letzten vollständig durchgeführten Friedhofsgebührenkalkulation des Jahres 2013, welche durch die Firma Allevo Kommunalberatung erstellt wurde (vgl. GR-Vorlage 084/2013), sind u.a. auch die Bestattungsgebühren kalkuliert worden.

 

Aufgrund der Neuvergabe bzw. Beauftragung der Firmen DR Helden GmbH (früher: Rolf Herter) für die Grabherstellung und der Firma Bestattungen Duhm mit den Aufgaben des Bestattungsordners wurde bereits im Jahr 2019 eine Nachkalkulation der in der Friedhofgebührenordnung erhobenen Bestattungsgebühren durchgeführt. Aufgrund weiterer Preisanpassungen ist eine erneute Nachkalkulation notwendig. Eine vollständige Neukalkulation der Friedhofsgebühren soll nach Fertigstellung der offenen Jahresabschlüsse nach dem NKHR durchgeführt werden.

 

Nach den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes (KAG) ist eine Kostendeckung von bis zu 100% zulässig. Das grundsätzliche Kostendeckungsgebot des KAG wird begrenzt von der Vertretbarkeit und Zumutbarkeit der Gebührensätze für die Benutzer der öffentlichen Einrichtung. In der gültigen Kalkulation wurde deswegen eine differenzierte Kostendeckung für folgende Bereiche durch den Gemeinderat beschlossen:

·         Bestattungsgebühren

·         Grabnutzungsgebühren

·         Benutzung der Aussegnungshalle/des Vorplatzes

Innerhalb der vorstehend genannten Bereiche können aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes keine differenzierten Kostendeckungsgrade festgelegt werden, jedoch sind unterschiedliche Kostendeckungsgrade zwischen den Bereichen möglich. Der Gemeinderat hat bei der Beschlussfassung 2013 hiervon Gebrauch gemacht und die Kostendeckung bei Bestattungsgebühren auf 100 %, die Kostendeckung für die Grabnutzungsgebühren und Hallengebühren auf 55,5% beschlossen. So wurde ein durchschnittlicher Gesamt-kostendeckungsgrad in Höhe von 60% erreicht.

 

Um den Gesamtkostendeckungsgrad in Höhe von 60% beibehalten zu können, ist es notwendig die Bestattungsgebühren entsprechend des damaligen Beschlusses anzupassen. Die Kalkulation hierzu ist in der Anlage 1 dargestellt.

 

Die Gebühren für die Grabherstellung steigen dadurch bei einer einfachtiefen Erdbestattung von derzeit 890,00 € auf 1.047,00 €, was einer Kostensteigerung von ca. 17,70 % entspricht. Die Gebühren einer doppeltiefen Erdbestattung von 1.009,00 € auf 1.190,00 € (Steigerung ca. 17,97%). Die Gebühren einer Urnenerdbestattung steigen von derzeit 349,00 € auf 409,00 € (ca. +17,38%), die bei einer Urnenstele von 301,00 € auf künftig 352,00 € (ca. +17,13 %). Es werden weiterhin keine Bestattungsgebühren bei Verstorbenen unter 18 Jahren erhoben.

 

Bei der Gebührenkalkulation handelt es sich um ein Kontrollinstrument zur Überprüfung des Gebührensatzes als rechnerisches Endergebnis. Sie muss vom Gemeinderat bei der Beschlussfassung über die Höhe des Gebührensatzes gebilligt werden und dient als Nachweis darüber, dass der Gemeinderat das ihm eingeräumte Ermessen über die Höhe des Gebührensatzes fehlerfrei ausgeübt hat (VGH BW NKB vom 7.9.1987, 2S 998/86 und Urt. vom 24.11.1988, 2S 1168/88). Der Gemeinderat hat Ermessensentscheidungen in folgenden Bereichen zu treffen:

 

 

1.       Gebührensatz

1.1      Definition der verschiedenen Gebührentatbestände

1.2      Höhe der Gebührensätze (Festsetzung)

2.       Kalkulation

2.1      Berechnungssystematik

2.2      Abschreibungsmethode (Brutto-, Nettomethode)

2.3      Höhe der Abschreibungssätze

2.4      Methode der kalkulatorischen Verzinsung (Rest- oder Durchschnittswertmethode)

2.5      Höhe des kalkulatorischen Zinssatzes

2.6      Kostenzuordnung in die einzelnen Bereiche (Bestattung/Grabnutzung)

3.      Prognosen und Schätzungen

3.1      Prognostizierte Anzahl der künftigen Todesfälle

3.2      Prognostizierte Anzahl der Nutzungsrechte nach Grabarten

3.3      Prognostizierte Entwicklung der Kosten über den Bemessungszeitraum

 

Zu Punkt 3: Wenn genaue Ergebnisse über die Zukunft nicht bekannt sind, ist es Aufgabe des Gemeinderats hierüber Prognosen oder Schätzungen anzustellen. Für die vorliegende Gebührenkalkulation wurden die Zahlen vom Friedhofsamt, anhand der Erfahrungen und der Fallzahlen der vergangenen Jahre, hochgerechnet.

 

Aufgrund dieser Nachkalkulation ist auch eine Änderung der Friedhofssatzung, hier der Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung –Gebührenverzeichnis- notwendig. Die Änderung der Satzung ist in Anlage 2 dargestellt. Die Satzungsänderung soll nach öffentlicher Bekanntgabe in Kraft treten.

  


1 x Kämmerei   


1.       Der Gemeinderat beschließt die Nachkalkulation der Bestattungsgebühren, wie in Anlage 1 dargestellt.

 

2.       Der Gemeinderat beschließt die Änderung der Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung –Gebührenverzeichnis-, wie in Anlage 2 dargestellt.

  


Haushaltsrechtliche Auswirkungen:

               Einnahmen:

       einmalig:             

       laufend: ca.   6.800,00 €/jährlich;

            Laufzeit:               Jahre

 

               Ausgaben:

       einmalig:              

       laufend:                €/jährlich;

            Laufzeit:               Jahre

·         davon Sachkosten:              

·        davon Personalkosten:       

 

               ein entsprechender Haushaltsansatz steht zur Verfügung unter

                  Produktsachkonto:

                  -      ;

            Höhe:       

 

               es stehen keine Haushaltsmittel zur Verfügung, die Finanzierung

                  erfolgt über: