Betreff
Straßenrechtliche Widmung von Gemeindestraßen und beschränkt öffentlicher Feld- und Wirtschaftswege
Vorlage
SV/011/2024
Aktenzeichen
650.04
Art
Sitzungvorlage

Die nachstehend aufgeführten Straßen und öffentlichen Feld- und Wirtschaftswege sollen mit Wirkung vom 18.04.2024, frühestens am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung,  gem. § 5 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg in der geltenden Fassung zur öffentlichen Straße (Straßenklasse: Gemeindestraße) bzw. als öffentliche Feld- und Wirtschaftswege (Straßenklasse: beschränkt öffentlicher Weg) gewidmet werden:

 

1.            Bühläckerstraße, Heutalweg, Holzwiesenstraße und Steinäckerstraße in Rettersburg

 

 

 

2.            Eichhörnchenweg, Hermelinweg, Siebenschläferweg, Steinbockweg und Widderstraße in Hößlinswart

 

 

 

3.            Feld- und Wirtschaftsweg Flst. 468 (Teilfläche), 511, 515, 526 auf Gemarkung Reichenbach und Flst. 1073 (Teilfläche), 1073/3, 1073/55, 1081/1, 1093/3, 1095/5, 1096/4 und 1139/2 (Teilfläche) auf Gemarkung Steinach

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.            Feld- und Wirtschaftsweg Flst. 1355/1, 1356 (Teilfläche) und 1503 (Teilfläche) auf Gemarkung Hößlinswart

 

 

 

5.            Feld- und Wirtschaftsweg auf Teilflächen der Flst. 165, 166/3, 167, 168, 169, 171, 172, 173, 174, 174/1 und 69/1 auf Gemarkung Vorderweißbuch Flur Streich

 

 

 

Die Widmung ist eine Allgemeinverfügung, durch die eine Straße (ein Weg, ein Platz) die Eigenschaft einer öffentlichen Straße bzw. eines beschränkt öffentlichen Feld- und Wirtschaftsweges erhält und damit zu einer für den öffentlichen Verkehr bestimmten öffentlichen Sache wird. Sie eröffnet den Gemeingebrauch, d.h. die Straße kann nach Maßgabe der Widmung ohne vorherige behördliche Zulassung genutzt werden.

 

Mit der Widmung wird die Straßengruppe (Straßenklasse) und gleichzeitig der Träger der Straßenbaulast bestimmt. Dem Straßenbaulastträger obliegen ab diesem Zeitpunkt alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Straßen bzw. der Feld- und Wirtschaftswege zusammenhängenden Aufgaben.     


1 x Ordnungsamt

1 x Bauamt       


1.            Die Widmung der aufgeführten Straßen als Gemeindestraße ohne Beschränkung auf bestimmte Nutzungsarten entsprechend der beigefügten Lagepläne wird beschlossen.

 

2.            Die Widmung der aufgeführten Feld- und Wirtschaftswege als beschränkt öffentliche Wege sprechend der beigefügten Lagepläne wird beschlossen.

 

3.            Die Verwaltung wird beauftragt, die Widmung im Amtsblatt Berglen öffentlich              bekannt zu machen (Text siehe Beilage).