Die nachstehend aufgeführten Straßen und öffentlichen Feld- und
Wirtschaftswege sollen mit Wirkung vom 18.04.2024, frühestens am Tag nach der
öffentlichen Bekanntmachung, gem. § 5
des Straßengesetzes für Baden-Württemberg in der geltenden Fassung zur öffentlichen
Straße (Straßenklasse: Gemeindestraße) bzw. als öffentliche Feld- und
Wirtschaftswege (Straßenklasse: beschränkt öffentlicher Weg) gewidmet werden:
1. Bühläckerstraße, Heutalweg, Holzwiesenstraße und
Steinäckerstraße in Rettersburg
2. Eichhörnchenweg, Hermelinweg, Siebenschläferweg,
Steinbockweg und Widderstraße in Hößlinswart
3. Feld-
und Wirtschaftsweg Flst. 468 (Teilfläche), 511, 515, 526 auf Gemarkung
Reichenbach und Flst. 1073 (Teilfläche), 1073/3, 1073/55, 1081/1, 1093/3, 1095/5,
1096/4 und 1139/2 (Teilfläche) auf Gemarkung Steinach
4. Feld- und Wirtschaftsweg Flst. 1355/1, 1356 (Teilfläche)
und 1503 (Teilfläche) auf Gemarkung Hößlinswart
5. Feld- und Wirtschaftsweg auf Teilflächen der Flst. 165,
166/3, 167, 168, 169, 171, 172, 173, 174, 174/1 und 69/1 auf Gemarkung
Vorderweißbuch Flur Streich
Die Widmung ist eine Allgemeinverfügung, durch die eine Straße (ein Weg,
ein Platz) die Eigenschaft einer öffentlichen Straße bzw. eines beschränkt
öffentlichen Feld- und Wirtschaftsweges erhält und damit zu einer für den
öffentlichen Verkehr bestimmten öffentlichen Sache wird. Sie eröffnet den
Gemeingebrauch, d.h. die Straße kann nach Maßgabe der Widmung ohne vorherige
behördliche Zulassung genutzt werden.
Mit der Widmung wird die Straßengruppe (Straßenklasse) und gleichzeitig der Träger der Straßenbaulast bestimmt. Dem Straßenbaulastträger obliegen ab diesem Zeitpunkt alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Straßen bzw. der Feld- und Wirtschaftswege zusammenhängenden Aufgaben.
1 x
Ordnungsamt
1 x Bauamt
1. Die Widmung der
aufgeführten Straßen als Gemeindestraße ohne Beschränkung auf bestimmte
Nutzungsarten entsprechend der beigefügten Lagepläne wird beschlossen.
2. Die Widmung der
aufgeführten Feld- und Wirtschaftswege als beschränkt öffentliche Wege sprechend
der beigefügten Lagepläne wird beschlossen.
3. Die Verwaltung wird beauftragt, die Widmung im Amtsblatt Berglen öffentlich bekannt zu machen (Text siehe Beilage).