Betreff
Satzung zur Änderung der Wasserversorgungssatzung
Vorlage
SV/046/2015
Aktenzeichen
815.12
Art
Sitzungvorlage

 

Die Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Berglen muss angepasst werden, um die ab 1. Januar 2014 geltenden Neuregelungen des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) umzusetzen.

 

Zusätzlich sind durch die Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens sowie zur Anpassung an europäische Rechtsprechung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I, S. 2010) weitere Änderungen der Wasserversorgungssatzung erforderlich geworden. Diese Änderungen sind durch Artikel 8 dieser Verordnung – Änderung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) – bedingt. Artikel 8 Nr. 1 ist dabei zum 18. Dezember 2014 in Kraft getreten, Artikel 8 Nr. 2 zum 1. Januar 2015. Aufgrund von § 35 Abs. 1 AVBWasserV sind die Änderungen der AVBWasserV durch Artikel 8 der o.a. Verordnung in Wasserversorgungssatzungen (öffentlich-rechtlich geregelten Versorgungsverhältnissen) entsprechend zu berücksichtigen.

 

Im Muster des Gemeindetags erfolgte deshalb aufgrund Artikel 8 Nr. 1 (betr. § 12 AVBWasserV) eine Ergänzung des § 17 Abs. 2 (statt „anerkannte Regeln der Technik“ jetzt „allgemein anerkannte Regeln der Technik“); § 17 Abs. 4 wurde gestrichen, der bisherige Absatz 5 wurde neuer Abs. 4).

 

Aufgrund Artikel 8 Nr. 2 (betr. § 19 AVBWasserV) wurde in § 22 Abs. 1 Satz 1 die Formulierung „im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes“ durch die Formulierung „nach § 39 des Mess- und Eichgesetzes“ ersetzt.

 

Die dargestellten Änderungen des § 17 WVS haben auch eine Anpassung des § 50 Abs. 1 WVS (Ordnungswidrigkeiten) in den Nrn. 5 - 7 erforderlich gemacht (in Nr. 5 heißt es jetzt auch „allgemein anerkannten Regeln der Technik“, die bisherige Nr. 6 wurde gestrichen, die bisherige Nr. 7 wurde zur neuen Nr. 6 und verweist jetzt auf § 17 Abs. 4 statt vorher auf § 17 Abs. 5).  

 

Ergänzend wird § 12 „Zutrittsrecht“ um die rechtlichen Regelungen der §§ 44 Abs. 6 Wassergesetz für Baden-Württemberg bzw. § 99 der Abgabenordnung (Inhalt siehe Anlage) ergänzt und die Konkretisierung „zum Austausch der Messeinrichtungen (Wasserzähler)“ hinzugefügt.

 

Die Änderungen sind im Beschlusstext rot hervorgehoben. Zum Vergleich mit dem derzeitigen Satzungstext sind die aktuelle Wasserversorgungssatzung sowie die Paragraphenverweise auf andere Gesetze als Anlage beigefügt.


 


1 x Kämmerei    


Der Gemeinderat beschließt folgende Änderungssatzung:

 

Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser
(Wasserversorgungssatzung – WVS)
der Gemeinde Berglen vom 17.12.1996, zuletzt geändert am 16.12.2014

 

 

Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie der §§ 2,8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetztes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 21.07.2015 folgende Änderungssatzung beschlossen:

Artikel 1

§ 12 „Zutrittsrecht“ der Wasserversorgungssatzung erhält folgende Fassung:

 

Der Wasserabnehmer hat dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Wasserwerks, im Rahmen des § 44 Abs. 6 Wassergesetz für Baden-Württemberg und des § 99 der Abgabenordnung, den Zutritt zu seinen Räumen und zu den in § 24 genannten Einrichtungen, zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtung, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Satzung, insbesondere zur Ablesung, zum Austausch der Messeinrichtungen (Wasserzähler) oder zur Ermittlung der Grundlagen für die Gebührenbemessung erforderlich ist.

 

§ 17 „Anlage des Anschlussnehmers“ der Wasserversorgungssatzung erhält folgende Fassung:

 

(1)     Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage hinter dem Hausanschluss − mit Ausnahme der Messeinrichtungen des Wasserwerks − ist der Anschlussnehmer verantwortlich. Hat er die Anlage oder Anlagenteile einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich.

 

(2)     Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Satzung und anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. Die Errichtung der Anlage und wesentliche Veränderungen dürfen nur durch das Wasserwerk oder ein vom Wasserwerk zugelassenes Installationsunternehmen erfolgen. Das Wasserwerk ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen.

 

(3)     Anlagenteile, die sich vor den Messeinrichtungen befinden, können plombiert werden. Ebenso können Anlagenteile, die zur Anlage des Anschlussnehmers gehören, unter Plombenverschluss genommen werden, um eine einwandfreie Messung zu gewährleisten. Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben des Wasserwerks zu veranlassen.

 

(4)     Anlagen und Verbrauchseinrichtungen sind so zu betreiben, dass Störungen anderer Wasserabnehmer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Wasserwerks oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.

 

 

§ 22 „Nachprüfung von Messeinrichtungen“ der Wasserversorgungssatzung erhält folgende Fassung:

 

(1)  Der Wasserabnehmer kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle nach § 39 des Mess- und Eichgesetzes  verlangen. Stellt der Wasserabnehmer den Antrag auf Prüfung nicht beim Wasserwerk, so hat er diese vor Antragstellung zu benachrichtigen.

 

(2)  Die Kosten der Prüfung fallen dem Wasserwerk zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Wasserabnehmer.

 

§ 50 „Ordnungswidrigkeiten“ der Wasserversorgungssatzung erhält folgende Fassung:

 

(1)    Ordnungswidrig im Sinne von § 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.     entgegen § 4 ein Grundstück nicht an die öffentliche -Wasserversorgung anschließt,

 

2.     entgegen § 5 nicht seinen gesamten Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversorgung entnimmt,

 

3.     entgegen § 8 Abs. 1 Wasser an Dritte ohne schriftliche Zustimmung des Wasserwerks weiterleitet,

 

4.     entgegen § 14 Abs. 5 Beschädigungen des Hausanschlusses nicht unverzüglich dem Wasserwerk mitteilt,

 

5.     entgegen § 17 Abs. 2 Anlagen unter Missachtung der Vorschriften der Satzung, anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie der allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, ändert oder unterhält,

 

6.     entgegen § 17 Abs. 4 Anlagen und Verbrauchseinrichtungen so betreibt, dass Störungen anderer Anschlussnehmer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Wasserwerks bzw. Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers eintreten.

 

(2)    Ordnungswidrig im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Mitteilungspflichten nach § 21 Abs. 3 Satz 2 und § 49 Abs. 1 bis 3 dieser Satzung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt.

 

Artikel 2

 

Diese Satzung tritt zum 01.08.2015 in Kraft.

 

 

 

Berglen, den 22.07.2015

 

 

Maximilian Friedrich

Bürgermeister

 

Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.  die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der 

     Satzung verletzt worden sind,

2.  der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor    

     Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die

     Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts,

     der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.