Die Wasserversorgungssatzung der
Gemeinde Berglen muss angepasst
werden, um die ab 1. Januar 2014 geltenden Neuregelungen des Wassergesetzes für
Baden-Württemberg (WG) umzusetzen.
Zusätzlich sind durch die Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen
Messwesens sowie zur Anpassung an europäische Rechtsprechung vom 11. Dezember
2014 (BGBl. I, S. 2010) weitere Änderungen der Wasserversorgungssatzung
erforderlich geworden. Diese Änderungen sind durch Artikel 8 dieser Verordnung
– Änderung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit
Wasser (AVBWasserV) – bedingt. Artikel 8 Nr. 1 ist dabei zum 18. Dezember 2014
in Kraft getreten, Artikel 8 Nr. 2 zum 1. Januar 2015. Aufgrund von § 35 Abs. 1
AVBWasserV sind die Änderungen der AVBWasserV durch Artikel 8 der o.a.
Verordnung in Wasserversorgungssatzungen (öffentlich-rechtlich geregelten
Versorgungsverhältnissen) entsprechend zu berücksichtigen.
Im Muster des Gemeindetags erfolgte deshalb aufgrund Artikel 8 Nr. 1
(betr. § 12 AVBWasserV) eine Ergänzung des § 17 Abs. 2 (statt „anerkannte
Regeln der Technik“ jetzt „allgemein anerkannte Regeln der Technik“); § 17 Abs.
4 wurde gestrichen, der bisherige Absatz 5 wurde neuer Abs. 4).
Aufgrund Artikel 8 Nr. 2 (betr. § 19 AVBWasserV) wurde in § 22 Abs. 1
Satz 1 die Formulierung „im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes“ durch die
Formulierung „nach § 39 des Mess- und Eichgesetzes“ ersetzt.
Die dargestellten Änderungen des § 17 WVS haben auch eine Anpassung des
§ 50 Abs. 1 WVS (Ordnungswidrigkeiten) in den Nrn. 5 - 7 erforderlich gemacht
(in Nr. 5 heißt es jetzt auch „allgemein anerkannten
Regeln der Technik“, die bisherige Nr. 6 wurde gestrichen, die bisherige Nr. 7
wurde zur neuen Nr. 6 und verweist jetzt auf § 17 Abs. 4 statt vorher auf § 17 Abs. 5).
Ergänzend wird § 12 „Zutrittsrecht“ um die rechtlichen Regelungen der §§ 44 Abs. 6 Wassergesetz für Baden-Württemberg bzw. § 99 der Abgabenordnung (Inhalt siehe Anlage) ergänzt und die Konkretisierung „zum Austausch der Messeinrichtungen (Wasserzähler)“ hinzugefügt.
Die Änderungen sind im Beschlusstext rot hervorgehoben. Zum Vergleich mit dem derzeitigen Satzungstext sind die aktuelle Wasserversorgungssatzung sowie die Paragraphenverweise auf andere Gesetze als Anlage beigefügt.
1 x Kämmerei
Der Gemeinderat beschließt folgende
Änderungssatzung:
Satzung zur Änderung der Satzung über die
öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit
Wasser
(Wasserversorgungssatzung – WVS)
der Gemeinde Berglen vom 17.12.1996, zuletzt geändert am 16.12.2014
Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
sowie der §§ 2,8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetztes für
Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 21.07.2015 folgende Änderungssatzung
beschlossen:
Artikel 1
§ 12 „Zutrittsrecht“ der
Wasserversorgungssatzung erhält folgende Fassung:
Der Wasserabnehmer hat dem mit
einem Ausweis versehenen Beauftragten des Wasserwerks, im
Rahmen des § 44 Abs. 6 Wassergesetz für Baden-Württemberg und des § 99 der
Abgabenordnung, den Zutritt zu seinen Räumen und zu den in § 24
genannten Einrichtungen, zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der
technischen Einrichtung, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach
dieser Satzung, insbesondere zur Ablesung, zum
Austausch der Messeinrichtungen (Wasserzähler) oder zur Ermittlung der
Grundlagen für die Gebührenbemessung erforderlich ist.
§ 17 „Anlage
des Anschlussnehmers“ der Wasserversorgungssatzung erhält folgende Fassung:
(1)
Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und
Unterhaltung der Anlage hinter dem Hausanschluss − mit Ausnahme der
Messeinrichtungen des Wasserwerks − ist der Anschlussnehmer verantwortlich.
Hat er die Anlage oder Anlagenteile einem Dritten vermietet oder sonst zur
Benutzung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich.
(2)
Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Satzung und
anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den anerkannten
Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. Die
Errichtung der Anlage und wesentliche Veränderungen dürfen nur durch das
Wasserwerk oder ein vom Wasserwerk zugelassenes Installationsunternehmen
erfolgen. Das Wasserwerk ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu
überwachen.
(3)
Anlagenteile, die sich vor den Messeinrichtungen befinden, können
plombiert werden. Ebenso können Anlagenteile, die zur Anlage des
Anschlussnehmers gehören, unter Plombenverschluss genommen werden, um eine
einwandfreie Messung zu gewährleisten. Die dafür erforderliche Ausstattung der
Anlage ist nach den Angaben des Wasserwerks zu veranlassen.
(4)
Anlagen und Verbrauchseinrichtungen sind so zu betreiben, dass
Störungen anderer Wasserabnehmer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des
Wasserwerks oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers
ausgeschlossen sind.
§ 22
„Nachprüfung von Messeinrichtungen“ der Wasserversorgungssatzung erhält
folgende Fassung:
(1)
Der Wasserabnehmer kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtungen
durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle nach § 39 des Mess- und Eichgesetzes verlangen. Stellt der Wasserabnehmer den
Antrag auf Prüfung nicht beim Wasserwerk, so hat er diese vor Antragstellung zu
benachrichtigen.
(2)
Die Kosten der Prüfung fallen dem Wasserwerk zur Last, falls die
Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem
Wasserabnehmer.
§ 50
„Ordnungswidrigkeiten“ der Wasserversorgungssatzung erhält folgende Fassung:
(1)
Ordnungswidrig im Sinne von § 142 der
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 4 ein Grundstück nicht an
die öffentliche -Wasserversorgung anschließt,
2.
entgegen § 5 nicht seinen gesamten
Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversorgung entnimmt,
3.
entgegen § 8 Abs. 1 Wasser an Dritte
ohne schriftliche Zustimmung des Wasserwerks weiterleitet,
4.
entgegen § 14 Abs. 5 Beschädigungen
des Hausanschlusses nicht unverzüglich dem Wasserwerk mitteilt,
5.
entgegen § 17 Abs. 2 Anlagen unter
Missachtung der Vorschriften der Satzung, anderer gesetzlicher oder
behördlicher Bestimmungen sowie der allgemein anerkannten Regeln der Technik
errichtet, erweitert, ändert oder unterhält,
6.
entgegen § 17 Abs. 4 Anlagen
und Verbrauchseinrichtungen so betreibt, dass Störungen anderer
Anschlussnehmer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Wasserwerks bzw.
Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers eintreten.
(2)
Ordnungswidrig im Sinne von § 8 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den
Mitteilungspflichten nach § 21 Abs. 3 Satz 2 und § 49 Abs. 1 bis 3 dieser
Satzung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt.
Artikel 2
Diese Satzung tritt zum 01.08.2015 in Kraft.
Berglen,
den 22.07.2015
Maximilian Friedrich
Bürgermeister
Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO:
Satzungen, die unter
Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund
dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung
als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der
Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der
Satzung verletzt worden sind,
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43
wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor
Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die
Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die
Verletzung der Verfahrens- oder
Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts,
der die Verletzung begründen soll,
schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist
eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach
Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die
Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die
Rechtsfolgen hinzuweisen.