Die Straßenbeleuchtung obliegt den Kommunen als hoheitliche Aufgabe im
Rahmen der Daseinsvorsorge. Öffentliche Straßen, Wege und Plätze im
Gemeindegebiet sind als Beitrag zur Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr
ausreichend zu beleuchten.
Diese Aufgabe wurde bis zum Jahr 2012 über den Stromkonzessionsvertrag
organisiert. Zusammen mit der Stromkonzession wurde auch die Leitungsführung
der Straßenbeleuchtung mitvergeben. Die Energieversorger, in diesem Fall die
Süwag Energie AG, hat das Netz für die Straßenbeleuchtung aufgebaut. Dabei
steht das Straßenbeleuchtungsnetz, einschließlich der Masten, der
Sicherungskästen und des Versorgungskabels im Eigentum des Energieversorgers.
Leuchten, Lampen und Zuleitungskabel von Sicherungskästen zum Leuchtmittel
stehen im Eigentum der Gemeinde.
Im Rahmen der Liberalisierung des Strommarktes hat das Kartellamt
entschieden, dass die Straßenbeleuchtung nicht in einen Konzessionsvertrag
aufgenommen werden darf. Im bestehenden Stromkonzessionsvertrag der Gemeinde
Berglen mit der Süwag ist somit auch keine solche Regelung getroffen.
Mangels der Regelung in den Konzessionsverträgen haben die Energieversorger
und die Kommunen Verhandlungen über die Neuorganisation der Straßenbeleuchtung
aufgenommen. Neben der Betriebsführung war dabei auch die Frage der künftigen
Eigentumsverhältnisse zu klären.
Je nach Energieversorgungsunternehmen und Historie gab es dabei
verschiedene Ansätze. Die Verhandlungen für die Gemeinde Berglen und die
Kommunen des ehemaligen KAWAG-Versorgungsgebietes führte der
Neckarelektrizitätsverband (NEV) als Interessensvertretung dieser Kommunen.
Während dieser Verhandlungen lief der bisherige Vertrag über die
Straßenbeleuchtung einvernehmlich und stillschweigend weiter. Die Verhandlungen
sind mittlerweile an einem Punkt angekommen, der eine Entscheidung durch die
Gemeinde Berglen über die weitere Organisation erfordert.
Es gibt dabei folgende Alternativen:
Alternative 1:
Kauf des
Straßenbeleuchtungsnetzes durch die Gemeinde Berglen.
Der Energieversorger bietet der Gemeinde Berglen an, den Anteil der
Straßenbeleuchtungsanlagen der Süwag zu kaufen.
Der auf Grundlage der TAX-Wertmethode
ermittelte Kaufpreis beträgt dabei zum Stand 31.12.2014: 374.597,65 Euro (brutto) zzgl. Entflechtungskosten
in Höhe von ca. 901.000 Euro.
Der Taxwert ist der von einem Sachverständigen zum Zwecke des Verkaufes,
der Verpachtung, der Versicherung oder der Beleihung durch Schätzung
(Schätzwert) ermittelte Wert eines Gegenstandes. Der Taxwert entspricht i.d.R.
dem Verkehrswert (gemeiner Wert).
Der Betrieb der Straßenbeleuchtung kann nach Erwerb entweder durch die
Gemeinde selbst oder durch einen Dritten erfolgen.
Der Kauf des Netzes scheidet aus Sicht der Verwaltung als sinnvolle
Möglichkeit derzeit aus. Es sind weder die personellen, noch die technischen
Ressourcen zur Übernahme der Betriebsführung vorhanden. Des Weiteren wird
momentan gerichtlich geklärt, ob die Energieversorger auch tatsächlich
Eigentümer des Netzes sind. Dies wird von einigen Kommunen aus verschiedenen
Gründen bezweifelt. Ein abschließendes Urteil liegt allerdings zum jetzigen
Zeitpunkt noch nicht vor. Eine durch den NEV vorgenommene Kalkulation als
vergleichende Darstellung zu den nachfolgend noch genannten Alternativen hat
auch ergeben, dass ein Kauf zum jetzigen Zeitpunkt nicht wirtschaftlich ist.
Der letztendlich aus Kaufpreis, Entflechtungskosten und laufenden
Betriebskosten für die nächsten 20 Jahre ermittelte Barwert ist höher als bei
den anderen Alternativen.
Bei der Betrachtung der Berechnungen sollte außerdem berücksichtigt
werden, dass nach dem neuen Haushaltrecht (das die Gemeinde Berglen
voraussichtlich zum 01.01.2020 einführen wird), die anfallenden Abschreibungen
aus dem Erwerb und der Netzentflechtung im Ergebnishaushalt zu refinanzieren
sind.
Alternative 2:
Betriebsführung durch die
Süwag bei Beibehaltung der Eigentumsverhältnisse.
Zur Betriebsführung bietet die Süwag zwei Varianten an. Bei beiden
Varianten bleiben die Eigentumsverhältnisse zunächst wie seither bestehen. Die
wesentlichen Unterschiede liegen im Leistungsumfang und in der Regelung der
Eigentumsfrage zum Ablauf des geschlossenen Vertrages. Beide Varianten haben
eine Laufzeit von 20 Jahren.
Variante 1:
„Rundum-Sorglos-Paket“
Im „Rundum-Sorglos-Paket" werden alle Betriebsaufgaben inkl.
Dokumentation rund um die Straßenbeleuchtung übernommen. Die im vierjährigen
Turnus durchzuführende Wartung und Instandhaltung der im Eigentum der Kommune
stehenden Leuchten inkl. Austausch der Leuchtmittel gehören ebenso dazu wie die
Beseitigung von Störungen der Leuchten oder Leuchtmittel.
Neuinvestitionen, Erweiterungen oder Erneuerungen bei Leuchten, Netz
oder Tragsystem werden nach Beauftragung gegen Verrechnung durchgeführt. Am
Ende des zwanzigjährigen Vertrages gehen die im Eigentum der Süwag stehenden
Straßenbeleuchtungsanlagen (Netz und Tragsystem) ohne Zahlung eines
Kaufpreises, mit Ausnahme noch anfallender Entflechtungskosten, ins Eigentum
der Gemeinde Berglen über.
Die detaillierten Preisregelungen zum „Rundum-Sorglos-Paket" sind
in der Übersicht dargestellt. Dort werden die Preise pro Leuchtpunkt
dargestellt. Insgesamt sind derzeit in Berglen 1.065 Leuchtstellen installiert.
Für die genannte Basisleistungen ergeben sich jährliche Kosten für die Gemeinde
in Höhe von ca. 34.000 €.
Es wird, analog zum bisherigen Vorgehen, jedes Jahr ein Viertel des
Gesamtbestandes alternierend gereinigt und gewartet.
Die Vorteile des „Rundum-Sorglos-Paketes“:
- Hohe Beleuchtungsqualität durch
regelmäßige Leuchtenwartung.
- Kein Abstimmungsaufwand durch
unterschiedliche Anlagenbetreibern für Netz und Leuchten.
- Keine kurzfristigen Investitionen für
den Kauf der Anlagen erforderlich.
- Aktuell keine Entflechtungsarbeiten
erforderlich.
- Keine Kaufpreiszahlung am Ende der
Vertragslaufzeit.
Variante 2: „Mindest-Paket“
Das „Mindest-Paket“ kommt vom Leistungsumfang der bisherigen
Leistungserbringung durch die Süwag am nächsten. Es werden die im Eigentum der
Süwag stehenden Anlagen betrieben und dokumentiert. Dazu gehören die Wartung
und Instandhaltung der Schaltstellen und des Netzes, alle betriebsbedingten
Schalthandlungen sowie das Störungsmanagement. Die Unterhaltung der Leuchtmittel
ist im Geschäftsbereich der Kommune angesiedelt.
Neuinvestitionen, Erweiterungen, Erneuerungen, lnstandsetzungsmaßnahmen
und Störungsbehebung beim Netz oder Tragsystem werden nach Beauftragung gegen
Verrechnung durchgeführt.
Kommt am Ende des zwanzigjährigen Vertrages kein neuer
Straßenbeleuchtungsvertrag zustande, ist das Straßenbeleuchtungsnetz von der
Gemeinde der Süwag abzukaufen.
Die detaillierten Preisregelungen zum „Mindest-Paket" sind in der
Übersicht dargestellt. Die Abweichungen zu Variante 1 sind durch Streichungen
kenntlich gemacht.
Für die genannten Basisleistungen ergeben sich jährliche Kosten für die
Gemeinde in Höhe von ca. 15.000 €.
Die Vorteile des „Mindest-Paketes“:
- Keine kurzfristigen Investitionen für den
Kauf der Anlagen erforderlich.
- Aktuell keine Entflechtungsarbeiten
erforderlich.
Entflechtungskosten sind die Kosten der Herauslösung des örtlichen
Verteilnetzes und der Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des beim
abgebenden Unternehmen verbleibenden Netzes.
Zur Sitzung des Gemeinderates werden Vertreter der Süwag zugegen sein
und für Rückfragen zur Verfügung stehen.
Anlagen:
·
PowerPoint
Präsentation mit Variantenvergleich und Kaufpreisberechnung Straßenbeleuchtung
Berglen
·
Straßenbeleuchtungsvertrag
Variante 1
·
Straßenbeleuchtungsvertrag
Variante 2
·
lnterimsvereinbarung
für die Straßenbeleuchtung
Kosten der Netzentflechtung
1 x
Technische Verwaltung
1 x Kämmerei
Der Gemeinderat ermächtigt den Bürgermeister zum Abschluss eines
Vertrages zu den Konditionen des „Rundum-Sorglos-Paktes“ mit der SÜWAG AG mit
einer Laufzeit von 20 Jahren mit Beginn zum 01.01.2016.
Um die bestehende vertragslose Zeit zu bereinigen, wird mit der SÜWAG AG rückwirkend ab dem 15.02.2015 eine Interimsvereinbarung zu den Konditionen des „Mindest-Paketes“ abgeschlossen bzw. der Bürgermeister hierzu ermächtigt. Die Laufzeit endet am 31.12.2015.