Die Straßenbeleuchtung obliegt den Kommunen als hoheitliche Aufgabe im Rahmen der Daseinsvorsorge. Öffentliche Straßen, Wege und Plätze im Gemeindegebiet sind als Beitrag zur Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr ausreichend zu beleuchten.

 

Diese Aufgabe wurde bis zum Jahr 2012 über den Stromkonzessionsvertrag organisiert. Zusammen mit der Stromkonzession wurde auch die Leitungsführung der Straßenbeleuchtung mitvergeben. Die Energieversorger, in diesem Fall die Süwag Energie AG, hat das Netz für die Straßenbeleuchtung aufgebaut. Dabei steht das Straßenbeleuchtungsnetz, einschließlich der Masten, der Sicherungskästen und des Versorgungskabels im Eigentum des Energieversorgers. Leuchten, Lampen und Zuleitungskabel von Sicherungskästen zum Leuchtmittel stehen im Eigentum der Gemeinde.

 

Im Rahmen der Liberalisierung des Strommarktes hat das Kartellamt entschieden, dass die Straßenbeleuchtung nicht in einen Konzessionsvertrag aufgenommen werden darf. Im bestehenden Stromkonzessionsvertrag der Gemeinde Berglen mit der Süwag ist somit auch keine solche Regelung getroffen.

 

Mangels der Regelung in den Konzessionsverträgen haben die Energieversorger und die Kommunen Verhandlungen über die Neuorganisation der Straßenbeleuchtung aufgenommen. Neben der Betriebsführung war dabei auch die Frage der künftigen Eigentumsverhältnisse zu klären.

 

Je nach Energieversorgungsunternehmen und Historie gab es dabei verschiedene Ansätze. Die Verhandlungen für die Gemeinde Berglen und die Kommunen des ehemaligen KAWAG-Versorgungsgebietes führte der Neckarelektrizitätsverband (NEV) als Interessensvertretung dieser Kommunen. Während dieser Verhandlungen lief der bisherige Vertrag über die Straßenbeleuchtung einvernehmlich und stillschweigend weiter. Die Verhandlungen sind mittlerweile an einem Punkt angekommen, der eine Entscheidung durch die Gemeinde Berglen über die weitere Organisation erfordert.

 

Es gibt dabei folgende Alternativen:

 

Alternative 1:

Kauf des Straßenbeleuchtungsnetzes durch die Gemeinde Berglen.

 

Der Energieversorger bietet der Gemeinde Berglen an, den Anteil der Straßenbeleuchtungsanlagen der Süwag zu kaufen.

 

Der auf Grundlage der TAX-Wertmethode ermittelte Kaufpreis beträgt dabei zum Stand 31.12.2014: 374.597,65 Euro (brutto) zzgl. Entflechtungskosten in Höhe von ca. 901.000 Euro.

 

Der Taxwert ist der von einem Sachverständigen zum Zwecke des Verkaufes, der Verpachtung, der Versicherung oder der Beleihung durch Schätzung (Schätzwert) ermittelte Wert eines Gegenstandes. Der Taxwert entspricht i.d.R. dem Verkehrswert (gemeiner Wert).

 

Der Betrieb der Straßenbeleuchtung kann nach Erwerb entweder durch die Gemeinde selbst oder durch einen Dritten erfolgen.

 

Der Kauf des Netzes scheidet aus Sicht der Verwaltung als sinnvolle Möglichkeit derzeit aus. Es sind weder die personellen, noch die technischen Ressourcen zur Übernahme der Betriebsführung vorhanden. Des Weiteren wird momentan gerichtlich geklärt, ob die Energieversorger auch tatsächlich Eigentümer des Netzes sind. Dies wird von einigen Kommunen aus verschiedenen Gründen bezweifelt. Ein abschließendes Urteil liegt allerdings zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vor. Eine durch den NEV vorgenommene Kalkulation als vergleichende Darstellung zu den nachfolgend noch genannten Alternativen hat auch ergeben, dass ein Kauf zum jetzigen Zeitpunkt nicht wirtschaftlich ist. Der letztendlich aus Kaufpreis, Entflechtungskosten und laufenden Betriebskosten für die nächsten 20 Jahre ermittelte Barwert ist höher als bei den anderen Alternativen.

 

Bei der Betrachtung der Berechnungen sollte außerdem berücksichtigt werden, dass nach dem neuen Haushaltrecht (das die Gemeinde Berglen voraussichtlich zum 01.01.2020 einführen wird), die anfallenden Abschreibungen aus dem Erwerb und der Netzentflechtung im Ergebnishaushalt zu refinanzieren sind.

 

 

Alternative 2:

Betriebsführung durch die Süwag bei Beibehaltung der Eigentumsverhältnisse.

 

Zur Betriebsführung bietet die Süwag zwei Varianten an. Bei beiden Varianten bleiben die Eigentumsverhältnisse zunächst wie seither bestehen. Die wesentlichen Unterschiede liegen im Leistungsumfang und in der Regelung der Eigentumsfrage zum Ablauf des geschlossenen Vertrages. Beide Varianten haben eine Laufzeit von 20 Jahren.

 

Variante 1: „Rundum-Sorglos-Paket“

 

Im „Rundum-Sorglos-Paket" werden alle Betriebsaufgaben inkl. Dokumentation rund um die Straßenbeleuchtung übernommen. Die im vierjährigen Turnus durchzuführende Wartung und Instandhaltung der im Eigentum der Kommune stehenden Leuchten inkl. Austausch der Leuchtmittel gehören ebenso dazu wie die Beseitigung von Störungen der Leuchten oder Leuchtmittel.

 

Neuinvestitionen, Erweiterungen oder Erneuerungen bei Leuchten, Netz oder Tragsystem werden nach Beauftragung gegen Verrechnung durchgeführt. Am Ende des zwanzigjährigen Vertrages gehen die im Eigentum der Süwag stehenden Straßenbeleuchtungsanlagen (Netz und Tragsystem) ohne Zahlung eines Kaufpreises, mit Ausnahme noch anfallender Entflechtungskosten, ins Eigentum der Gemeinde Berglen über.

 

Die detaillierten Preisregelungen zum „Rundum-Sorglos-Paket" sind in der Übersicht dargestellt. Dort werden die Preise pro Leuchtpunkt dargestellt. Insgesamt sind derzeit in Berglen 1.065 Leuchtstellen installiert. Für die genannte Basisleistungen ergeben sich jährliche Kosten für die Gemeinde in Höhe von ca. 34.000 €.

 

Es wird, analog zum bisherigen Vorgehen, jedes Jahr ein Viertel des Gesamtbestandes alternierend gereinigt und gewartet.

 

Die Vorteile des „Rundum-Sorglos-Paketes“:

  • Hohe Beleuchtungsqualität durch regelmäßige Leuchtenwartung.
  • Kein Abstimmungsaufwand durch unterschiedliche Anlagenbetreibern für Netz und Leuchten.
  • Keine kurzfristigen Investitionen für den Kauf der Anlagen erforderlich.
  • Aktuell keine Entflechtungsarbeiten erforderlich.
  • Keine Kaufpreiszahlung am Ende der Vertragslaufzeit.

Variante 2: „Mindest-Paket“

 

Das „Mindest-Paket“ kommt vom Leistungsumfang der bisherigen Leistungserbringung durch die Süwag am nächsten. Es werden die im Eigentum der Süwag stehenden Anlagen betrieben und dokumentiert. Dazu gehören die Wartung und Instandhaltung der Schaltstellen und des Netzes, alle betriebsbedingten Schalthandlungen sowie das Störungsmanagement. Die Unterhaltung der Leuchtmittel ist im Geschäftsbereich der Kommune angesiedelt.

 

Neuinvestitionen, Erweiterungen, Erneuerungen, lnstandsetzungsmaßnahmen und Störungsbehebung beim Netz oder Tragsystem werden nach Beauftragung gegen Verrechnung durchgeführt.

 

Kommt am Ende des zwanzigjährigen Vertrages kein neuer Straßenbeleuchtungsvertrag zustande, ist das Straßenbeleuchtungsnetz von der Gemeinde der Süwag abzukaufen.

 

Die detaillierten Preisregelungen zum „Mindest-Paket" sind in der Übersicht dargestellt. Die Abweichungen zu Variante 1 sind durch Streichungen kenntlich gemacht.

 

Für die genannten Basisleistungen ergeben sich jährliche Kosten für die Gemeinde in Höhe von ca. 15.000 €.

 

Die Vorteile des „Mindest-Paketes“:

  • Keine kurzfristigen Investitionen für den Kauf der Anlagen erforderlich.
  • Aktuell keine Entflechtungsarbeiten erforderlich.

 

Entflechtungskosten sind die Kosten der Herauslösung des örtlichen Verteilnetzes und der Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des beim abgebenden Unternehmen verbleibenden Netzes.

 

Zur Sitzung des Gemeinderates werden Vertreter der Süwag zugegen sein und für Rückfragen zur Verfügung stehen.

 

 

Anlagen:

 

·      PowerPoint Präsentation mit Variantenvergleich und Kaufpreisberechnung Straßenbeleuchtung Berglen

·      Straßenbeleuchtungsvertrag Variante 1

·      Straßenbeleuchtungsvertrag Variante 2

·      lnterimsvereinbarung für die Straßenbeleuchtung

Kosten der Netzentflechtung


1 x Technische Verwaltung

1 x Kämmerei    


Der Gemeinderat ermächtigt den Bürgermeister zum Abschluss eines Vertrages zu den Konditionen des „Rundum-Sorglos-Paktes“ mit der SÜWAG AG mit einer Laufzeit von 20 Jahren mit Beginn zum 01.01.2016.

 

Um die bestehende vertragslose Zeit zu bereinigen, wird mit der SÜWAG AG rückwirkend ab dem 15.02.2015 eine Interimsvereinbarung zu den Konditionen des „Mindest-Paketes“ abgeschlossen bzw. der Bürgermeister hierzu ermächtigt. Die Laufzeit endet am 31.12.2015.