Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Carport auf dem Grundstück Karlstraße 5, Flst.Nr. 37 in Ödernhardt
Die
Antragsteller möchten auf dem Grundstück Karlstraße 5 in Ödernhardt ein
Einfamilienwohngebäude mit einer Grundfläche von 11,37 m x 7,15 m errichten. Die Traufhöhe des neuen
Wohnhauses beträgt, gemessen von der Erdgeschossfußbodenhöhe (EFH), 6,00 m. Die
Firsthöhe ist in den vorliegenden Unterlagen mit 7,70 m ab EFH angegeben. Das
Dach des Hauses soll nach den Vorstellungen der Bauherren mit einer flachen
Neigung von 16° (Ostseite) bzw. 24° (Westseite) und einer Ziegeleindeckung
ausgeführt werden. Die Parkierung ist in einem Carport mit angrenzendem
Abstellraum vorgesehen, der unterhalb des Gebäudes an der Karlstraße errichtet
werden soll. Von der Karlstraße wird zudem ein neuer Treppenaufgang zum
Wohnhaus hergestellt.
Das Grundstück liegt
nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes. Entlang der
Karlstraße verläuft allerdings eine Baulinie (genehmigt vom Landratsamt am
13.05.1958), die die Abstände zwischen dem Verkehrsraum, den Hausgärten und den
Gebäuden regelt. Im östlichen Bereich wurde ein Bauverbot festgesetzt. Das
Bauvorhaben selbst ist gemäß § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen.
Die Verwaltung hat gegen
die Errichtung des Gebäudes und des Carports keine städtebaulichen Bedenken.
Das Wohnhaus wird sich sowohl größenmäßig, als auch von den Höhenausmaßen, wie
die vorliegenden Ansichten verdeutlichen, in die Gebäudelandschaft der Karlstraße
integrieren. Ebenso spricht aus Verwaltungssicht nichts gegen die geringfügige
Inanspruchnahme der Bauverbotsfläche im Osten des Grundstücks. Der Carport soll
vollständig in dem als Grünfläche im Baulinienplan dargestellten
Grundstücksteil ausgeführt werden. Da aufgrund der bestehenden Geländesituation
eine andere Platzierung des Carports baulich nur unter erhöhtem Aufwand
umsetzbar sein wird und zudem die Garagen auf den Grundstücken Karlstraße 9 und
11 in die festgesetzte Grünfläche hineinragen, kann der gewählte Standort
akzeptiert werden. Damit der Carport nach einem späteren Ausbau der Karlstraße
noch einen ausreichenden Abstand zur neuen Verkehrsfläche aufweist, sollte der
Baukörper allerdings noch um 0,5 m nach Osten abgerückt werden.
Dem Bau- und Umweltausschuss wird vor diesem Hintergrund empfohlen, das gemeindliche Einvernehmen unter Auflagen herzustellen.
1 x Bauakte "Karlstraße 5"
1.
Das
gemeindliche Einvernehmen zu dem Bauantrag gemäß § 36 Abs. 1 BauGB in
Verbindung mit § 34 Abs. 1 BauGB wird mit der Maßgabe erteilt, dass
- das anfallende Niederschlagswasser auf dem
Baugrundstück beseitigt wird. Dabei ist sicherzustellen, dass dieses nicht auf
die angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen gelangt;
- sämtliche Zugangs- und Zufahrtsflächen nur
mit wasserdurchlässigen Belägen befestigt werden;
- der Carport und der Abstellraum um 0,5 m in
östlicher Richtung verschoben werden und das Dach des Bauwerks erdüberdeckt
oder extensiv begrünt ausgeführt wird;
- die offenen Seiten des Carports dauerhaft
nicht geschlossen werden;
- als Ausgleich für die Inanspruchnahme von
nicht überbaubarer Grundstücksfläche auf dem Baugrundstück zwei heimische
Laubbäume gepflanzt werden.
2. Die
dezentrale Beseitigung des Niederschlagswassers auf dem Baugrundstück ist anzustreben.
Sollte eine getrennte Beseitigung des Regenwassers nicht möglich sein, sind der
Gemeindeverwaltung die Gründe hierfür schriftlich mitzuteilen.
3.
Die
Gemeinde stimmt auch als Angrenzerin an das Baugrundstück dem Vorhaben zu.
Lageplanauszug
Schnitt
Nordansicht
Ostansicht
Südansicht
Westansicht
und Straßenabwicklung