Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Wieselstraße 17, Flst.Nr. 1035/3 in Hößlinswart
Die Antragsteller
möchten auf den Grundstück Wieselstraße 17 in Hößlinswart ein
Einfamilienwohnhaus mit einer Grundfläche von 9,85 m x 12,48 m errichten. Die
Traufhöhe des neuen Wohnhauses beträgt, gemessen von der
Erdgeschossfußbodenhöhe (EFH), 4,48 m. Die Firsthöhe ist in den vorliegenden
Unterlagen mit 7,15 m ab EFH angegeben. Das Dach des Gebäudes soll nach den
Vorstellungen der Bauherren mit einer Neigung von 30° und einer
Ziegeleindeckung ausgeführt werden. Auf der südöstlichen Dachhälfte ist zudem
ein Zwerchgiebel geplant. Die Parkierung wird in einer Doppelgarage erfolgen,
die auf der Südostseite des Wohnhauses, an der Grenze zum Grundstück Flst.Nr.
1035/1, platziert werden soll. Das Garagendach möchten die Bauherren teilweise
als Terrasse nutzen, weshalb entlang der südöstlichen Gebäudeseite ein Steg als
Zugang errichtet soll.
Das Grundstück befindet sich im
Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes
„Wieselstraße-Erweiterung“ aus dem Jahre 2009. Die Bestimmungen dieses
Bauleitplanes sind nicht eingehalten, da die EFH um 0,60 m erhöht wurde und die
Traufhöhe um 1,08 m von den Maximalfestsetzungen des Bebauungsplanes abweicht.
Ferner ragt der südöstliche Teil des Gebäudes um 0,80 m, der geplante Steg um
bis zu 1,80 m und der südwestliche Bereich der Garage um 0,60 m über die
festgesetzten Baugrenzen hinaus.
Von Seiten der Verwaltung bestehen keine
städtebaulichen Bedenken gegen die Realisierung des Vorhabens, weshalb die
beantragten Befreiungen genehmigt werden können. Die vorliegende
Straßenabwicklung verdeutlicht, dass sich der etwas erhöhte Baukörper dennoch
größenmäßig, als auch von den Höhenausmaßen, gut in die vorhandene Gebäudelandschaft
der Wieselstraße integrieren wird.
Dem Bau- und Umweltausschuss wird vor diesem
Hintergrund empfohlen, das gemeindliche Einvernehmen unter Auflagen
herzustellen.
Bauakte "Wieselstraße 17"
1.
Das
gemeindliche Einvernehmen zu dem Bauantrag gemäß § 36 Abs. 1 BauGB in
Verbindung mit § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB wird mit der Maßgabe erteilt, dass
- als Ausgleich für die Inanspruchnahme
von nicht überbaubarer Grundstücksfläche auf dem Baugrundstück ein heimischer
Laubbaum gepflanzt wird;
- sämtliche
Zugangs- und Zufahrtsflächen nur mit wasserdurchlässigen Belägen befestigt
werden;
- das anfallende Niederschlagswasser dem
Gewässer II. Ordnung Steinach zugeleitet wird.
2.
Die Gemeinde Berglen stimmt dem Antrag auch
als Angrenzerin an das Baugrundstück zu.
Lageplanauszug
Schnitt
Nordostansicht
Südostansicht
Südwestansicht
Nordwestansicht
Straßenabwicklung (Auszug)