Betreff
Antrag auf Waldumwandlung gemäß § 11 Landeswaldgesetz für Baden-Württemberg (LWaldG) auf Flurstück Nr. 1322 und Antrag auf Zulassung eines Rahmenbetriebsplans gemäß § 54 Bundesberggesetz (BBergG) der Gemarkung Hößlinswart
Vorlage
SV/518/2019
Aktenzeichen
880.32
Art
Sitzungvorlage

 

Der Inhaber des Sandwerks Hößlinswart hat der Verwaltung mitgeteilt, dass die für den Quarzsandabbau zugelassenen Flächen auf Gemarkung Hößlinswart angesichts der aktuellen Aufschlusssituation in der Grube voraussichtlich bis Ende des Jahres erschöpft sind. Für die Erweiterung des derzeitigen Abbaubereichs auf dem kommunalen Grundstück Flst.Nr. 1322 hat der Betrieb daher mit Schreiben vom 11.06.2019 einen Antrag auf Waldumwandlung gemäß § 11 Landeswaldgesetz für Baden-Württemberg (LWaldG) gestellt und parallel eine Zulassung des Rahmenbetriebsplans aufgrund von § 54 Bundesberggesetzes (BbergG) beantragt.

 

Der ursprüngliche Rahmenbetriebsplan des Sandwerks Hößlinswart vom 16.05.1994 ist mit Entscheidung des Landesamtes für Geologie, Rohstoffe und Bergbau (Regierungspräsidium Freiburg (RPF)) vom 23.07.1997 genehmigt worden. Für die nun beabsichtigte Erweiterung um rd. 8,3 ha in östliche Richtung wurde parallel beim RPF eine Zulassung des veränderten Rahmenbetriebsplans gemäß § 54 BbergG beantragt. Das RPF hat die Gemeinde mit Schreiben vom 25.06.2019 als Planungsträgerin hierüber unterrichtet und um Stellungnahme bis zum 31.07.2019 gebeten. In diesem Zusammenhang wurde von Seiten der Behörde darauf hingewiesen, dass bereits im Vorfeld eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 1 Nr. 1 b) dd) der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben durchgeführt wurde. Als Ergebnis wurde vom RPF in Abstimmung mit dem Landratsamt Rems-Murr-Kreis festgestellt, dass durch die beabsichtigte Erweiterung keine erheb­lichen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind, die eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung begründen würden. Eine UVP-Pflicht besteht somit nicht.

 

Ein Großteil der Erweiterungsfläche ist im Regionalplan 2009 für die Region Stuttgart als „Gebiet für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe“ ausgewiesen. Da unmittelbar östlich des derzeitigen Abbaus eine Fernwasserleitung des Zweckverbandes Landeswasserversorgung verläuft, können nennenswerte Bereiche des ausgewiesenen Abbaugebiets nicht zur Rohstoffgewinnung genutzt werden. Vor diesem Hintergrund sollen zusätzlich Teile des benachbarten, ebenfalls im Regionalplan ausgewiesenen „Gebiets zur Sicherung von Rohstoffen“ in den aktuell zur Zulassung beantragten Rahmenbetriebsplan einbezogen werden.

 

Der Abbau erfolgt witterungs- und bedarfsbedingt diskontinuierlich während des gesamten Jahres. Ausgehend vom verwertbaren Rohstoffinhalt der beantragten Fläche und einer Jahresförderung von im Mittel 12.000 m³ wird die Laufzeit der Erweiterung voraussichtlich 25 Jahre betragen. Der Abbau wird ohne Sprengarbeit betrieben. Das Lösen und Laden von Oberbodenmaterial, Abraum und Rohstoff erfolgt ausschließlich mit Hydraulikbagger. Für den innerbetrieblichen Transport werden LKW eingesetzt. Nach den vorliegenden Antrags- und Entscheidungsunterlagen sollen zunächst die Restvorräte in der ca. ein Hektar großen Erweiterungsfläche, die östlich an den bestehenden Abbau anschließt, hereingenommen. werden. Anschließend verlagert sich der Abbaubetrieb in die östlich der Fernwasserleitung gelegene Erweiterungsfläche. Der Aufschluss in diesem Bereich erfolgt zunächst von Norden nach Süden gegen den Hang, anschließend in östliche Richtung. Die vorgesehenen Abschnitte mit Zeitangabe sind im Rekultivierungszeitplan (siehe Anlage 4) dargestellt. Die jeweiligen Einzelabschnitte (Abbau, Verfüllung und Rekultivierung) ergeben sich aus den ebenfalls als Anlage beifügten Planunterlagen (Anlage 1 -3).

 

Der Antrag auf Waldumwandlung gemäß dem LWaldG wird zunächst von der unteren Forst-behörde des Landratsamtes geprüft und anschließend mit einer entsprechenden Stellungnahme an die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Körperschaftsforstdirektion beim Regierungspräsidium Tübingen (RPT) weitergeleitet. Diese befristete Genehmigung wird nur für Einzelabschnitte, entsprechend dem Bedarf des Betriebs, von der Körperschaftsforstdirektion erteilt und die Ausstockung des Walds analog ausgeführt.

 

Durch das Erweiterungsgebiet verläuft ein wichtiger Forstweg, welcher im Zuge des Quarzsandabbaus unterbrochen werden muss. Um die Erschließung der östlichen Waldflächen dennoch sicherzustellen, ist mit der Verwaltung unter Beteiligung von Revierförster Graß bzw. des Forstamtes eine alternative Wegeführung abzustimmen.

 

Die Gemeinde Berglen ist Eigentümerin der betreffenden Fläche (Flst.Nr. 1322) und somit Waldbesitzerin. Für die Überlassung der Fläche besteht bereits seit 1991 ein Pachtvertrag zwischen der Betreiberin und der Gemeinde Berglen. Das Vorhaben des Sandwerks Hößlinswart bedarf daher der Zustimmung der Gemeinde zu der beantragten befristeten Waldumwandlung.

 

 

Dem Gemeinderat wird vorgeschlagen, dem vorliegenden Waldumwandlungsantrag zuzustimmen. Ferner wird festgestellt, dass keine grundsätzlichen Einwände seitens der Gemeinde Berglen gegen die beantragte Zulassung des Rahmenbetriebsplanes für die Erweiterung der Abbaufläche bestehen.

 


1 x Bauamt

1 x Kämmerei

1 x Forstrevier Berglen, Herr Graß    


1.                   Die Gemeinde Berglen stimmt der geplanten Waldumwandlung auf dem Gemeindegrundstück Flst.Nr. 1322 der Gemarkung Hößlinswart als Grundstückseigentümerin zu.

 

2.            Grundsätzliche Einwände gegen die beantragte Zulassung des Rahmenbetriebsplanes für die Erweiterung der Abbaufläche für Quarzsand bestehen seitens der Gemeinde Berglen nicht. Aufgrund der Unterbrechung des Wirtschaftswegs ist jedoch mit dem Bauamt der Gemeinde Berglen und Revierförster Graß bzw. dem Forstamt des Landratsamtes Rems-Murr-Kreis eine alternative Wegeverbindung festzulegen und herzustellen.