Neubau eines Einfamilienwohngebäudes mit Doppelgarage auf dem Grundstück Buchenbachstraße 22, Flst.Nr. 65 in Rettersburg
Die Antragsteller möchten auf dem Grundstück
Flurstück Nr. 65 in der Buchenbachstraße in Rettersburg ein Einfamilienwohnhaus
mit einer Grundfläche von 11,00 m x 8,50 m errichten. Die Ausrichtung des
Gebäudes ist giebelständig zur Straße geplant. Die Traufhöhe, gemessen von der
Erdgeschossfußbodenhöhe 308,00 ü.d.M., beträgt 4,40 m. Die Firsthöhe ist in den
vorliegenden Planunterlagen mit 7,75 m angegeben. Das Dach des Gebäudes soll
als Satteldach mit Ziegeleindeckung und einer Neigung von 38° ausgeführt
werden. Auf der südöstlichen Gebäudeseite ist zudem ein Gegengiebel mit
Flachdach geplant. An der nordwestlichen Grundstücksgrenze zum Rohr- und Hofwiesenbach
wird eine Doppelgarage errichtet.
Da das Baugrundstück nach den
Hochwassergefahrenkarten für Baden-Württemberg bei Hochwasser teilweise
überflutet wird, wurde ein Retentionsausgleich erforderlich. Im südwestlichen
Teil des Grundstücks soll vor diesem Hintergrund durch einen Geländeabtrag ein
Retentionsraum mit einem Volumen von 8 m³ entstehen.
Die Baufläche befindet sich nicht im
Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Eine Bebauung ist aus baurechtlicher
Sicht dennoch möglich, da der betreffende Bereich dem unbeplanten Innenbereich
von Rettersburg gemäß § 34 BauGB angehört.
Aus Sicht der
Verwaltung bestehen keine Bedenken gegen die Bebauung des Grundstücks, da ein
erforderlicher Retentionsausgleich die Hochwasserproblematik nicht verschärft.
Auch eine Einfügung des Neubaus ist, wie die vorliegende Straßenabwicklung
verdeutlicht, gegeben. Die geplante giebelständige Ausrichtung des Gebäudes
weicht allerdings von der bestehenden Bebauung entlang der Buchenbachstraße ab,
da im betreffenden Bereich nur traufständig platzierte Baukörper vorhanden
sind. Lediglich in zweiter Reihe bestehen ähnlich ausgerichtete Gebäude. Da
durch den Rohr- und Hofwiesenbach mit seinem begleitenden Gehölz eine deutlich
wahrnehmbare Unterbrechung der Bebauung stattfindet, könnte in diesem Fall von
einer Änderung der Firstrichtung abgesehen werden. Das geplante Wohnhaus bildet
dann künftig den baulichen Abschluss der Häuserzeile im südwestlichen Abschnitt
der Buchenbachstraße. Dem Bau- und
Umweltausschuss wird empfohlen, folgenden Beschluss zu fassen:
1 x Bauakte „Buchenbachstraße 22“
1. Das gemeindliche Einvernehmen zu dem Bauantrag gemäß § 36 Abs.
1 BauGB in Verbindung mit § 34 Abs. 1 BauGB und § 84 Abs. 2 WG wird mit der
Maßgabe erteilt, dass
- die Zugangs- und Zufahrtsflächen nur mit
wasserdurchlässigen Belägen befestigt werden;
- das anfallende unverschmutzte
Niederschlagswasser in das Gewässer II. Ordnung Rohr- und Hofwiesenbach
eingeleitet wird;
- entlang der Grundstücksgrenze zum Gewässer II.
Ordnung Rohr- und Hofwiesenbach keine baulichen und sonstigen Anlagen errichtet
werden, um die Gewässerunterhaltung jederzeit zu ermöglichen;
- mit baulichen und sonstigen Anlagen entlang
des Flurstücks Nr. 66 ein Mindestabstand von 0,75 m eingehalten wird;
- die Auflagen des Amtes für Umweltschutz
beachtet werden.
2. Es
wird angeregt, das Garagendach extensiv zu begrünen.
3. Die Gemeinde stimmt auch als
Angrenzerin an das Baugrundstück dem geplanten Vorhaben zu.
Lageplanauszug
Ostansicht
Nordansicht
Südansicht
Westansicht
Straßenabwicklung