Anlass
Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens gemäß § 9 Abs. 2 Raumordnungsgesetz
bzw. § 12 Abs. 2 Landesplanungsgesetz wurde die Gemeinde Berglen um
Stellungnahme zum Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalplans für die
Region Stuttgart zur Festlegung von regionalbedeutsamen Windkraftanlagen bis
zum 02.02.2024 gebeten.
Das am
01.02.2023 in Kraft getretene Bundesgesetz zur Festlegung von Flächenbedarfen
für Windenergieanlagen an Land (Windenergieflächenbedarfsgesetz – WindBG) legt
für jedes Bundesland ein umzusetzendes Flächenziel fest. Für Baden-Württemberg
beträgt dieses Ziel zum Endzeitpunkt am 31.12.2032 1,8 % der Landesfläche. Bei
Nicht-Erreichen dieses Zieles bis zum angegebenen Stichtag stehen Ziele der
Raumordnung der Errichtung von Windenergieanlagen nicht mehr entgegen. Für die
Region Stuttgart würde dies den Verlust der planerischen Koordination über das
Instrument des Regionalen Grünzugs zur Folge haben – und dies gerade im
Hinblick auf besonders große und damit außerordentlich raumbedeutsame Windenergieanlagen.
In dem am 07.02.2023 im Landtag von Baden-Württemberg verabschiedeten
„Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg“ (KlimaG BW)
wird das Bundesziel des WindBG aufgegriffen. In § 20 KlimaG BW wird die
Mindestzielvorgabe von 1,8 % auch jeder Planungsregion zugewiesen. Aufgrund des
Nachholbedarfes in Baden-Württemberg bezüglich des Ausbaus erneuerbarer
Energieträger und hinsichtlich der Klimaschutzambitionen der Landesregierung,
wird darüber hinaus ein zeitliches Vorziehen der Zielerreichung durch einen
Satzungsbeschluss für fortgeschriebene Regionalpläne bis 30.09.2025 festgelegt.
Der Verband Region Stuttgart hat dazu eine Teilfortschreibung des
Regionalplanes eingeleitet. In der Sitzung am 13.09.2023 der Regionalversammlung
wurde der Beschluss gefasst, den Planentwurf auf der Grundlage eines
Vorsorgeabstandes zwischen Vorranggebieten und Wohnbebauung von 800 m zu
erarbeiten.
1. Flächenkulisse und Kriterienkatalog
Die Ausweisung von Vorranggebieten zur Nutzung der Windenergie ist an klare Standorteigenschaften gebunden. Das grundlegende Kriterium für die Auswahl geeigneter Flächen ist ein ausreichendes Winddargebot. Maßstab ist dabei der Windatlas Baden-Württemberg 2019. Als relevanter Schwellenwert wird eine „Mittlere gekappte Windleistungsdichte“ von 215 Watt pro Quadratmeter (W/m²) in einer Höhe von 160 Metern über Grund angesetzt. Des Weiteren ist erforderlich, dass keine rechtlichen sowie planerischen Vorgaben einer Installation von Windkraftanlagen (WKA) entgegenstehen.
Die zur Bestimmung der Vorranggebiete angewendete Kriterienliste unterscheidet dabei zwischen rechtlichen Ausschlusskriterien und planerischen Abwägungskriterien. Unter rechtlichen Ausschlusskriterien werden flächenhaft auftretende Sachverhalte verstanden, die einer Errichtung bzw. dem Betrieb von WKA entgegenstehen und daher nicht als Vorranggebiet ausgewiesen werden können. Dies betrifft z.B. bereits mit anderen Nutzungen belegte Flächen wie Wohngebiete oder durch Fachgesetze verbindlich geschützte Bereiche wie Naturschutzgebiete sowie die entsprechend erforderlichen Mindestabstände. Diese Ausschlusskriterien definieren Tabuflächen und sind unabhängig von regionalplanerischen Vorgaben und Festlegungen zwingend zu berücksichtigen.
Bei den planerischen Abwägungskriterien handelt es sich um zumeist flächenhafte Informationen, welche die Errichtung von WKA nicht zwingend verhindern, aber nicht für die Ausweisung von Vorranggebieten herangezogen werden sollen – aufgrund der besonderen Empfindlichkeit gegenüber der Errichtung von WKA. So beträgt beispielsweise der Vorsorgeabstand zur Wohnbebauung gemäß dem Beratungsergebnis des Planungsausschusses am 13.09.2023 800 m. Einzelne, im Regionalplan festgelegte Ziele, die mit einer Windkraftnutzung im Konflikt treten könnten, werden ebenfalls als planerischer Ausschluss definiert. Dazu zählen beispielsweise Vorranggebiete für Wohnungsbau oder Rohstoffabbau und Rohstoffsicherung. Die gesamte Kriterienliste ist der Vorlage als Anhang 1 beigefügt.
Um eine Überlastung von Teilbereichen der Region zu vermeiden, wurden Flächen mit einem Inhalt von weniger als einem Hektar aus der Gebietskulisse entfernt, da eine zweckmäßige Darstellung im regionalplanerischen Maßstab nicht möglich ist. Weiter wurde auf Grundlage der laufenden Rechtsprechung des OVG Magdeburg Flächen aus der Kulisse entfernt. Die angewandte Methodik beruht auf einem die jeweilige Siedlung umschreibenden Kreis. Von diesem sind jeweils zwei Segmente mit einem Winkel von 60° freizuhalten. Eine Überlastung liegt demnach nicht vor, wenn zwei Sektoren mit bis zu 120° als Standorte in Betracht kommen. Die relevante Distanz zum Ortsrand beträgt dabei 3.500 m.
Standorte von bereits bestehenden sowie genehmigter und noch nicht gebauter Anlagen wurden durch Arrondierungen der Vorranggebiete in die Kulisse integriert. Durch die Gebietsarrondierungen wird das Repowering-Verfahren ermöglicht, bei dem die bestehenden Anlagen durch neue leistungsstärkere ersetzt werden.
Die Suchraumkulisse mit 800 m Abstand zur Wohnbebauung wurde gemäß dem Beschluss des Planungsausschusses der Regionalversammlung vom 13.09.2023 als Grundlage für einen Generalisierungsprozess herangezogen, bei dem die geplanten Vorranggebiete dem Maßstab der Raumnutzungskarte über das GIS-Programm angepasst wurden. Dabei wurden die Formen und Umgriffe der ursprünglichen Flächenpolygone gem. GIS-Analyse soweit möglich beibehalten. Insbesondere rechtliche Ausschlusskriterien wurden genau berücksichtigt (etwa Abstände zur Wohnungsnutzung im Außenbereich). Da die Vorranggebiete gebietsscharf und nicht parzellenscharf festgelegt werden, ist dieser Generalisierungsprozess unschädlich für das Verfahren.
Aus der Anwendung aller oben aufgeführter Kriterien und Methodiken ergeben sich folgende Flächenkennzahlen für die Suchraumkulisse:
Quelle Verband Region Stuttgart
2.Textteil und Begründung
Der Textteil und die dazugehörige Begründung des Regionalplans sind der
Vorlage als Anlagen 3 und 4 beigefügt.
3. Strategische Umweltprüfung (SUP)
Die
Teilfortschreibung des Regionalplans erfordert die Durchführung einer
Strategischen Umweltprüfung (SUP). Der Umweltbericht fasst als schriftliche
Fassung der SUP deren Inhalte und Ergebnisse zusammen. Er beschreibt und
bewertet den derzeitigen Zustand von Natur und Landschaft und zeigt auf, wo von
den Vorranggebieten für Windenergie erhebliche Beeinträchtigungen der Umwelt
ausgehen können. Dabei wird von einer vollständigen baulichen Umsetzung der
durch die Vorranggebiete geschaffenen Baupotenziale ausgegangen. Der Umweltbericht
kommt zu dem Ergebnis, dass es in mehreren Bereichen der Region zu möglichen
Konflikten zwischen den potentiellen Festsetzungen des Regionalplans und
einzelnen Schutzgütern kommen kann. Eine erhebliche Beeinträchtigung durch die
Gesamtheit der VRG Wind wird bei den Schutzgütern Flora/Fauna/Biodiversität
sowie Landschaftsbild und Erholung festgestellt. Insbesondere beim Thema
Artenschutz stehen zum derzeitigen Zeitpunkt noch weitere Untersuchungen zur
besseren Einschätzung des Beeinträchtigungspotenzials (FFH-Vorprüfung) aus. Das
Landschaftsbild wird durch die hohe Anzahl der Windenergieanlagen, die sich
zudem meist in erhöhter Position befinden, wesentlich baulich überprägt, so
dass in Zukunft von den meisten Punkten in der Region ein oder mehrere Windkraftanlagen
sichtbar sei könnten. Dies wird oft als erhebliche Beeinträchtigung
wahrgenommen. Da mehrere Vorranggebiete in den Naturparken und
Landschaftsschutzgebieten liegen, die naturgemäß Schwerpunkte der
naturbezogenen Erholung sind, ist auch das Schutzgut Erholung durch die Planung
beeinträchtigt. Einige Vorranggebiete sind in der Nähe von in höchstem Maße
raumbedeutsamen Kulturdenkmalen geplant. Inwiefern dort mit erheblichen
Beeinträchtigungen zu rechnen ist, lässt sich – wie oben beschrieben – erst im
Rahmen der Genehmigung prüfen. Die Bewertung spezifischer Beeinträchtigungen
durch einzelne Vorranggebiete sind in den Steckbriefen der Standorte im
Umweltbericht dargestellt.
Mögliche Beeinträchtigungen der Schutzgüter Wasser, Boden und Luft sind entweder kleinflächig oder können durch Vermeidungsmaßnahmen so vermindert werden, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Minimierungs-, Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen werden tabellarisch vorgestellt. Sie beziehen sich überwiegend auf das Genehmigungsverfahren.
Insgesamt besteht auf Ebene der Regionalplanung ohne Kenntnis der genauen Anlagenstandorte und -ausführung eine recht große Prognoseunsicherheit im Hinblick auf die Beeinträchtigungsintensität. Es ist aber grundsätzlich - v.a. auf Grund der gewählten Vorgehensweise bei der Erstellung der Vorranggebietskulisse - davon auszugehen, dass der Umsetzung der Vorranggebiete in Planungsrecht auf Genehmigungsebene keine grundsätzlichen rechtlichen Hürden entgegenstehen.
Rechtlicher Rahmen
Nach Erreichen des 1,8% Zieles durch einen entsprechenden Beschluss der Regionalversammlung wird gemäß der novellierten Systematik des Baugesetzbuches die Privilegierung für Windenergieanlagen nach § 35 BauGB außerhalb regionalplanerischer Vorranggebiete eingeschränkt. Die Anforderungen an die Genehmigung von Windenergieanlagen als „sonstige Vorhaben“ im Sinne des § 35 BauGB werden damit massiv erhöht, eine Genehmigung dürfte – sogar unabhängig von möglicherweise zusätzlich entgegenstehenden regionalplanerischen Zielaussagen – kaum mehr möglich sein. Diese konsequente Steuerungswirkung durch das BauGB ist grundsätzlich zu begrüßen und stärkt die mit der Ausweisung von Vorranggebieten angestrebte räumliche Koordination dieser Vorhaben. Es sollte aber vermieden werden, dass durch eine abschließende Beschlussfassung über die Fortschreibung des Regionalplans den dann fortgeschrittenen Standortplanungen Dritter die Zulassungsgrundlage pauschal entzogen würde. Sollte der Zielwert von 1,8% jedoch nicht erreicht werden, sind Windenergieanlagen grundsätzlich privilegiert und Ziele der Raumordnung können ihr nicht mehr entgegengehalten werden. Diese Situation wird auch den Betrachtungen im Rahmen der SUP zu Grunde gelegt.
Weiteres Vorgehen und nächste Schritte
Mit dem
Begleitgesetz zur Regionalen Planungsoffensive wurden Beschleunigungspotenziale
im Planungsprozess gehoben. Mit Änderung des Landesplanungsgesetztes im
November 2022 wurden Fristen für die Aufstellung der Teilpläne für Windenergie
und Freiflächen-PV festgeschrieben. Demnach müssen die Regionalverbände ihre
erarbeiteten Planentwürfe bis spätestens 1.1.2024 in die Offenlage bringen. Die
Satzungsbeschlüsse sollen bis Ende September 2025 erfolgen. Der Verband Region
Stuttgart sieht folgenden Zeitplan für die Teilfortschreibung des Regionalplans
vor:
·
Offenlagebeschluss
durch die Regionalversammlung am 25.10.2023 Sitzungsvorlage Nr. RV-086/2023 /
25.10.2023 / Öffentliche Sitzung Seite 5 von 6
·
Beteiligung
der Kommunen und Träger öffentlicher Belange von Anfang November 2023 bis
Anfang Februar 2024
·
Beteiligung
der Öffentlichkeit im November und Dezember 2023
·
Begleitende
Informationsveranstaltungen für Öffentlichkeit zwischen 20.11. und 12.12.2023
zur Erläuterung von Planinhalten und Verfahren. Geplant sind 6 Präsenzveranstaltungen
in den Hot-Spot Gebieten sowie eine Online-Veranstaltung.
·
Bearbeitung
der Stellungnahmen und Rückmeldungen, Ergänzung des Umweltberichts
·
Planungsausschuss
28. Februar bzw. 10. März 2024
·
Regionalversammlung
17. April 2024
Eine
direkte Betroffenheit der Gemeinde Berglen besteht bei den geplanten
Vorranggebieten für regionalbedeutsame Windkraftanlagen mit den Bezeichnungen
RM 19 (zusammen mit der Gemeinde Remshalden und den Großen Kreisstädten
Waiblingen und Winnenden) und RM 26 (zusammen mit der Gemeinde Remshalden). Das
Vorranggebiet RM 18 befindet sich auf Gemarkung der Gemeinde Leutenbach und den
Großen Kreisstädten Backnang und Winnenden nordwestlich des Stöckenhofs.
Nähere
Ausführungen zu den für die Gemeinde Berglen relevanten Standorten:
RM
18
Das
Vorranggebiet RM 18 (siehe Anlage 2a) befindet sich auf den Gemarkungen
Leutenbach, Backnang und Winnenden nordwestlich des Stöckenhofs bzw. nördlich
der nach Hertmannsweiler führenden Landesstraße 1120. Das zweigeteilte ca. 29
Hektar große Vorranggebiet erstreckt sich größtenteils über die dortigen
Waldflächen. Nach Einschätzung der Verwaltung wurde der Vorsorgeabstand von 800
m zwischen dem Vorranggebiet und der Wohnbebauung im Stöckenhof bei der
Abgrenzung beachtet. Nach den Informationen des vorliegenden Umweltberichts des
Verbands Region Stuttgart befindet sich die Potenzialfläche in einem Gebiet mit
hoher Landschaftsbildqualität und mäßiger Lärmbelastung. Erholungswirksame
Strukturen sind vorhanden. Durch die Errichtung künftiger Windkraftanlagen
werden die Schutzgüter Landschaft und Erholung beeinträchtigt, wodurch auch die
Bevölkerung insbesondere im Siedlungsgebiet Stöckenhof tangiert werden kann.
Darüber hinaus sind windkraftsensible Vogel- und Fledermausarten negativ betroffen.
RM
19
Das
Vorranggebiet RM 19 (siehe Anlage 2b+c) liegt neben den Flächen in Remshalden,
Waiblingen und Winnenden auf der Gemarkung Reichenbach südwestlich von
Lehnenberg bzw. westlich von Spechtshof. Die sieben Hektar große
Potenzialfläche erstreckt sich über bewaldetes Gebiet, der in Berglen liegende
Teil befindet sich im Eigentum der Gemeinde.
Unter
Berücksichtigung der planerischen Vorsorgeabstände gemäß Windenergieerlass
Baden-Württemberg sowie insbesondere der planerischen Abwägungskriterien im
aktuell vorliegenden Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalplans führt die
potenzielle Vorranggebietsfläche RM 19 zu Konflikten mit schutzbedürftigen
(Wohn-)Nutzungen (hier: Abstand < ca. 150 m) auf der Gemarkung Remshalden.
Konflikte dieser Art zum Siedlungsbereich der angrenzenden Berglener Teilorte
sind nicht gegeben. Nach Auffassung der Gemeindeverwaltung sollte daher die
Abgrenzung des Vorranggebiets RM 19 aus Immissionsschutzgründen nochmals
geprüft werden. Neben dem Abstandskonflikt liegen auch Beeinträchtigungen
mehrerer Schutzgüter vor (siehe Steckbrief RM 19, Anlage 5a-c).
RM
26
Das
Vorranggebiet RM 26 (siehe Anlage 2b+c) befindet sich auf den Gemarkungen
Remshalden und Berglen westlich von Hößlinswart. Die neun Hektar große
Potenzialfläche erstreckt sich über bewaldetes Gebiet, der in Berglen liegende
Teil befindet sich im Eigentum der Gemeinde. Gegenüber dem ursprünglichen
Windvorranggebiet WN 26 hat sich das nun vorgesehene neue Vorranggebiet RM 26
um etwa die Hälfte der damaligen Fläche reduziert. Hintergrund für die
Verkleinerung sind nach den der Verwaltung vorliegenden Informationen zum einen
veränderte Rahmenbedingungen seit dem Inkrafttreten des Regionalplans im Jahre
2017 (Teilfortschreibung Windenergie) und zum anderen angesetzte Bewertungsmaßstäbe
aufgrund vertiefter Prüfungen und einer verbesserten Datengrundlage.
Aus
dem vorliegenden Umweltbericht des Verbands Region Stuttgart geht hervor, dass
durch die Lage des Vorranggebiets im Klimaschutzwald bzw. Erholungswald
erhebliche Beeinträchtigungen der Waldfunktion nicht auszuschließen sind.
Darüber hinaus sollen Flächen einbezogen werden, die in der Zone II und III
eines Wasserschutzgebiets liegen. Die Potenzialfläche weist eine hohe
Landschaftsbildqualität mit geringer Lärmbelastung auf. Erholungswirksame
Strukturen sind vorhanden. Durch die Errichtung künftiger Windkraftanlagen
werden die Schutzgüter Landschaft und Erholung beeinträchtigt. Darüber hinaus
sind windkraftsensible Vogel- und Fledermausarten negativ tangiert. Durch die Beeinträchtigung
der Schutzgüter kann auch die Bevölkerung insbesondere im Siedlungsgebiet
Hößlinswart tangiert werden.
Nähere
Ausführungen zu den einzelnen Vorranggebieten können den Steckbriefen in der
Anlage 5a-c entnommen werden.
1 x Bauamt
1. Die
Gemeinde Berglen unterstützt den Verband Region Stuttgart beim Erreichen der
Flächenziele für Windenergie und erkennt die dem Planungsprozess zu Grunde
liegenden Kriterien zur Ausweisung der Vorranggebiete für regionalbedeutsame
Windkraftanlagen grundsätzlich an. Gleichwohl werden durch den Bau von
regionalbedeutsamen Windkraftanlagen diverse Schutzgüter tangiert sowie das
Landschaftsbild und die Erholungsfunktion beeinträchtigt, was auch die
angrenzenden Siedlungsgebiete nachhaltig beeinflusst. Die Gemeinde Berglen geht
jedoch davon aus, dass im Planungsprozess und im künftigen
immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren eine sachgerechte Abwägung
erfolgt.
2. Der
beabsichtigten Ausweisung des Vorranggebiets RM 26 auf den Gemarkungen Berglen-Hößlinswart
und Remshalden wird zugestimmt.
3. Der beabsichtigten Ausweisung des Vorranggebiets RM 18 auf den Gemarkungen Backnang, Leutenbach und Winnenden wird zugestimmt.
4. Die
Abgrenzung des Vorranggebiets RM 19 auf den Gemarkungen Berglen-Reichenbach,
Remshalden, Waiblingen und Winnenden sollte aufgrund von Konflikten mit
schutzbedürftigen (Wohn-)Nutzungen im Ortsteil Remshalden-Buoch geprüft werden.