Anlass
Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens gemäß § 9 Abs. 2 Raumordnungsgesetz bzw. § 12 Abs. 2 Landesplanungsgesetz wurde die Gemeinde Berglen um Stellungnahme zum Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalplans für die Region Stuttgart zur Festlegung von regionalbedeutsamen Windkraftanlagen bis zum 02.02.2024 gebeten.

 

Das am 01.02.2023 in Kraft getretene Bundesgesetz zur Festlegung von Flächenbedarfen für Windenergieanlagen an Land (Windenergieflächenbedarfsgesetz – WindBG) legt für jedes Bundesland ein umzusetzendes Flächenziel fest. Für Baden-Württemberg beträgt dieses Ziel zum Endzeitpunkt am 31.12.2032 1,8 % der Landesfläche. Bei Nicht-Erreichen dieses Zieles bis zum angegebenen Stichtag stehen Ziele der Raumordnung der Errichtung von Windenergieanlagen nicht mehr entgegen. Für die Region Stuttgart würde dies den Verlust der planerischen Koordination über das Instrument des Regionalen Grünzugs zur Folge haben – und dies gerade im Hinblick auf besonders große und damit außerordentlich raumbedeutsame Windenergieanlagen. In dem am 07.02.2023 im Landtag von Baden-Württemberg verabschiedeten „Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg“ (KlimaG BW) wird das Bundesziel des WindBG aufgegriffen. In § 20 KlimaG BW wird die Mindestzielvorgabe von 1,8 % auch jeder Planungsregion zugewiesen. Aufgrund des Nachholbedarfes in Baden-Württemberg bezüglich des Ausbaus erneuerbarer Energieträger und hinsichtlich der Klimaschutzambitionen der Landesregierung, wird darüber hinaus ein zeitliches Vorziehen der Zielerreichung durch einen Satzungsbeschluss für fortgeschriebene Regionalpläne bis 30.09.2025 festgelegt. Der Verband Region Stuttgart hat dazu eine Teilfortschreibung des Regionalplanes eingeleitet. In der Sitzung am 13.09.2023 der Regionalversammlung wurde der Beschluss gefasst, den Planentwurf auf der Grundlage eines Vorsorgeabstandes zwischen Vorranggebieten und Wohnbebauung von 800 m zu erarbeiten.

 

 

1. Flächenkulisse und Kriterienkatalog

Die Ausweisung von Vorranggebieten zur Nutzung der Windenergie ist an klare Standorteigenschaften gebunden. Das grundlegende Kriterium für die Auswahl geeigneter Flächen ist ein ausreichendes Winddargebot. Maßstab ist dabei der Windatlas Baden-Württemberg 2019. Als relevanter Schwellenwert wird eine „Mittlere gekappte Windleistungsdichte“ von 215 Watt pro Quadratmeter (W/m²) in einer Höhe von 160 Metern über Grund angesetzt. Des Weiteren ist erforderlich, dass keine rechtlichen sowie planerischen Vorgaben einer Installation von Windkraftanlagen (WKA) entgegenstehen.

Die zur Bestimmung der Vorranggebiete angewendete Kriterienliste unterscheidet dabei zwischen rechtlichen Ausschlusskriterien und planerischen Abwägungskriterien. Unter rechtlichen Ausschlusskriterien werden flächenhaft auftretende Sachverhalte verstanden, die einer Errichtung bzw. dem Betrieb von WKA entgegenstehen und daher nicht als Vorranggebiet ausgewiesen werden können. Dies betrifft z.B. bereits mit anderen Nutzungen belegte Flächen wie Wohngebiete oder durch Fachgesetze verbindlich geschützte Bereiche wie Naturschutzgebiete sowie die entsprechend erforderlichen Mindestabstände. Diese Ausschlusskriterien definieren Tabuflächen und sind unabhängig von regionalplanerischen Vorgaben und Festlegungen zwingend zu berücksichtigen.

Bei den planerischen Abwägungskriterien handelt es sich um zumeist flächenhafte Informationen, welche die Errichtung von WKA nicht zwingend verhindern, aber nicht für die Ausweisung von Vorranggebieten herangezogen werden sollen – aufgrund der besonderen Empfindlichkeit gegenüber der Errichtung von WKA. So beträgt beispielsweise der Vorsorgeabstand zur Wohnbebauung gemäß dem Beratungsergebnis des Planungsausschusses am 13.09.2023 800 m. Einzelne, im Regionalplan festgelegte Ziele, die mit einer Windkraftnutzung im Konflikt treten könnten, werden ebenfalls als planerischer Ausschluss definiert. Dazu zählen beispielsweise Vorranggebiete für Wohnungsbau oder Rohstoffabbau und Rohstoffsicherung. Die gesamte Kriterienliste ist der Vorlage als Anhang 1 beigefügt.

 

Um eine Überlastung von Teilbereichen der Region zu vermeiden, wurden Flächen mit einem Inhalt von weniger als einem Hektar aus der Gebietskulisse entfernt, da eine zweckmäßige Darstellung im regionalplanerischen Maßstab nicht möglich ist. Weiter wurde auf Grundlage der laufenden Rechtsprechung des OVG Magdeburg Flächen aus der Kulisse entfernt. Die angewandte Methodik beruht auf einem die jeweilige Siedlung umschreibenden Kreis. Von diesem sind jeweils zwei Segmente mit einem Winkel von 60° freizuhalten. Eine Überlastung liegt demnach nicht vor, wenn zwei Sektoren mit bis zu 120° als Standorte in Betracht kommen. Die relevante Distanz zum Ortsrand beträgt dabei 3.500 m.

 

Standorte von bereits bestehenden sowie genehmigter und noch nicht gebauter Anlagen wurden durch Arrondierungen der Vorranggebiete in die Kulisse integriert. Durch die Gebietsarrondierungen wird das Repowering-Verfahren ermöglicht, bei dem die bestehenden Anlagen durch neue leistungsstärkere ersetzt werden.

 

Die Suchraumkulisse mit 800 m Abstand zur Wohnbebauung wurde gemäß dem Beschluss des Planungsausschusses der Regionalversammlung vom 13.09.2023 als Grundlage für einen Generalisierungsprozess herangezogen, bei dem die geplanten Vorranggebiete dem Maßstab der Raumnutzungskarte über das GIS-Programm angepasst wurden. Dabei wurden die Formen und Umgriffe der ursprünglichen Flächenpolygone gem. GIS-Analyse soweit möglich beibehalten. Insbesondere rechtliche Ausschlusskriterien wurden genau berücksichtigt (etwa Abstände zur Wohnungsnutzung im Außenbereich). Da die Vorranggebiete gebietsscharf und nicht parzellenscharf festgelegt werden, ist dieser Generalisierungsprozess unschädlich für das Verfahren.

 

Aus der Anwendung aller oben aufgeführter Kriterien und Methodiken ergeben sich folgende Flächenkennzahlen für die Suchraumkulisse:

 

Tabelle Sitzungsvorlage unter Punkt 1

Quelle Verband Region Stuttgart

 

 

2.Textteil und Begründung
Der Textteil und die dazugehörige Begründung des Regionalplans sind der Vorlage als Anlagen 3 und 4 beigefügt.

 

3. Strategische Umweltprüfung (SUP)

Die Teilfortschreibung des Regionalplans erfordert die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung (SUP). Der Umweltbericht fasst als schriftliche Fassung der SUP deren Inhalte und Ergebnisse zusammen. Er beschreibt und bewertet den derzeitigen Zustand von Natur und Landschaft und zeigt auf, wo von den Vorranggebieten für Windenergie erhebliche Beeinträchtigungen der Umwelt ausgehen können. Dabei wird von einer vollständigen baulichen Umsetzung der durch die Vorranggebiete geschaffenen Baupotenziale ausgegangen. Der Umweltbericht kommt zu dem Ergebnis, dass es in mehreren Bereichen der Region zu möglichen Konflikten zwischen den potentiellen Festsetzungen des Regionalplans und einzelnen Schutzgütern kommen kann. Eine erhebliche Beeinträchtigung durch die Gesamtheit der VRG Wind wird bei den Schutzgütern Flora/Fauna/Biodiversität sowie Landschaftsbild und Erholung festgestellt. Insbesondere beim Thema Artenschutz stehen zum derzeitigen Zeitpunkt noch weitere Untersuchungen zur besseren Einschätzung des Beeinträchtigungspotenzials (FFH-Vorprüfung) aus. Das Landschaftsbild wird durch die hohe Anzahl der Windenergieanlagen, die sich zudem meist in erhöhter Position befinden, wesentlich baulich überprägt, so dass in Zukunft von den meisten Punkten in der Region ein oder mehrere Windkraftanlagen sichtbar sei könnten. Dies wird oft als erhebliche Beeinträchtigung wahrgenommen. Da mehrere Vorranggebiete in den Naturparken und Landschaftsschutzgebieten liegen, die naturgemäß Schwerpunkte der naturbezogenen Erholung sind, ist auch das Schutzgut Erholung durch die Planung beeinträchtigt. Einige Vorranggebiete sind in der Nähe von in höchstem Maße raumbedeutsamen Kulturdenkmalen geplant. Inwiefern dort mit erheblichen Beeinträchtigungen zu rechnen ist, lässt sich – wie oben beschrieben – erst im Rahmen der Genehmigung prüfen. Die Bewertung spezifischer Beeinträchtigungen durch einzelne Vorranggebiete sind in den Steckbriefen der Standorte im Umweltbericht dargestellt.

Mögliche Beeinträchtigungen der Schutzgüter Wasser, Boden und Luft sind entweder kleinflächig oder können durch Vermeidungsmaßnahmen so vermindert werden, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Minimierungs-, Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen werden tabellarisch vorgestellt. Sie beziehen sich überwiegend auf das Genehmigungsverfahren.

 

Insgesamt besteht auf Ebene der Regionalplanung ohne Kenntnis der genauen Anlagenstandorte und -ausführung eine recht große Prognoseunsicherheit im Hinblick auf die Beeinträchtigungsintensität. Es ist aber grundsätzlich - v.a. auf Grund der gewählten Vorgehensweise bei der Erstellung der Vorranggebietskulisse - davon auszugehen, dass der Umsetzung der Vorranggebiete in Planungsrecht auf Genehmigungsebene keine grundsätzlichen rechtlichen Hürden entgegenstehen.

 

 

Rechtlicher Rahmen

Nach Erreichen des 1,8% Zieles durch einen entsprechenden Beschluss der Regionalversammlung wird gemäß der novellierten Systematik des Baugesetzbuches die Privilegierung für Windenergieanlagen nach § 35 BauGB außerhalb regionalplanerischer Vorranggebiete eingeschränkt. Die Anforderungen an die Genehmigung von Windenergieanlagen als „sonstige Vorhaben“ im Sinne des § 35 BauGB werden damit massiv erhöht, eine Genehmigung dürfte – sogar unabhängig von möglicherweise zusätzlich entgegenstehenden regionalplanerischen Zielaussagen – kaum mehr möglich sein. Diese konsequente Steuerungswirkung durch das BauGB ist grundsätzlich zu begrüßen und stärkt die mit der Ausweisung von Vorranggebieten angestrebte räumliche Koordination dieser Vorhaben. Es sollte aber vermieden werden, dass durch eine abschließende Beschlussfassung über die Fortschreibung des Regionalplans den dann fortgeschrittenen Standortplanungen Dritter die Zulassungsgrundlage pauschal entzogen würde. Sollte der Zielwert von 1,8% jedoch nicht erreicht werden, sind Windenergieanlagen grundsätzlich privilegiert und Ziele der Raumordnung können ihr nicht mehr entgegengehalten werden. Diese Situation wird auch den Betrachtungen im Rahmen der SUP zu Grunde gelegt.

 

Weiteres Vorgehen und nächste Schritte

Mit dem Begleitgesetz zur Regionalen Planungsoffensive wurden Beschleunigungspotenziale im Planungsprozess gehoben. Mit Änderung des Landesplanungsgesetztes im November 2022 wurden Fristen für die Aufstellung der Teilpläne für Windenergie und Freiflächen-PV festgeschrieben. Demnach müssen die Regionalverbände ihre erarbeiteten Planentwürfe bis spätestens 1.1.2024 in die Offenlage bringen. Die Satzungsbeschlüsse sollen bis Ende September 2025 erfolgen. Der Verband Region Stuttgart sieht folgenden Zeitplan für die Teilfortschreibung des Regionalplans vor:

 

·         Offenlagebeschluss durch die Regionalversammlung am 25.10.2023 Sitzungsvorlage Nr. RV-086/2023 / 25.10.2023 / Öffentliche Sitzung Seite 5 von 6

·         Beteiligung der Kommunen und Träger öffentlicher Belange von Anfang November 2023 bis Anfang Februar 2024

·         Beteiligung der Öffentlichkeit im November und Dezember 2023

·         Begleitende Informationsveranstaltungen für Öffentlichkeit zwischen 20.11. und 12.12.2023 zur Erläuterung von Planinhalten und Verfahren. Geplant sind 6 Präsenzveranstaltungen in den Hot-Spot Gebieten sowie eine Online-Veranstaltung.

·         Bearbeitung der Stellungnahmen und Rückmeldungen, Ergänzung des Umweltberichts

·         Planungsausschuss 28. Februar bzw. 10. März 2024

·         Regionalversammlung 17. April 2024

 

Eine direkte Betroffenheit der Gemeinde Berglen besteht bei den geplanten Vorranggebieten für regionalbedeutsame Windkraftanlagen mit den Bezeichnungen RM 19 (zusammen mit der Gemeinde Remshalden und den Großen Kreisstädten Waiblingen und Winnenden) und RM 26 (zusammen mit der Gemeinde Remshalden). Das Vorranggebiet RM 18 befindet sich auf Gemarkung der Gemeinde Leutenbach und den Großen Kreisstädten Backnang und Winnenden nordwestlich des Stöckenhofs.

 

 

 

Nähere Ausführungen zu den für die Gemeinde Berglen relevanten Standorten:

 

RM 18

Das Vorranggebiet RM 18 (siehe Anlage 2a) befindet sich auf den Gemarkungen Leutenbach, Backnang und Winnenden nordwestlich des Stöckenhofs bzw. nördlich der nach Hertmannsweiler führenden Landesstraße 1120. Das zweigeteilte ca. 29 Hektar große Vorranggebiet erstreckt sich größtenteils über die dortigen Waldflächen. Nach Einschätzung der Verwaltung wurde der Vorsorgeabstand von 800 m zwischen dem Vorranggebiet und der Wohnbebauung im Stöckenhof bei der Abgrenzung beachtet. Nach den Informationen des vorliegenden Umweltberichts des Verbands Region Stuttgart befindet sich die Potenzialfläche in einem Gebiet mit hoher Landschaftsbildqualität und mäßiger Lärmbelastung. Erholungswirksame Strukturen sind vorhanden. Durch die Errichtung künftiger Windkraftanlagen werden die Schutzgüter Landschaft und Erholung beeinträchtigt, wodurch auch die Bevölkerung insbesondere im Siedlungsgebiet Stöckenhof tangiert werden kann. Darüber hinaus sind windkraftsensible Vogel- und Fledermausarten negativ betroffen.

 

RM 19

Das Vorranggebiet RM 19 (siehe Anlage 2b+c) liegt neben den Flächen in Remshalden, Waiblingen und Winnenden auf der Gemarkung Reichenbach südwestlich von Lehnenberg bzw. westlich von Spechtshof. Die sieben Hektar große Potenzialfläche erstreckt sich über bewaldetes Gebiet, der in Berglen liegende Teil befindet sich im Eigentum der Gemeinde.

 

Unter Berücksichtigung der planerischen Vorsorgeabstände gemäß Windenergieerlass Baden-Württemberg sowie insbesondere der planerischen Abwägungskriterien im aktuell vorliegenden Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalplans führt die potenzielle Vorranggebietsfläche RM 19 zu Konflikten mit schutzbedürftigen (Wohn-)Nutzungen (hier: Abstand < ca. 150 m) auf der Gemarkung Remshalden. Konflikte dieser Art zum Siedlungsbereich der angrenzenden Berglener Teilorte sind nicht gegeben. Nach Auffassung der Gemeindeverwaltung sollte daher die Abgrenzung des Vorranggebiets RM 19 aus Immissionsschutzgründen nochmals geprüft werden. Neben dem Abstandskonflikt liegen auch Beeinträchtigungen mehrerer Schutzgüter vor (siehe Steckbrief RM 19, Anlage 5a-c).

 

RM 26

Das Vorranggebiet RM 26 (siehe Anlage 2b+c) befindet sich auf den Gemarkungen Remshalden und Berglen westlich von Hößlinswart. Die neun Hektar große Potenzialfläche erstreckt sich über bewaldetes Gebiet, der in Berglen liegende Teil befindet sich im Eigentum der Gemeinde. Gegenüber dem ursprünglichen Windvorranggebiet WN 26 hat sich das nun vorgesehene neue Vorranggebiet RM 26 um etwa die Hälfte der damaligen Fläche reduziert. Hintergrund für die Verkleinerung sind nach den der Verwaltung vorliegenden Informationen zum einen veränderte Rahmenbedingungen seit dem Inkrafttreten des Regionalplans im Jahre 2017 (Teilfortschreibung Windenergie) und zum anderen angesetzte Bewertungsmaßstäbe aufgrund vertiefter Prüfungen und einer verbesserten Datengrundlage.

Aus dem vorliegenden Umweltbericht des Verbands Region Stuttgart geht hervor, dass durch die Lage des Vorranggebiets im Klimaschutzwald bzw. Erholungswald erhebliche Beeinträchtigungen der Waldfunktion nicht auszuschließen sind. Darüber hinaus sollen Flächen einbezogen werden, die in der Zone II und III eines Wasserschutzgebiets liegen. Die Potenzialfläche weist eine hohe Landschaftsbildqualität mit geringer Lärmbelastung auf. Erholungswirksame Strukturen sind vorhanden. Durch die Errichtung künftiger Windkraftanlagen werden die Schutzgüter Landschaft und Erholung beeinträchtigt. Darüber hinaus sind windkraftsensible Vogel- und Fledermausarten negativ tangiert. Durch die Beeinträchtigung der Schutzgüter kann auch die Bevölkerung insbesondere im Siedlungsgebiet Hößlinswart tangiert werden.

 

Nähere Ausführungen zu den einzelnen Vorranggebieten können den Steckbriefen in der Anlage 5a-c entnommen werden.

  


1 x Bauamt


1. Die Gemeinde Berglen unterstützt den Verband Region Stuttgart beim Erreichen der Flächenziele für Windenergie und erkennt die dem Planungsprozess zu Grunde liegenden Kriterien zur Ausweisung der Vorranggebiete für regionalbedeutsame Windkraftanlagen grundsätzlich an. Gleichwohl werden durch den Bau von regionalbedeutsamen Windkraftanlagen diverse Schutzgüter tangiert sowie das Landschaftsbild und die Erholungsfunktion beeinträchtigt, was auch die angrenzenden Siedlungsgebiete nachhaltig beeinflusst. Die Gemeinde Berglen geht jedoch davon aus, dass im Planungsprozess und im künftigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren eine sachgerechte Abwägung erfolgt.

 

2. Der beabsichtigten Ausweisung des Vorranggebiets RM 26 auf den Gemarkungen Berglen-Hößlinswart und Remshalden wird zugestimmt.

 

3. Der beabsichtigten Ausweisung des Vorranggebiets RM 18 auf den Gemarkungen Backnang, Leutenbach und Winnenden wird zugestimmt.

 

4. Die Abgrenzung des Vorranggebiets RM 19 auf den Gemarkungen Berglen-Reichenbach, Remshalden, Waiblingen und Winnenden sollte aufgrund von Konflikten mit schutzbedürftigen (Wohn-)Nutzungen im Ortsteil Remshalden-Buoch geprüft werden.