Mit 17 Ja-Stimmen und einer Enthaltung fasst der Gemeinderat folgenden Beschluss:

 

1.            Es wird festgestellt, dass weder ein an der Abstimmung teilnehmendes Mitglied des Gemeinderats, noch der Vorsitzende befangen sind.

 

2.            Die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB von der Öffentlichkeit abgegebene Stellungnahme wird entsprechend dem vorliegenden Abwägungsvorschlag der ARP vom 08.02.2022 zur Kenntnis genommen.

 

3.            Die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen werden entsprechend dem vorliegenden Abwägungsvorschlag der ARP vom 08.02.2022 berücksichtigt bzw. zur Kenntnis genommen.

 

4.            Gegenüber dem Aufstellungsbeschluss vom 17.12.2019 wird der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Neubau Bauhof“ vom 08.02.2022 im südwestlichen Bereich um ca. 480 m2 erweitert.

 

5.            Der Bebauungsplan „Neubau Bauhof“ auf Gemarkung Steinach und Reichenbach, Flur Spechtshof, wird zusammen mit den textlichen Festsetzungen, den örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74 LBO und der Begründung vom Gemeinderat gebilligt und im Entwurf gemäß § 3 Abs. 2 BauGB festgestellt. Maßgebend ist der Lageplan der Architekten Partnerschaft ARP, Stuttgart, vom 08.02.2022 im Maßstab 1:500 mit Planzeichenerklärung, Textteil, Begründung und Umweltbericht als Bestandteil der Begründung vom 08.02.2022.

 

6.            Der Bebauungsplanentwurf „Neubau Bauhof“ auf Gemarkung Steinach und Reichenbach, Flur Spechtshof, vom 08.02.2022 mit den örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74 LBO einschließlich der Begründung und Umweltbericht als Bestandteil der Begründung vom 08.02.2022 ist nach entsprechender öffentlicher Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Berglen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch von 30 Tagen, öffentlich auszulegen. Ebenfalls auszulegen sind die vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen und Gutachten. Ferner sind die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen.

 

7.            Der Vorsitzende wird auch zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags/ einer Vereinbarung für die Umsetzung der externen Ausgleichsmaßnahmen mit der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises und bezüglich der erforderlichen Stützmauer mit dem Straßenbaulastträger ermächtigt.

 

8.            Der Bauantrag für die im Zusammenhang mit dem Erdmassenausgleich für das Baugebiet „Pfeiferfeld“ in Steinach auf den Flst. 172, 174/1, 740/3 und 740/48 zu errichtende Stützmauer kann von der Verwaltung erstellt und dem Landratsamt zur Genehmigung vorgelegt werden. Das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 BauGB wird erteilt.

 

 


Auf die Sitzungsvorlage 1/2022, die Bestandteil des Protokolls ist, wird verwiesen.

 

Protokollnotiz: Gemeinderätin Aigner erklärt sich für befangen und nimmt weder an der Beratung noch an der Beschlussfassung teil.

 

Herr Miracapillo von der Architektenpartnerschaft ARP Stuttgart erläutert den Sachverhalt ausführlich und geht dabei auf das Bebauungsplanverfahren und insbesondere auf die Festsetzungen näher ein.

 

Bauamtsleiter Rabenstein ergänzt, dass der geplante Erdmassenausgleich im Bebauungsplan auch mit abgehandelt werden soll, da der Umweltbericht entsprechende Maßnahmen vorsieht. Der im Rahmen der Erschließung des Baugebiets Pfeiferfeld anfallende Erdaushub soll teilweise zur Auffüllung des Bauhofgeländes verwendet werden. So kann der erforderliche Geländeausgleich auf dem hängigen Grundstück am Gewerbegebiet geschaffen werden. Um die Geländemodellierung vornehmen zu können muss jedoch noch eine Stützmauer auf dem künftigen Gelände des Bauhofs parallel zur L 1140 errichtet werden. Der Bauantrag für diese Stützmauer soll dem Landratsamt schnellstmöglich zur Genehmigung vorgelegt werden, da diese zwingend mit der Erschließung des Baugebiets Pfeiferfeld ausgeschrieben werden muss. Bauamtsleiter Rabenstein betont, dass der heute zu fassende Beschluss noch keinen Baubeschluss für den Bauhof bedeutet. Nach der Auslegung des Bebauungsplanentwurfs im März erfolgt eine erneute Behandlung voraussichtlich im Mai 2022 im Gemeinderat.

 

Gemeinderat Scherhaufer hält die angesprochene Erdauffüllungsmaßnahme für sehr sinnvoll. Er erkundigt sich nach der Lage und den Ausmaßen der Stützmauer.

 

Bauamtsleiter Rabenstein weist darauf hin, dass die Mauer höhenmäßig ungefähr identisch mit der beim Cleanpark ist. Eine Bepflanzung ist vorgesehen, um den Ortseingang entsprechend zu präsentieren.

 

Herr Dr. Beck vom Ingenieurbüro Riker + Rebmann informiert, dass die Stützmauer an ihrer höchsten Stelle 2,50 m ist. Vom Straßenniveau L 1140 aus ist sie 5,60 m hoch.

 

Gemeinderat Haller nimmt Bezug auf die vorangegangenen Beratungen im Bau- und Umweltausschuss. Das massive Erscheinungsbild des Bauhofs war für das Gremium nicht befriedigend. Durch das bestehende RÜB ist das Plateau für die Bebauung des Bauhofs und die damit verbundene Höhe der Stützmauer jedoch vorgegeben.

 

Gemeinderätin Dr. Reichart weist darauf hin, dass es für die SPD-Fraktion keinen alternativen Standort gibt. Innerhalb der Fraktion herrscht jedoch keine Einigkeit, daher erfolgt die Abstimmung nicht einheitlich.

Bezüglich der Ausgleichsmaßnahmen möchte sie wissen, ob ein Umpflanzen der 39 Bäume möglich wäre.

 

Bauamtsleiter Rabenstein kann nicht versprechen, ob eine nachhaltige Verpflanzung möglich ist. Landschaftsarchitekt Blank, der die Freianlagen für das neue Bauhofareal plant, soll zu gegebener Zeit hier eine fachliche Einschätzung geben. Hinsichtlich des Waldrefugiums führt er aus, dass es sich hierbei um eine Waldflächenstilllegung handelt. Der betreffende Teil des Gemeindewalds wird hierzu aus der regelmäßigen Bewirtschaftung herausgenommen und seiner ökologischen Entwicklung damit freien Lauf gelassen. Die Stilllegung ist bereits erfolgt und die daraus generierten Öko-Punkte sind in das gemeindliche Öko-Konto eingebucht worden. Vor diesem Hintergrund können sie als Ausgleich für die Eingriffe durch diesen Bebauungsplan eingesetzt werden.

 

Gemeinderat Käßer fragt an, ob mit einem erhöhten Gründungsaufwand für das Bauhofgebäude gerechnet werden muss.

 

Bauamtsleiter Rabenstein weist auf die Unterstützung von Statiker und Geologen im Rahmen des Einbaus des schichtweise vorgesehenen Erdmaterials aus dem Baugebiet Pfeiferfeld hin. Die Gründung des Gebäudes mit einer regulären Bodenplatte wird vor diesem Hintergrund ausreichen.